Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einem Angeklagten aus dem Verfahren gegen die sogenannten „Sächsischen Separatisten“ Recht gegeben: Das Bundeskriminalamt (BKA) muss einem Ermittlungsbeamten erlauben, zu einer bislang geheim gehaltenen Schlagwortliste auszusagen (Az. 3 L 2619/26). Mit dieser Liste waren rund 500.000 Chatnachrichten gefiltert worden. Die Entscheidung berührt eine Kernfrage moderner Strafverfahren: Wie überprüfbar muss die Auswertung digitaler Massendaten für die Verteidigung sein?
Der Fall
Hintergrund ist das Strafverfahren gegen eine Gruppe, die in der öffentlichen Berichterstattung als „Sächsische Separatisten“ bezeichnet wird. Im Zuge der Ermittlungen sicherten die Behörden eine sehr große Menge an Kommunikationsdaten. Ein Beamter des Bundeskriminalamts wertete nach den vorliegenden Informationen rund 500.000 Chatnachrichten aus.
Um diese Datenmenge überhaupt bearbeiten zu können, nutzte der Ermittler eine Liste bestimmter Suchbegriffe. Nur Nachrichten, die diese Schlagwörter enthielten, gerieten auf diesem Weg in den Fokus der Auswertung. Welche Begriffe das im Einzelnen waren, wollte das BKA nicht offenlegen.
Ein Angeklagter wollte sich damit nicht zufriedengeben und zog vor das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dort ging es nicht um Schuld oder Unschuld, sondern allein um die Frage, ob der Beamte als Zeuge zu den verwendeten Suchbegriffen aussagen darf. Weitere Einzelheiten des Verfahrens sind bislang nicht öffentlich bekannt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hatte der Angeklagte mit seinem Vorgehen vor dem VG Wiesbaden Erfolg: Das Bundeskriminalamt muss den Ermittler zu der Schlagwortliste aussagen lassen. Die Behörde kann die Begriffe also nicht länger vollständig unter Verschluss halten.
Eine vollständige schriftliche Begründung lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor. In Verfahren dieser Art prüfen Verwaltungsgerichte typischerweise, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei wird abgewogen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse – etwa dem Schutz kriminalistischer Arbeitsmethoden oder laufender Ermittlungen – und dem Interesse des Angeklagten an einem fairen Verfahren und an wirksamer Verteidigung.
Gerade bei der Auswertung digitaler Massendaten hat die Verteidigung ein nachvollziehbares Interesse daran, die Filterkriterien zu kennen. Denn wer die Suchbegriffe nicht kennt, kann kaum beurteilen, ob entlastendes Material systematisch durch das Raster gefallen ist. Ob das BKA Rechtsmittel einlegt, ist derzeit nicht bekannt.
Rechtlicher Hintergrund
Beamtinnen und Beamte unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Sollen sie als Zeugen über dienstliche Vorgänge aussagen, brauchen sie dafür eine Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn. Für Bundesbeamte folgt das aus § 68 Bundesbeamtengesetz (BBG), für das Strafverfahren ordnet § 54 StPO die Geltung dieser beamtenrechtlichen Regeln ausdrücklich an.
Verweigert die Behörde die Genehmigung ganz oder teilweise, ist das eine Entscheidung der Verwaltung – und damit vor den Verwaltungsgerichten angreifbar, nicht vor dem Strafgericht. Weil Strafprozesse unter dem Beschleunigungsgebot stehen, läuft das häufig über den einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, der eine schnelle vorläufige Regelung ermöglicht. Das Aktenzeichen mit dem Zusatz „L“ deutet auf ein solches Eilverfahren hin.
Im Hintergrund stehen gewichtige Verfahrensgrundrechte: der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte aus Art. 6 EMRK. Dazu gehört auch, dass die Verteidigung Beweisanträge nach § 244 StPO stellen und die Grundlagen der Beweiserhebung hinterfragen kann. Flankiert wird das durch das Akteneinsichtsrecht aus § 147 StPO.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschuldigte und Angeklagte in Verfahren mit großen Datenmengen ist die Entscheidung praktisch bedeutsam. In Ermittlungen zu Staatsschutzdelikten, Betäubungsmittelkriminalität oder Wirtschaftsstrafsachen werden heute regelmäßig Hunderttausende Chatnachrichten ausgewertet. Die Auswahl der relevanten Nachrichten trifft dabei faktisch die Filtertechnik – und damit die Behörde.
Wer wissen will, ob diese Auswahl fair und vollständig war, muss die Kriterien kennen. Verteidigerinnen und Verteidiger sollten deshalb früh klären: Welche Daten wurden sichergestellt? Nach welchen Begriffen wurde gefiltert? Gibt es Auswertungsberichte, Protokolle oder technische Dokumentationen zur Datenverarbeitung?
Verweigert ein Zeuge aus dem Polizeidienst die Aussage mit Hinweis auf eine fehlende oder beschränkte Genehmigung, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Sinnvoll ist, die Beschränkung in der Hauptverhandlung protokollieren zu lassen, bei der Behörde schriftlich eine umfassende Aussagegenehmigung zu beantragen und eine ablehnende Entscheidung samt Begründung anzufordern. Bleibt es bei der Verweigerung, kommt ein Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht – wegen des laufenden Strafverfahrens meist im Eilverfahren.
Aufbewahren sollten Betroffene dabei alle relevanten Unterlagen: Ablehnungsschreiben, Protokollauszüge, Beweisanträge und den Schriftverkehr mit der Behörde. Fristen können kurz sein, etwa bei Rechtsbehelfen gegen Bescheide; hier lohnt ein früher Blick in die Rechtsbehelfsbelehrung. Weil parallel ein Strafverfahren und ein Verwaltungsverfahren zu steuern sind, ist anwaltliche Begleitung in solchen Konstellationen praktisch unverzichtbar.
Wer sich mit Vorwürfen aus einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sieht oder Fragen zur Auswertung seiner Kommunikationsdaten hat, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Eine erste Einschätzung kann klären, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist: Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.