Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer Fahrzeughalterin zurückgewiesen, die eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug mit sogenanntem Range Extender erreichen wollte. Der III. Senat sah keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Dass der Gesetzgeber Hybridfahrzeuge insgesamt von der Steuerbefreiung für Elektroautos ausnimmt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit bleibt es dabei, dass nur reine Elektrofahrzeuge steuerlich privilegiert werden.
Der Fall
Ausgangspunkt war ein Streit über die Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das über einen sogenannten Range Extender verfügt. Damit ist ein kleiner Verbrennungsmotor gemeint, der das Fahrzeug nicht unmittelbar antreibt, sondern während der Fahrt Strom für den Elektroantrieb erzeugt und so die Reichweite verlängert. Technisch handelt es sich also um eine Mischform aus Elektro- und Verbrennerantrieb.
Die Halterin war der Auffassung, ein solches Fahrzeug müsse unter die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge fallen. Das Finanzamt und in der ersten Instanz das Sächsische Finanzgericht sahen das anders: Mit Urteil vom 08.02.2019 (Az. 4 K 1155/18) blieb die Klage ohne Erfolg. Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH ein.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine Partei erreichen möchte, dass der BFH die Revision nachträglich zulässt. Sie hat nur Erfolg, wenn einer der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegt und dieser in der Beschwerdebegründung ausreichend dargelegt wird. Von einer eigenen Darstellung des Sachverhalts hat der BFH in seinem Beschluss ausdrücklich abgesehen, was das Gesetz bei Beschlüssen dieser Art erlaubt.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 10.09.2019 (Az. III B 48/19) wies der BFH die Beschwerde als unbegründet zurück; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Nach Auffassung des Senats waren die geltend gemachten Zulassungsgründe teilweise schon nicht ordnungsgemäß dargelegt und lagen jedenfalls nicht vor.
Für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt es nicht, dass eine Frage vom BFH noch nie entschieden wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass ihre Beantwortung tatsächlich zweifelhaft ist. Wer eine solche Frage aufwirft, muss darlegen, von welcher Seite, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist – und sich mit vorhandener Rechtsprechung und Fachliteratur auseinandersetzen.
Genau daran fehlte es hier. Die Beschwerdebegründung ging weder auf die einschlägigen Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und die begleitenden Vorschriften – etwa das Elektromobilitätsgesetz oder § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – ein, noch auf die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass Hybridfahrzeuge einschließlich solcher mit Range Extender von der Befreiung ausgeschlossen sind. Unerwähnt blieb auch, dass nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11219, S. 8) allein Null-Emissions-Fahrzeuge mit elektrischem Antriebssystem begünstigt werden sollten.
Auch verfassungsrechtlich sah der Senat keinen Klärungsbedarf. Der Gesetzgeber darf typisieren und pauschalieren, sich also am Regelfall orientieren und Besonderheiten einzelner Konstellationen bewusst vernachlässigen, ohne damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Härten im Einzelfall sind dabei hinzunehmen. Der BFH verwies dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf ein eigenes Urteil zur Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge.
Im Kern, so der Senat weiter, wandte sich die Klägerin gegen die inhaltliche Richtigkeit des Finanzgerichtsurteils und rügte einen Subsumtionsfehler. Solche behaupteten Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen für sich genommen keine Revisionszulassung – auch dann nicht, wenn sich dieselbe Frage in vielen vergleichbaren Fällen stellen kann. Argumente zur Förderung der Elektromobilität und zur Vereinheitlichung der Förderlandschaft stufte der BFH als rechtspolitische Fragen ein, die der Gesetzgeber zu beantworten hat. Aus denselben Gründen scheiterte die Zulassung zur Fortbildung des Rechts.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Halterinnen und Halter von Plug-in-Hybriden und Fahrzeugen mit Range Extender ist die Botschaft eindeutig: Auf die Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge können sie sich nicht berufen. Steuerlich zählt die Einordnung als Hybridfahrzeug, nicht das Empfinden, überwiegend elektrisch zu fahren. Wer ein Fahrzeug mit Reichweitenverlängerer kauft, sollte die laufende Kraftfahrzeugsteuer daher von Anfang an in die Kostenrechnung einstellen und nicht auf eine Befreiung spekulieren.
Praktisch wichtig ist die Kontrolle des Steuerbescheids des Hauptzollamts. Gegen ihn kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Lohnend ist ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I: Ist dort die Antriebsart oder die Emissionsangabe fehlerhaft eingetragen, wirkt sich das unmittelbar auf die Besteuerung aus. Korrekturen laufen dann über die Zulassungsstelle, nicht über das Zollamt.
Die Entscheidung zeigt außerdem, wie hoch die Hürden im Beschwerdeverfahren sind. Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb der gesetzlichen Frist begründet werden und dabei konkret herausarbeiten, warum eine Rechtsfrage umstritten und entscheidungserheblich ist. Der bloße Vorwurf, das Finanzgericht habe falsch entschieden, reicht nicht. Wer diesen Weg gehen will, sollte frühzeitig steuerrechtlich versierte anwaltliche Unterstützung einbinden – idealerweise schon vor dem Finanzgericht, weil dort die Tatsachengrundlage endgültig festgelegt wird.
Wer Zweifel an seiner Kfz-Steuerfestsetzung hat oder ein finanzgerichtliches Verfahren erwägt, sollte die Erfolgsaussichten fachkundig prüfen lassen und dabei die kurzen Fristen im Blick behalten: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.09.2019, Az. III B 48/19 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH