Fahrerlaubnisrecht in Bergisch Gladbach: Zuständigkeiten und Verfahrensweg
Das Fahrerlaubnisrecht ist Verwaltungsrecht und unterscheidet sich grundlegend vom Bußgeld- und Strafrecht. Über Entziehung, Gutachtenanordnung oder Neuerteilung entscheidet für die rund 111.174 Einwohnerinnen und Einwohner von Bergisch Gladbach zunächst keine Richterin und kein Richter, sondern die Fahrerlaubnisbehörde. Da Bergisch Gladbach Kreisstadt des Rheinisch-Bergischen Kreises ist, läuft das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren über die Kreisverwaltung – anders als im benachbarten kreisfreien Köln, wo die Stadt selbst Fahrerlaubnisbehörde ist.
Gegen belastende Bescheide steht der Verwaltungsrechtsweg offen: Zuständig ist das Verwaltungsgericht Köln, das unter anderem für den Rheinisch-Bergischen Kreis entscheidet. Weil die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt wird, kommt dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besondere Bedeutung zu: Gefahren werden darf erst wieder, wenn die Behörde die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt oder das Verwaltungsgericht Köln die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellt.
Gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. Eine Anwältin oder ein Anwalt in Bergisch Gladbach mit Schwerpunkt im Fahrerlaubnisrecht kennt diesen Instanzenzug und weiß, dass Eilverfahren schnelle, vollständig belegte Antragsschriften verlangen – gerade für Berufspendlerinnen und Berufspendler, die auf die Strecke Richtung Köln angewiesen sind.
MPU-Anordnung nach § 13 und § 13a FeV: Wann die Begutachtung droht
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist der häufigste Streitpunkt im Fahrerlaubnisrecht. Bei Alkoholauffälligkeiten ordnet die Fahrerlaubnisbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises die Begutachtung nach § 13 FeV an, bei Cannabis nach dem seit dem 22.08.2024 geltenden § 13a FeV, bei anderen Betäubungs- und Arzneimitteln nach § 14 FeV. Die Vorschriften lassen der Behörde dabei weniger Spielraum, als viele Betroffene glauben: Liegen die Voraussetzungen des § 13 oder § 13a FeV vor, ordnet sie die Begutachtung an; nur in Teilen des § 14 FeV steht ihr ein Ermessen zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Bei Alkohol gilt: Ab 1,6 Promille ist die MPU zwingend. Nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt kann sie aber schon ab 1,1 Promille angeordnet werden, wenn dokumentiert ist, dass trotz dieser Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen auftraten (BVerwG, Urteil vom 17.03.2021, 3 C 3.20). Die scheinbar „sichere Fahrweise" wird also zum Nachteil – sie spricht aus Sicht der Rechtsprechung für ungewöhnliche Alkoholgewöhnung. Für Betroffene aus Bergisch Gladbach lohnt deshalb früh ein Blick in die Ermittlungsakte: Was Polizei und Ärztin dort zu Ausfallerscheinungen notiert haben, entscheidet oft über die MPU-Pflicht.
- Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV)
- Einmalige Fahrt ab 1,1 Promille ohne dokumentierte Ausfallerscheinungen (BVerwG 3 C 3.20)
- Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 FeV)
- Anhaltspunkte für Cannabismissbrauch (§ 13a FeV, seit 22.08.2024)
- Einnahme anderer Betäubungsmittel oder missbräuchliche Arzneimitteleinnahme (§ 14 FeV)
- Fahrradfahrt mit 1,6 Promille oder mehr (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 3 B 102.12)
- Neuerteilungsantrag nach Entziehung wegen Alkohol- oder Drogenproblematik
Wird das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Tückisch daran: Die MPU-Anordnung selbst ist nach herrschender Ansicht nicht selbständig anfechtbar; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage 2022 ausdrücklich offengelassen (3 C 9.21). Die fahrerlaubnisrechtliche Verteidigung muss deshalb ansetzen, bevor die Beibringungsfrist abläuft – durch Prüfung der Anordnung auf formelle und inhaltliche Fehler und durch eine realistische Einschätzung, ob eine vorbereitete MPU der bessere Weg ist als der spätere Prozess vor dem Verwaltungsgericht Köln.
Alkohol auf Fahrrad und E-Scooter: Promillegrenzen im Fahrerlaubnisrecht
Dass das Fahrerlaubnisrecht auch ohne Auto greift, überrascht viele – etwa Radfahrerinnen und Radfahrer, die nach einem Abend in der Bergisch Gladbacher Innenstadt noch heimradeln. Auf dem Fahrrad beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille; ab diesem Wert ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die MPU auch ohne jeden Bezug zu einem Kraftfahrzeug an (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 3 B 102.12). Die Fahrradfahrt allein begründet dabei keinen Eignungsmangel – sie löst die Begutachtung aus (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 3 C 32.07).
Beim E-Scooter liegt die Schwelle nach der überwiegenden Rechtsprechung niedriger: Dort gilt wie beim Auto die Grenze von 1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit, und anders als beim Fahrrad kann das Strafgericht nach § 69 StGB auch die Fahrerlaubnis entziehen. Wer in Bergisch Gladbach mit dem Leih-Scooter alkoholisiert fährt, riskiert also denselben fahrerlaubnisrechtlichen Absturz wie am Steuer eines Pkw.
Nach § 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – also auch des Fahrrads – zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand dafür als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist; zur Klärung von Eignungszweifeln kann sie nach § 3 Abs. 3 FeV in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV ein Gutachten anfordern. Welche Anforderungen an ein solches Verbot zu stellen sind, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Nach § 3 Abs. 4 FeV ist dabei zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge regelmäßig geringere Gefährlichkeit aufweisen; maßgeblich sind unter anderem Größe und Gewicht des Fahrzeugs, die Fahreigenschaften, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit sowie Art der Bedienung und Benutzung.
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht: die Rechtslage seit 2024
Mit der Teillegalisierung hat der Gesetzgeber auch das Fahrerlaubnisrecht umgebaut. Seit dem 22.08.2024 gilt im Straßenverkehr der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG); wer ihn erreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für die Kombination von Cannabis und Alkohol gilt ein eigenes Verbot nach § 24a Abs. 2a StVG. Diese Werte prüft die Bußgeldstelle – die Fahrerlaubnisbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises stellt daneben ihre eigenen, strengeren Eignungsfragen.
Für die Eignung gilt seit 2024 der neue § 13a FeV: Bei Anhaltspunkten für Cannabismissbrauch ordnet die Behörde die MPU an. Anlage 4 zur FeV stellt in Nummer 9.2.1 auf Cannabismissbrauch ab; dieser liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die frühere Unterscheidung nach gelegentlichem und regelmäßigem Konsum ist entfallen. Ältere Ratgebertexte und Urteile zum Cannabiskonsum sind damit in weiten Teilen überholt – auch das sollten Betroffene aus Bergisch Gladbach wissen, bevor sie sich auf veraltete Argumente stützen.
Eine Falle für Patientinnen und Patienten: Das Arzneimittelprivileg des § 24a Abs. 4 StVG schützt medizinische Cannabisnutzer nur vor dem Bußgeld, nicht vor der Fahrerlaubnisbehörde. Wer in Bergisch Gladbach Cannabis auf Rezept erhält, kann also trotz bußgeldfreier Fahrt bei bestimmungsgemäßer Einnahme in ein fahrerlaubnisrechtliches Überprüfungsverfahren geraten – hier kommt es auf ärztliche Dokumentation und eine sorgfältig begründete Stellungnahme gegenüber der Behörde an.
EU-Führerschein: Anerkennung nach § 28 FeV und ihre Grenzen
Nach einer Entziehung weichen manche auf einen im EU-Ausland erworbenen Führerschein aus. Das Fahrerlaubnisrecht regelt die Anerkennung in § 28 FeV: Grundsätzlich berechtigt eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auch zum Fahren in Bergisch Gladbach und im übrigen Bundesgebiet. Die praktisch wichtigen Ausnahmen stehen in § 28 Abs. 4 FeV – allen voran der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, wenn also der Führerschein oder unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat belegen, dass der ordentliche Wohnsitz bei der Erteilung im Inland lag.
War die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden, gilt die Berechtigung aus einer später erworbenen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gerade nicht (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Das Recht, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, wird nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV nur auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen – dafür kann die Fahrerlaubnisbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises ein Gutachten, etwa eine MPU, verlangen. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass die Anerkennung in diesen Fällen auch nach Ablauf der Sperrfrist abgelehnt werden darf (EuGH, Urteil vom 26.04.2012, C-419/10, Hofmann). Wer ohne diese behördliche Entscheidung fährt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
Wichtig für die Strategie: Auf einen klarstellenden Feststellungsbescheid besteht kein Anspruch, denn § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ist eine Kann-Vorschrift. Ob eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland gilt, wird im Streitfall vor dem Verwaltungsgericht Köln geklärt – oft erst, nachdem die Behörde die fehlende Berechtigung festgestellt hat. Eine fahrerlaubnisrechtlich versierte Anwältin oder ein entsprechend versierter Anwalt prüft vorab, ob der EU-Führerschein trägt oder ob die Wiedererteilung in Deutschland der sicherere Weg ist.
Wiedererteilung, Sperrfrist und Tilgung: § 20 FeV, § 69a StGB, § 29 StVG
Die Wiedererteilung nach einer Entziehung richtet sich gemäß § 20 FeV nach den Vorschriften für die Ersterteilung – die Fahrerlaubnisbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises prüft die Eignung also vollständig neu und verlangt bei Alkohol- oder Drogenvorgeschichte regelmäßig ein MPU-Gutachten. Hat das Strafgericht eine Sperrfrist nach § 69a StGB verhängt, kann die Fahrerlaubnis erst nach deren Ablauf erteilt werden; nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene nicht mehr ungeeignet ist – frühestens jedoch, wenn die Sperre drei Monate und in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB ein Jahr gedauert hat; dafür kann etwa eine erfolgreich abgeschlossene Nachschulung sprechen.
- Neuerteilungsantrag bei der Fahrerlaubnisbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises stellen; läuft eine Sperre nach § 69a StGB oder nach § 2a Abs. 5 Satz 3 bzw. § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG, ist der Antrag frühestens sechs Monate vor deren Ablauf möglich (§ 20 Abs. 4 FeV); besteht keine Sperre, kann der Antrag jederzeit gestellt werden
- Sperrfrist aus dem Strafurteil prüfen; vorzeitige Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB erwägen
- MPU nicht unvorbereitet antreten – Abstinenznachweise und Beratung rechtzeitig organisieren
- Tilgungsfristen im Fahreignungsregister nach § 29 StVG berechnen lassen
- Bei Auslandswohnsitz: Anerkennungsfragen nach § 28 FeV vor Antragstellung klären
- Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Köln als Option im Blick behalten
Eine wenig bekannte Falle steckt in der Tilgung nach § 29 StVG: Wurde die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung entzogen, beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. Wer nie wieder einen Antrag stellt, wartet dadurch bis zu 15 statt 10 Jahre auf die Tilgung. Seit dem 01.05.2014 gibt es im Fahreignungsregister zudem keine Tilgungshemmung mehr. Gerade bei älteren Vorfällen lohnt deshalb eine fahrerlaubnisrechtliche Prüfung, welche Eintragungen der Behörde überhaupt noch entgegengehalten werden dürfen – das kann für Antragsteller aus Bergisch Gladbach den Unterschied zwischen MPU und glatter Neuerteilung ausmachen.
Kosten im Fahrerlaubnisrecht: Gebühren nach RVG und GKG
Die Vergütung im Fahrerlaubnisrecht folgt dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt bei der Erstberatung ohne abweichende Vereinbarung die Obergrenze von 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Vor dem Verwaltungsgericht Köln kommen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) hinzu; fehlen genügende Anhaltspunkte für den Streitwert, gilt der Auffangwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG).
| Leistung bzw. Verfahrensschritt | Rechtsgrundlage | Kostenrahmen |
|---|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher) | § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG | höchstens 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist |
| Außergerichtliche Vertretung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde | Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG | abhängig vom Gegenstandswert, Rahmengebühr nach Umfang und Schwierigkeit |
| Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln | § 80 Abs. 5 VwGO; Gebühren nach VV RVG, Gerichtskosten nach GKG | richtet sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert |
| Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln | VV RVG (Verfahrens- und Terminsgebühr), GKG | bei fehlenden Anhaltspunkten Auffangstreitwert 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) |
| Vergütungsvereinbarung | § 3a RVG | frei vereinbar, Textform erforderlich |
Wie hoch der Streitwert im Einzelfall angesetzt wird, entscheidet das Gericht; daraus errechnen sich Anwalts- und Gerichtsgebühren. Ob sich der Aufwand lohnt, lässt sich meist schon in der Erstberatung klären: Steht der Arbeitsweg von Bergisch Gladbach nach Köln auf dem Spiel, hat die Verteidigung der Fahrerlaubnis ein anderes Gewicht als bei gelegentlicher privater Nutzung. Eine Übersicht über Kanzleien bietet die Seite Anwalt in Bergisch Gladbach.
Anwältin oder Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bergisch Gladbach finden
Auf anwaltvergleich.de lässt sich gezielt nach Rechtsgebiet und Ort suchen – etwa nach Kanzleien für Verkehrs- und Fahrerlaubnisrecht in Bergisch Gladbach. Das Verzeichnis zeigt Name und Anschrift der Kanzleien sowie Fachanwaltstitel laut Kanzlei-Website. So verschaffen sich Ratsuchende einen Überblick über Kanzleien in der Kreisstadt und im übrigen Rheinisch-Bergischen Kreis, bevor sie Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen zum Verzeichnis finden sich unter Presse.
Einen eigenen Fachanwaltstitel für Fahrerlaubnisrecht gibt es nicht; das Gebiet gehört zum Zuschnitt der Fachanwältin oder des Fachanwalts für Verkehrsrecht. Für Verfahren aus Bergisch Gladbach ist daneben Erfahrung mit dem Verwaltungsgericht Köln und mit Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein sinnvolles Auswahlkriterium – fragen Sie im Erstgespräch gezielt danach, ebenso nach dem Umgang mit MPU-Anordnungen nach § 13 und § 13a FeV.
Ob MPU-Anordnung, entzogene Fahrerlaubnis, EU-Führerschein oder Wiedererteilung: Im Fahrerlaubnisrecht entscheiden Aktenkenntnis, Fristenmanagement und die richtige Verfahrensstrategie vor der Fahrerlaubnisbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises und dem Verwaltungsgericht Köln. anwaltvergleich.de ist keine Kanzlei und bietet keine Rechtsberatung.