IT-Recht

Bewertungsportal muss Nachweise offenlegen – OLG Frankfurt

09. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Bewertungsportal muss Nachweise offenlegen – OLG Frankfurt

Foto: BalticServers.com, CC BY-SA 3.0, Wikimedia Commons

Betreiber von Bewertungsportalen dürfen einen behaupteten Kundenkontakt nicht einfach im Alleingang prüfen und dem bewerteten Unternehmen anschließend nur versichern, es sei alles in Ordnung. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2026 (Az. 16 W 40/26) müssen sie Unterlagen, die sie von einem anonymen Bewerter erhalten haben, dem betroffenen Unternehmen zugänglich machen – gegebenenfalls anonymisiert. Wer das versäumt, kann als mittelbarer Störer haften und zur Löschung verpflichtet sein.

Der Fall

Ein Unternehmen entdeckte auf einem Portal für Unternehmensbewertungen einen ausgesprochen negativen Eintrag. Der Text war unter einem Pseudonym veröffentlicht worden, sprach eine deutliche Warnung vor dem Unternehmen aus und enthielt den Hinweis, es seien bereits ein Strafantrag gestellt und ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden. Eine Empfehlung gab der Verfasser ausdrücklich nicht ab.

Das Unternehmen wandte sich an die Betreiberin der Plattform und trug vor, mit der Person hinter dem Pseudonym habe es überhaupt keinen geschäftlichen Kontakt gegeben. Das ist rechtlich entscheidend: Einer Bewertung ohne jede Kundenbeziehung fehlt die tatsächliche Grundlage, sie ist deshalb regelmäßig unzulässig. Die Portalbetreiberin fragte bei der Bewerterin nach und erhielt Unterlagen, die einen geschäftlichen Kontakt belegen sollten. An das betroffene Unternehmen weitergegeben hat sie diese Dokumente jedoch nicht.

Es kam zur Löschungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Erst im laufenden Prozess legte die Betreiberin den Nachweis über den Geschäftskontakt vor. Beide Seiten erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt – gestritten wurde nur noch über die Verfahrenskosten. Das Landgericht entschied mit Urteil vom 29. Juli 2026 (Az. 2-03 O 53/26), dass die Portalbetreiberin die Kosten tragen muss.

Die Entscheidung des Gerichts

Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, der als Pressesenat für Äußerungsrecht zuständig ist, bestätigte diese Kostenverteilung. Wird ein Verfahren für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht über die Kosten danach, wie der Streit ohne die Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre. Maßgeblich war für den Senat also der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Klageeinreichung. Und zu diesem Zeitpunkt hätte das Unternehmen nach Auffassung des Gerichts einen Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin gehabt.

Der Senat stellte klar: Eine Plattform muss Nutzerbeiträge nicht vorab auf Rechtsverstöße durchsehen. Verantwortlich wird sie erst, wenn sie konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlangt – dann haftet sie als sogenannte mittelbare Störerin, also als Beteiligte, die den rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Ein solcher Hinweis lag hier vor, weil das Unternehmen den fehlenden Geschäftskontakt gerügt hatte. Da die Bewertung unter Pseudonym erschien, konnte das Unternehmen selbst nicht weiter recherchieren. Eine nachteilige Bewertung ohne Kundenbeziehung verletzt in dieser Lage das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 GG abgeleitet und zivilrechtlich über § 1004 BGB und § 823 BGB geschützt wird.

Entscheidend war der zweite Schritt: Die Betreiberin hatte die Bewerterin zwar angehört und Belege erhalten, diese aber für sich behalten. Damit konnte das Unternehmen seine Behauptung nicht weiter belegen oder widerlegen. Nach der Bewertung des Senats darf ein Portal die Prüfung nicht an sich ziehen und dem Bewerteten anschließend lediglich ein positives Ergebnis mitteilen. Genau darin lag die Pflichtverletzung – die Bewertung hätte gelöscht werden müssen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmen, Praxen, Handwerksbetriebe, Kanzleien oder Hotels stärkt die Entscheidung eine praktische Position: Der Grundsatz „notice and take down" verlangt vom Betroffenen zwar, die Rechtswidrigkeit darzulegen. Informationen, die nur die Plattform besitzt, muss diese aber offenlegen – notfalls anonymisiert, damit Datenschutz und Anonymität des Bewerters gewahrt bleiben. Eine bloße Erfolgsmeldung des Portals genügt nicht.

