Der Bundesgerichtshof hat am 3. September 2026 entschieden, dass die Übernahme einer kurzen Tonsequenz per Sampling als sogenanntes Pastiche urheberrechtlich zulässig sein kann (Az. I ZR 74/22). Damit endet der jahrzehntelange Rechtsstreit um zwei Sekunden Rhythmus aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ zugunsten der beklagten Musikproduzenten. Für die Musikbranche ist das eine der folgenreichsten Urheberrechtsentscheidungen der vergangenen Jahre.
Der Fall: Zwei Sekunden Rhythmus aus dem Jahr 1977
Kläger sind ein Mitglied der Gruppe Kraftwerk sowie – als Rechtsnachfolgerin des am 21. April 2020 verstorbenen zweiten Klägers – dessen Erbin. Kraftwerk veröffentlichte 1977 einen Tonträger mit dem Stück „Metall auf Metall“. Zwanzig Jahre später entstand der Titel „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur einspielte; die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten.
Für die Produktion hatten die Beklagten eine rund zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert – also „gesampelt“ – und dem neuen Titel in fortlaufender Schleife unterlegt. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie des Urheberrechts. Sie verlangten Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht, Auskunft sowie die Herausgabe der Tonträger zur Vernichtung.
Der Verfahrensgang ist außergewöhnlich lang: Das Landgericht Hamburg gab der Klage 2004 statt, das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte dies. Es folgten mehrere BGH-Revisionsurteile (2008 und 2012), ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 (1 BvR 1585/13), eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mit dessen Urteil vom 29. Juli 2019 (C-476/17) und ein weiteres BGH-Urteil vom 30. April 2020. Das OLG Hamburg wies die Klage am 28. April 2022 schließlich für die Zeit ab dem 7. Juni 2021 ab. Der BGH legte dem EuGH daraufhin 2023 die Auslegung des Begriffs „Pastiche“ vor; der EuGH antwortete am 14. April 2026 (C-590/23).
Die Entscheidung des Gerichts
Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat bestätigte, dass für Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 keine Rechtsverletzung mehr vorliegt. Zwar greift das Sampling nach Auffassung des Senats durchaus in fremde Rechte ein: betroffen sind die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Klägers zu 1 als Urheber.
Dieser Eingriff ist jedoch durch die seit dem 7. Juni 2021 geltende Schrankenregelung des § 51a UrhG gedeckt. Diese Vorschrift erlaubt Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Sie setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG um und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen – also im Licht der Vorgaben des EuGH.
Entscheidend ist die inhaltliche Bestimmung des Pastiches: Es handelt sich nicht um einen bloßen Auffangtatbestand für alles, was sonst nirgends passt. Erfasst sind vielmehr Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede zu ihnen aufweisen und geschützte Elemente – auch im Wege des Samplings – nutzen, um mit dem Ausgangswerk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser Dialog kann sich als offene Stilnachahmung, als Hommage oder als humoristische beziehungsweise kritische Auseinandersetzung zeigen. Für die Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches genügt, dass dieser Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Ursprungswerk kennt. Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllte die Übernahme der Rhythmussequenz diese Voraussetzungen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Musikproduzentinnen und -produzenten, DJs, Labels und Beatmaker bringt das Urteil erstmals eine belastbare Leitlinie. Sampling ist damit aber kein Selbstbedienungsladen: Wer fremdes Material verwendet, muss erkennbar einen kreativen Bezug zum Ausgangswerk herstellen und das Ergebnis hörbar von der Vorlage abheben. Eine bloße Kostenersparnis – also die Übernahme, um sich Studioarbeit oder eine Lizenz zu sparen – trägt die Schranke nicht.
Wichtig ist außerdem die zeitliche Grenze: Die Pastiche-Schranke gilt in dieser Form erst seit dem 7. Juni 2021. Für ältere Nutzungen bleibt es bei der früheren Rechtslage, weshalb Altfälle gesondert zu prüfen sind. Ebenso gilt weiterhin der sogenannte Dreistufentest aus Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie: Die normale Verwertung des Ausgangswerks darf nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber dürfen nicht ungebührlich verletzt werden.
Praktische Empfehlung: Dokumentieren Sie den Entstehungsprozess Ihrer Produktion. Sichern Sie Projektdateien, Sessions, Skizzen und Veröffentlichungsdaten und halten Sie schriftlich fest, welche künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk beabsichtigt war. Prüfen Sie Verträge mit Labels und Vertriebspartnern auf Zusicherungen und Freistellungsklauseln – dort haften Sie oft unabhängig von der urheberrechtlichen Bewertung. Wer eine Abmahnung erhält, sollte die meist sehr kurzen Fristen von ein bis zwei Wochen ernst nehmen, eine vorformulierte Unterlassungserklärung aber niemals ungeprüft unterschreiben. Im Zweifel bleibt die Lizenzierung („Sample Clearance“) der sicherste Weg, weil sie Streit von vornherein vermeidet.
Wer als Musikschaffender eine Abmahnung erhält oder vor der Veröffentlichung einer Produktion mit Samples rechtliche Sicherheit braucht, sollte die Bewertung nicht dem Bauchgefühl überlassen. Eine spezialisierte Beratung kann prüfen, ob Ihre Nutzung die Anforderungen an ein Pastiche erfüllt: Anwalt für IT-Recht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 162/2026 vom 03.09.2026 zum Urteil vom 03.09.2026, Az. I ZR 74/22 · Weiterführend: Bericht bei LTO