Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Unterkunft unterhält, kann die Kosten unter engen Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ein Wohnmobil genügt dafür nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht (Az. 4 K 221/25). Ein Arbeitnehmer, der sich mit dem Fahrzeug den täglichen Weg von 72 Kilometern zur Arbeitsstätte ersparen wollte, konnte den Abzug nicht durchsetzen. Für Pendler bedeutet das: Der mobile Schlafplatz in der Nähe des Betriebs bleibt steuerlich in der Regel außer Betracht.
Der Fall
Ausgangspunkt war die Situation eines Arbeitnehmers, dessen Wohnort rund 72 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt lag. Diese Strecke wollte er nicht jeden Tag zweimal fahren. Statt eine Wohnung am Beschäftigungsort anzumieten, nutzte er ein Wohnmobil als Übernachtungsmöglichkeit.
Die damit verbundenen Aufwendungen machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend. Damit gemeint ist die steuerliche Anerkennung eines zweiten Haushalts, den ein Beschäftigter ausschließlich aus beruflichen Gründen am Arbeitsort führt. Das Finanzamt folgte dieser Einordnung nicht, sodass der Streit vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg endete.
Weitere Einzelheiten des Sachverhalts – etwa welche Beträge im Raum standen, um welches Steuerjahr es ging und wie das Wohnmobil konkret ausgestattet und abgestellt war – sind bislang nicht öffentlich bekannt. Der Kern der Auseinandersetzung ist aber klar: Kann ein Fahrzeug die Rolle einer Zweitwohnung übernehmen?
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO überzeugte den Senat die Argumentation des Arbeitnehmers nicht. Das Gericht sah in dem Wohnmobil keine Zweitwohnung im Sinne der Vorschriften über die doppelte Haushaltsführung. Der Werbungskostenabzug scheiterte damit.
Die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Erfahrungsgemäß setzen Finanzgerichte in solchen Konstellationen an zwei Punkten an: Zum einen muss die Unterkunft am Beschäftigungsort überhaupt als „Wohnung“ im steuerlichen Sinne einzuordnen sein, also dauerhaft zum Wohnen bestimmter Raum, in dem ein eigener Haushalt geführt werden kann. Zum anderen muss das Unterhalten des zweiten Haushalts beruflich veranlasst und nicht nur bequem sein.
Ob der Fall damit endgültig abgeschlossen ist, ist offen. Gegen Urteile der Finanzgerichte kann unter den Voraussetzungen des § 115 FGO Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt oder Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Angaben zur Rechtskraft sind bislang nicht bekannt.
Rechtlicher Hintergrund
Maßgeblich ist § 9 EStG, konkret Absatz 1 Satz 3 Nummer 5. Eine doppelte Haushaltsführung liegt danach nur vor, wenn der Beschäftigte außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich am Beschäftigungsort wohnt. Der eigene Hausstand setzt eine Wohnung voraus, die der Steuerpflichtige aus eigenem Recht nutzt und an deren laufenden Kosten er sich finanziell in nennenswertem Umfang beteiligt.
Anerkannt werden dann die notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort, allerdings begrenzt auf höchstens 1.000 Euro im Monat. Hinzu kommen die Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche und – zeitlich befristet – Verpflegungspauschalen sowie Umzugskosten.
Entscheidend ist außerdem die berufliche Veranlassung. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung verlangen, dass der Beschäftigte den Arbeitsplatz von der Zweitunterkunft aus deutlich schneller erreicht als von der Hauptwohnung. Liegt die Hauptwohnung noch in einem Bereich, der täglich zumutbar erreichbar ist, wird der zweite Haushalt regelmäßig als privat motivierte Bequemlichkeit gewertet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bleibt dann nur die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Fernpendler ist die Entscheidung ein Warnsignal. Wer sich ein Wohnmobil, einen Camper oder einen Wohnwagen als Übernachtungslösung in Arbeitsplatznähe zulegt, sollte nicht damit rechnen, die Anschaffungs-, Stellplatz- und Unterhaltskosten ohne Weiteres als Werbungskosten unterzubringen. Dasselbe Risiko besteht bei anderen improvisierten Lösungen wie einem ausgebauten Transporter.
Wer die doppelte Haushaltsführung nutzen will, sollte auf klare Verhältnisse achten: ein Mietvertrag oder Eigentum für die Zweitunterkunft, Nachweise über Miete, Nebenkosten und Kaution, dazu Belege für die eigene finanzielle Beteiligung am Hauptwohnsitz von mindestens zehn Prozent der laufenden Haushaltskosten. Hilfreich ist außerdem eine Aufzeichnung der Heimfahrten, etwa über Tankbelege, Fahrkarten oder einen Kalender.
Praktisch lohnt oft ein Vergleich: Bei 72 Kilometern einfacher Strecke ergibt die Entfernungspauschale an rund 220 Arbeitstagen bereits einen erheblichen Werbungskostenbetrag. Sie ist ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten abziehbar und in vielen Fällen die sicherere Variante.
Lehnt das Finanzamt Kosten ab, gilt eine Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Der Einspruch ist kostenfrei und sollte begründet werden. Wird er zurückgewiesen, bleibt die Klage beim Finanzgericht, wiederum innerhalb eines Monats. Weil bei ungewöhnlichen Unterkünften, gemischt genutzten Fahrzeugen oder Wochenendfamilien viel von der Begründung abhängt, ist steuerrechtliche Beratung hier meist gut investiert.
Wenn es um mehrere Steuerjahre, größere Beträge oder eine Betriebsprüfung geht, sollten Sie die Erfolgsaussichten frühzeitig prüfen lassen: Anwalt für Steuerrecht finden und die Fristen für Einspruch und Klage im Blick behalten.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.