Wer auf Facebook oder Instagram gefälschte Werbeanzeigen mit fremden Namen, Marken oder Gesichtern ausspielt, kann dafür belangt werden – und zwar nicht nur der unbekannte Hintermann, sondern auch die Plattform selbst. Das Unternehmen hinter dem bekannten Finanzbildungskanal Finanzfluss hat sich in einem Zivilverfahren gegen den Meta-Konzern durchgesetzt. Für alle, deren Name für sogenannte Scam-Ads missbraucht wird, ist das eine wichtige Weichenstellung.
Der Fall
Hintergrund des Verfahrens sind betrügerische Werbeanzeigen, die auf Facebook ausgespielt wurden und unbefugt mit dem Auftritt von Finanzfluss warben. Solche Anzeigen folgen einem bekannten Muster: Kriminelle schalten bezahlte Werbung, in der sie sich der Bekanntheit seriöser Anbieter, Journalistinnen oder Prominenter bedienen, und leiten Nutzerinnen und Nutzer auf gefälschte Anlageplattformen weiter. Am Ende steht häufig ein finanzieller Totalverlust.
Finanzfluss wollte sich damit nicht abfinden und nahm nicht die – meist im Ausland sitzenden und kaum greifbaren – Werbetreibenden in Anspruch, sondern direkt den Plattformbetreiber. Das Verfahren wurde in Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 06 O 234/25 geführt. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, etwa zur Zahl der beanstandeten Anzeigen oder zu vorgerichtlichen Hinweisen an Meta, sind aus der Berichterstattung nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Gericht in Frankfurt am Main zugunsten von Finanzfluss entschieden: Betreiber sozialer Netzwerke können für Scam-Ads auf ihrer Plattform verantwortlich gemacht werden. Entscheidend war dabei der Gedanke, dass Meta die Ausspielung von Werbung und Inhalten selbst steuert. Wer über Algorithmen und Werbesysteme bestimmt, welche Anzeige welchem Nutzer gezeigt wird, kann sich nach dieser Linie nicht darauf zurückziehen, von dem konkreten Rechtsverstoß nichts gewusst zu haben.
Damit wird ein zentrales Verteidigungsargument großer Plattformen entkräftet. Bislang berufen sich Anbieter regelmäßig darauf, nur neutrale Vermittler zu sein, die erst nach einem konkreten Hinweis reagieren müssen. Bei Werbung, an der die Plattform verdient und deren Auslieferung sie technisch organisiert, greift diese Argumentation nach der Frankfurter Entscheidung nicht ohne Weiteres. Zum genauen Umfang der ausgeurteilten Pflichten und zur Rechtskraft liegen bislang keine gesicherten Informationen vor; ein amtlicher Volltext war bei Veröffentlichung nicht verfügbar.
Rechtlicher Hintergrund
Wird ein Name oder eine Marke ohne Erlaubnis für Werbung genutzt, greifen mehrere Anspruchsgrundlagen ineinander. Unternehmen können sich auf ihr Markenrecht aus § 14 MarkenG und auf den Namensschutz aus § 12 BGB stützen. Wird zusätzlich ein Foto einer Person verwendet, kommt das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG hinzu. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche folgen aus § 1004 BGB analog, Schadensersatz aus § 823 BGB.
Für Plattformen gilt zusätzlich der europäische Digital Services Act (DSA). Er privilegiert Hosting-Anbieter grundsätzlich: Sie haften für fremde Inhalte erst, wenn sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangen und nicht unverzüglich handeln. Dieses Privileg setzt aber eine neutrale, rein technische Rolle voraus. Der Europäische Gerichtshof hat schon früh entschieden, dass ein Anbieter, der Werbung aktiv aufbereitet, bewirbt oder optimiert, keine neutrale Rolle mehr einnimmt. Der DSA verlangt zudem in Art. 26 Transparenz über Werbung und in Art. 34 f. von sehr großen Plattformen, systemische Risiken wie Betrug zu bewerten und zu mindern.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Unternehmen, Selbständige und bekannte Personen, deren Name für Anlagebetrug missbraucht wird, verbessert sich die Ausgangslage spürbar. Statt gegen anonyme Werbekunden im Ausland vorzugehen, kann der Plattformbetreiber in Anspruch genommen werden – und der ist zustellbar, zahlungsfähig und technisch in der Lage, Anzeigen flächendeckend zu stoppen. In der Praxis geht es dabei meist um zwei Ziele: die sofortige Entfernung der Anzeigen und die Pflicht, gleichartige Verstöße künftig zu verhindern.
Wer betroffen ist, sollte Beweise sichern, bevor die Anzeige verschwindet: Screenshots mit Datum und Uhrzeit, die Werbe-Kennung, die Ziel-URL und – soweit auffindbar – der Eintrag in der Werbebibliothek der Plattform. Anschließend empfiehlt sich eine schriftliche Meldung an den Anbieter mit klarer Fristsetzung, denn ab diesem Zeitpunkt ist die Kenntnis dokumentiert. Reagiert die Plattform nicht, kommt eine anwaltliche Abmahnung und notfalls eine einstweilige Verfügung in Betracht; dafür gilt regelmäßig eine kurze Dringlichkeitsfrist von etwa einem Monat ab Kenntnis.
Wer als Verbraucherin oder Verbraucher auf eine solche Anzeige hereingefallen ist, sollte umgehend die Bank kontaktieren, Zahlungen widerrufen oder zurückholen lassen, Strafanzeige erstatten und sämtliche Chatverläufe sichern. Ansprüche gegen Zahlungsdienstleister oder Banken sind hier oft der praktikablere Weg. Angesichts der technischen Fragen und der kurzen Fristen ist juristische Unterstützung in beiden Konstellationen sinnvoll.
Ob Markenmissbrauch, Persönlichkeitsrechtsverletzung oder Anlagebetrug über soziale Netzwerke: Eine frühzeitige Einschätzung spart Zeit und Geld. Hier können Sie einen Anwalt für IT-Recht finden, der Ihren Fall prüft und das weitere Vorgehen abstimmt.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.