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BGH: Untersuchungshaft nach Prozessverzögerung nicht angerechnet

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Redaktion anwaltvergleich.de Stand: 27. August 2026 2 Min. Lesezeit
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Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Landgerichts Göttingen bestätigt, wonach fünf Monate erlittener Untersuchungshaft nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden. Hintergrund ist das Verhalten des Angeklagten, eines früheren Rechtsanwalts, in der Hauptverhandlung, das nach Bewertung des Gerichts zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hat.

Grundsätzlich gilt im deutschen Strafverfahren, dass Zeiten der Untersuchungshaft auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet werden. Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient der Sicherung des Verfahrens; die dadurch erlittene Freiheitsentziehung soll die verurteilte Person deshalb im Ergebnis nicht zusätzlich belasten.

Von diesem Grundsatz sind allerdings Ausnahmen möglich. Gerichte können von einer Anrechnung absehen, wenn das Verhalten der angeklagten Person nach der Tat eine Anrechnung als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt – etwa dann, wenn die Dauer der Haft maßgeblich auf ein zurechenbares Verhalten im Verfahren zurückgeht. Eine solche Entscheidung muss vom Tatgericht begründet werden und ist revisionsrechtlich überprüfbar.

Die Bestätigung durch den Bundesgerichtshof bedeutet, dass die Bewertung des Landgerichts revisionsrechtlich Bestand hat. Damit bleibt es bei der vom Tatgericht getroffenen Entscheidung über die nicht angerechneten Haftmonate.

Was bedeutet das für Sie?

Für Beschuldigte und Angeklagte zeigt der Fall, dass das eigene Verhalten im Strafverfahren rechtliche Folgen über den Schuldspruch hinaus haben kann. In der Regel wird Untersuchungshaft angerechnet; in Ausnahmefällen kann ein Gericht davon jedoch ganz oder teilweise absehen. Wie ein Verhalten in der Hauptverhandlung – etwa umfangreiche Anträge oder Erklärungen – prozessual einzuordnen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Akte beurteilen. Wer sich in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren befindet, sollte die Verteidigungsstrategie und mögliche Folgen für die Haftanrechnung frühzeitig mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Strafrecht besprechen.

Quelle
LTO
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