Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 02.09.2026 (Az. X B 3/26) bestätigt: Wertet das Finanzamt einen Grundlagenbescheid beim ersten Folgebescheid versehentlich nicht aus, darf es diese Anpassung später nachholen. Entscheidend ist allein, dass die reguläre Festsetzungsfrist für den Folgebescheid – etwa den Einkommensteuerbescheid – noch nicht abgelaufen ist. Die Zwei-Jahres-Frist aus der Abgabenordnung schützt Steuerpflichtige in dieser Konstellation nicht.
Der Fall: Nachversteuerung nach Jahren
Die Klägerin war im Streitjahr 2017 Kommanditistin einer KG und erzielte daraus gewerbliche Einkünfte. Für die KG erging am 28.02.2019 ein Gewinnfeststellungsbescheid für 2017, in dem auch Feststellungen für Zwecke der sogenannten Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG getroffen wurden. Ein nachversteuerungspflichtiger Betrag von 56.369 € zum 31.12.2016 war zuvor bereits mit Bescheid vom 08.02.2018 gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann festgestellt worden.
Ihre Einkommensteuererklärung für 2017 reichte die Klägerin am 08.05.2019 ein. Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid vom 01.12.2021 führte das Finanzamt keine Nachversteuerung durch. Erst mit geändertem Bescheid vom 09.06.2023 holte es dies für den Betrag von 56.369 € nach und stützte die Änderung auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Am selben Tag stellte es den nachversteuerungspflichtigen Betrag zum 31.12.2017 auf 0 € fest. Die Nachzahlungszinsen setzte das Finanzamt am 30.04.2024 auf 955 € fest.
Die Klägerin legte gegen alle drei Bescheide Einspruch ein und berief sich auf Festsetzungsverjährung: Die Feststellungserklärung der KG sei bereits 2018 abgegeben worden, die Feststellungsfrist daher Ende 2022 abgelaufen. Das Finanzgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 10.12.2025 (Az. 3 K 1825/24) ab.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der X. Senat des BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sah er nicht, weil die maßgeblichen Fragen längst höchstrichterlich geklärt sind.
Nach ständiger Rechtsprechung – der BFH verweist auf Entscheidungen seit 1983 bis hin zum Urteil vom 09.08.2016 (VIII R 27/14) – kann ein Folgebescheid auch dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn der bereits vorliegende Grundlagenbescheid beim Erlass des früheren Folgebescheids schlicht übersehen wurde. Die Anpassungspflicht ist durch die Nichtauswertung nicht „verbraucht". Dasselbe gilt, wenn der Grundlagenbescheid fehlerhaft ausgewertet wurde.
Auch der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO half der Klägerin nicht. Diese Vorschrift verlängert die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid, sie verkürzt sie aber nicht. Maßgeblich blieb die reguläre vierjährige Frist: Weil die Einkommensteuererklärung 2017 erst 2019 eingereicht wurde, begann die Frist wegen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31.12.2019 und endete erst am 31.12.2023. Der Änderungsbescheid vom 09.06.2023 lag damit innerhalb der Frist. Dass die Feststellungsfrist für die KG früher abgelaufen sein mag, ändert nichts – § 181 Abs. 5 AO erlaubt sogar ausdrücklich Grundlagenbescheide nach Fristablauf, solange die Folgebescheid-Frist offen ist. Für das Anwendungsfeld des § 34a EStG gelten nach dem Senat keine Sonderregeln.
Ein zweiter Punkt betrifft den Rechtsschutz: Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags zum 31.12.2017 auf 0 € wandte, fehlte ihr die Klagebefugnis. Wer der Sache nach eine Verschlechterung der eigenen steuerlichen Position begehrt, ist nicht beschwert – eine solche Klage ist nach § 40 Abs. 2 FGO grundsätzlich unzulässig. Auch der Zinsbescheid hielt stand, weil mit dem Änderungsbescheid nach § 239 AO eine neue zweijährige Frist zu laufen begann.
Was bedeutet das für Betroffene?
Besonders betroffen sind Mitunternehmer von Personengesellschaften, also etwa Kommanditisten, OHG-Gesellschafter oder Partner einer Sozietät. Für sie gilt: Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ist keine Garantie dafür, dass die Sache erledigt ist. Solange ein Grundlagenbescheid – etwa die Gewinnfeststellung der Gesellschaft – noch nicht oder falsch ausgewertet wurde, kann das Finanzamt jederzeit innerhalb der regulären Festsetzungsfrist nachbessern. Im entschiedenen Fall lagen zwischen Grundlagenbescheid und Änderung mehr als vier Jahre.
Praktisch heißt das: Wer die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG nutzt, sollte Überentnahmen und den fortgeschriebenen nachversteuerungspflichtigen Betrag laufend mitverfolgen und Liquidität für eine spätere Nachversteuerung samt Nachzahlungszinsen einplanen. Bewahren Sie sämtliche Feststellungsbescheide der Gesellschaft, die Feststellungen zum nachversteuerungspflichtigen Betrag sowie Aufzeichnungen zu Entnahmen und Einlagen auf – auch über die üblichen Aufbewahrungsfristen hinaus.
Wichtig ist außerdem der richtige Angriffspunkt: Einwendungen gegen die Höhe festgestellter Beträge müssen gegen den Grundlagenbescheid gerichtet werden, nicht gegen den Folgebescheid. Dafür gilt die einmonatige Einspruchsfrist ab Bekanntgabe. Wer diese Frist versäumt, kann die Feststellung später regelmäßig nicht mehr angreifen. Erhalten Sie einen Änderungsbescheid mit erheblicher Nachforderung, prüfen Sie zuerst den Beginn und das Ende der Festsetzungsfrist, die Anlaufhemmung und die Zinsberechnung.
Bei komplexen Feststellungsketten, hohen Nachversteuerungsbeträgen oder drohender Verjährungsdiskussion lohnt sich frühzeitig fachkundige Unterstützung – idealerweise noch innerhalb der Einspruchsfrist. Wer Unterstützung sucht, kann hier einen Anwalt für Steuerrecht finden und den Bescheid vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist prüfen lassen.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.09.2026, Az. X B 3/26 · Weiterführend: Meldung bei BFH-Entscheidungen online