Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass Grenzkontrollen an der Grenze zu Österreich rechtswidrig sind. Mehrere Kläger waren gegen die an dieser Binnengrenze durchgeführten Kontrollen vorgegangen. Die Entscheidung stützt sich auf die Neuregelung des sogenannten Schengener Grenzkodex.
Der Schengen-Raum sieht grundsätzlich vor, dass Personen die Binnengrenzen ohne Kontrollen überschreiten können. Vorübergehende Kontrollen an einer Binnengrenze sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und müssen sich an den unionsrechtlichen Vorgaben messen lassen.
Nach Darstellung des Verfahrens genügten die beanstandeten Kontrollen diesen Anforderungen nicht. Es handelt sich nicht um die erste gerichtliche Entscheidung, die derartige Kontrollen für rechtswidrig hält. Ob die zuständigen Behörden Rechtsmittel einlegen, war zunächst offen.
Entscheidungen einzelner Verwaltungsgerichte binden zunächst nur die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens. Für eine bundesweit einheitliche Klärung können obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich sein.
Was bedeutet das für Sie?
Wer sich durch behördliche Maßnahmen an einer Binnengrenze in seinen Rechten verletzt sieht, kann grundsätzlich verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Ob eine konkrete Maßnahme rechtmäßig war, hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalls und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorgaben ab. Da Fristen und Zuständigkeiten im Verwaltungsprozess eine wichtige Rolle spielen können, empfiehlt sich für die Prüfung des eigenen Falls eine anwaltliche Beratung im Verwaltungsrecht.