Konkret empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Sichern Sie die Bewertung zunächst mit Screenshot, Datum, Uhrzeit und URL, weil Einträge jederzeit verändert werden können. Formulieren Sie dann eine präzise Beanstandung an den Portalbetreiber: Welche Aussage ist falsch, warum bestand kein Kundenkontakt, welchen Zeitraum betrifft das? Pauschale Beschwerden lösen die Prüfpflicht nicht aus. Prüfen Sie parallel Ihre eigenen Unterlagen – Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Terminkalender, CRM-Einträge –, damit Sie belastbar vortragen können.

Meldet das Portal daraufhin, ein Kontakt sei belegt, verlangen Sie ausdrücklich die Übermittlung der anonymisierten Nachweise und setzen Sie dafür eine kurze, angemessene Frist. Bleibt die Plattform untätig, kommen Unterlassung und Löschung in Betracht, im Eilfall über eine einstweilige Verfügung – hier zählt jede Woche, weil Gerichte bei zu langem Zuwarten die Dringlichkeit verneinen. Bedenken Sie das Kostenrisiko: Stellt sich später heraus, dass es den Kontakt doch gab, kann die Kostenfrage anders ausfallen, wenn das Portal seine Pflichten erfüllt hat.

Weil Äußerungsrecht, Plattformhaftung und Datenschutz hier ineinandergreifen, ist eine fachkundige Einschätzung vor dem ersten Schreiben sinnvoll. Wer eine unberechtigte Bewertung entfernen lassen will, kann über unsere Suche einen Anwalt für IT-Recht finden und das Vorgehen strategisch abstimmen.

Quellen: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 45/2026 vom 08.09.2026 zum Beschluss vom 31.08.2026, Az. 16 W 40/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Muss ein Bewertungsportal mir die Belege für einen Kundenkontakt zeigen?
Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 31.08.2026 (Az. 16 W 40/26) muss der Portalbetreiber Unterlagen, die er vom Bewerter erhalten hat, dem betroffenen Unternehmen zugänglich machen – notfalls in anonymisierter Form. Eine bloße Mitteilung, die Prüfung sei positiv verlaufen, reicht nicht aus.
Wann haftet ein Portalbetreiber für eine negative Bewertung?
Vorab prüfen muss die Plattform nichts. Verantwortlich wird sie als mittelbare Störerin erst, wenn sie einen konkreten Hinweis auf eine leicht auffindbare und offensichtliche Rechtsverletzung erhält und dann nichts oder zu wenig unternimmt – etwa indem sie vorhandene Nachweise nicht weitergibt.
Ist eine Bewertung ohne Kundenkontakt zulässig?
Nein. Fehlt jede geschäftliche Beziehung, fehlt der Bewertung die tatsächliche Grundlage. Eine nachteilige Bewertung verletzt dann das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, sodass Löschung und Unterlassung verlangt werden können.
Was sollte ich bei einer unberechtigten Online-Bewertung als Erstes tun?
Bewertung mit Screenshot, Datum und URL dokumentieren, eigene Unterlagen zum angeblichen Auftrag prüfen und dem Portal eine konkret begründete Beanstandung schicken. Bleibt die Plattform untätig, sollte zügig anwaltlich geprüft werden, ob eine einstweilige Verfügung sinnvoll ist.
Mit KI erstellt Stand: 09. September 2026

Dieser Text wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt und ohne redaktionelle Einzelprüfung veröffentlicht. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.