Wer in einer Notlage keine Hilfe möchte, darf sich gegen Rettungskräfte nicht körperlich zur Wehr setzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen seit Jahren umstrittenen Punkt zum Schutzbereich von § 115 StGB geklärt: Auch die hilfsbedürftige Person selbst kann sich strafbar machen, wenn sie gegenüber Helfern handgreiflich wird. Die Entscheidung betrifft Einsatzkräfte von Rettungsdienst und Feuerwehr ebenso wie Patientinnen und Patienten, die eine Behandlung ablehnen.
Der Fall
Zum konkreten Sachverhalt sind bislang nur wenige Angaben öffentlich. Bekannt ist, dass sich der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen 3 StR 333/26 mit der Frage befasst hat, ob eine hilfsbedürftige Person Rettungskräfte tätlich angreifen darf, wenn sie die angebotene oder begonnene Hilfe ablehnt.
Die Konstellation ist aus der Einsatzpraxis gut bekannt: Rettungsdienst oder Feuerwehr werden zu einer Person gerufen, die medizinische Versorgung benötigt – etwa nach einem Sturz, bei starker Alkoholisierung, in einer psychischen Ausnahmesituation oder nach einem Suizidversuch. Die betroffene Person lehnt die Maßnahmen ab und setzt sich gegen Anfassen, Fixierung oder Transport körperlich zur Wehr. Juristisch stoßen hier zwei Prinzipien aufeinander: das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper auf der einen Seite und der strafrechtliche Schutz von Helfern auf der anderen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der BGH den Meinungsstreit zur Reichweite von § 115 StGB entschieden und klargestellt, dass sich hilfsbedürftige Personen gegenüber Rettungskräften nicht handgreiflich verhalten dürfen. Der Schutz der Vorschrift greift danach auch dann, wenn der Angriff gerade von demjenigen ausgeht, dem die Hilfe gelten soll. Die hilfsbedürftige Person ist also kein von vornherein ausgenommener Täterkreis.
Welche Begründung der Senat im Einzelnen gewählt hat, ist dem Bericht nicht im Detail zu entnehmen; ein amtlicher Volltext lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor. Für die Praxis entscheidend ist aber bereits das Ergebnis: Die in Teilen der juristischen Literatur vertretene Gegenauffassung, § 115 StGB erfasse nur Angriffe Dritter – etwa von Schaulustigen oder Angehörigen –, hat sich beim BGH nicht durchgesetzt. Ob und wie sich die Ablehnung der Hilfe im Einzelfall auf Rechtfertigung oder Strafzumessung auswirkt, bleibt Sache der Tatgerichte.
Rechtlicher Hintergrund
§ 115 Abs. 3 StGB erklärt die Vorschriften über Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und über den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) für entsprechend anwendbar, wenn es um Personen geht, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder hinzugezogen werden. Geschützt sind damit vor allem Rettungsdienst, Notärztinnen und Notärzte, Feuerwehr und Katastrophenschutz. Der Gesetzgeber hatte die Vorschrift 2017 geschaffen beziehungsweise verschärft, weil Übergriffe auf Einsatzkräfte zugenommen hatten.
Ein „tätlicher Angriff" im Sinne von § 114 StGB ist jede unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung – Schlagen, Treten, Stoßen oder Spucken genügen bereits, ein Verletzungserfolg ist nicht erforderlich. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in minder schweren Fällen ist eine mildere Strafe möglich. Daneben kommen Körperverletzung (§ 223 StGB) und Beleidigungsdelikte in Betracht.
Das Spannungsverhältnis entsteht, weil medizinische Maßnahmen ohne wirksame Einwilligung grundsätzlich eine Körperverletzung darstellen können und das Grundgesetz die körperliche Unversehrtheit schützt (Art. 2 Abs. 2 GG). Deshalb wurde diskutiert, ob sich Betroffene auf Notwehr (§ 32 StGB) berufen können. Gerichte prüfen dabei typischerweise, ob der Betroffene überhaupt einwilligungsfähig war, ob eine akute Lebensgefahr bestand und ob die Einsatzkräfte von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen durften.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Patientinnen und Patienten heißt das: Wer eine Behandlung nicht möchte, muss dies klar und verbal deutlich machen – und darf sie nicht mit Fäusten, Tritten oder Spucke abwehren. Rettungskräfte dokumentieren eine Verweigerung in der Regel schriftlich; eine unterschriebene Behandlungsverweigerung ist der richtige Weg, nicht körperlicher Widerstand. Wer bestimmte Maßnahmen dauerhaft ausschließen will, sollte eine Patientenverfügung errichten und sie gut auffindbar aufbewahren, etwa zusammen mit den Ausweispapieren.
Besonders betroffen sind Menschen in Ausnahmesituationen: stark alkoholisierte Personen, Menschen mit psychischen Erkrankungen oder nach einem Suizidversuch. Hier spielen Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) eine große Rolle, ebenso die Frage, ob der Betroffene die Situation überhaupt zutreffend erfassen konnte. Solche Punkte müssen im Verfahren aktiv vorgetragen werden – von allein prüft sie niemand umfassend.
Praktischer Rat bei einem Vorwurf nach § 115 StGB: zunächst keine Angaben zur Sache machen, sondern das Schweigerecht nutzen und über eine Verteidigung Akteneinsicht beantragen. Wichtig sind Einsatzprotokolle, Notarzteinsatzberichte, Krankenhausunterlagen, Blutalkoholwerte und Zeugen aus dem Umfeld. Fristen sind knapp: Gegen einen Strafbefehl ist nur innerhalb von zwei Wochen Einspruch möglich. Da die Mindeststrafe bei drei Monaten Freiheitsstrafe liegt und berufliche Folgen drohen können, ist anwaltliche Hilfe früh sinnvoll – gegebenenfalls über die Beiordnung einer Pflichtverteidigung.
Auch Einsatzkräfte profitieren von der Klarstellung: Übergriffe durch die hilfsbedürftige Person selbst sind kein strafrechtsfreier Raum, sondern können angezeigt und verfolgt werden. Wer Unterstützung bei der Bewertung eines konkreten Vorwurfs oder einer Anzeige braucht, kann über unsere Suche einen Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.