Das Bundesverfassungsgericht hat einem Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren stattgegeben und die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erneut zu entscheiden. Die 3. Kammer des Zweiten Senats stützte ihre einstweilige Anordnung vom 17. September 2026 (Az. 2 BvR 1702/26) auf eine Folgenabwägung. Für Menschen, die ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben und arbeiten möchten, zeigt der Beschluss: Auch bei der Arbeitserlaubnis ist verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz möglich.
Der Fall: Streit um die Erlaubnis zu arbeiten
Hintergrund des Verfahrens ist ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei einer Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen. Eine solche Erlaubnis benötigen Personen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen – etwa Geduldete oder Menschen im laufenden Asylverfahren. Ohne behördliche Zustimmung dürfen sie in Deutschland grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die gesetzliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 4a Abs. 4 AufenthG: Wer sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, darf nur dann arbeiten, wenn ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung das erlaubt oder die Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Ergänzend regelt § 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV), unter welchen Voraussetzungen Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Der Betroffene suchte zunächst bei den Verwaltungsgerichten um Eilrechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Minden entschied am 18. August 2026 (Az. 16 L 987/26), das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befasste sich im Beschwerdeverfahren am 28. August 2026 damit (Az. 17 B 1071/26). Der Weg nach Karlsruhe zeigt, dass das Anliegen vor den Fachgerichten nicht in der gewünschten Weise durchdrang.
Nähere Einzelheiten zur Person, zum konkreten Arbeitsplatz oder zum aufenthaltsrechtlichen Status nennt der amtlich veröffentlichte Kurztext der Entscheidung nicht. Bekannt ist der Ausgang: Der Eilantrag in Karlsruhe hatte Erfolg.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die 3. Kammer des Zweiten Senats erließ am 17. September 2026 eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Diese Vorschrift erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, einen Zustand vorläufig zu regeln, wenn das zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Ergebnis wurde die Ausländerbehörde verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erneut zu entscheiden.
Methodisch beruht der Beschluss ausweislich der amtlichen Angaben auf einer Folgenabwägung. Dahinter steht ein fester Prüfungsansatz des Gerichts: Im Eilverfahren bleiben die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde regelmäßig außer Betracht. Stattdessen werden die Nachteile gegenübergestellt, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte – und umgekehrt die Folgen einer Anordnung, falls sich die Beschwerde am Ende als unbegründet erweist.
Wird diese Abwägung zugunsten des Antragstellers entschieden, bedeutet das noch keine endgültige Aussage darüber, ob die Beschäftigungserlaubnis tatsächlich erteilt werden muss. Die Kammer verpflichtete die Behörde zu einer neuen Entscheidung – der Antrag muss also nochmals geprüft und beschieden werden. Über die Verfassungsbeschwerde selbst ist damit noch nicht abschließend befunden.
Für die Praxis ist bemerkenswert, dass das Bundesverfassungsgericht hier unmittelbar eine Behörde in die Pflicht nahm, statt lediglich fachgerichtliche Beschlüsse vorläufig auszusetzen. Das unterstreicht, welches Gewicht der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit im Einzelfall zukommen kann.
Was bedeutet das für Betroffene?
Geduldete und Asylsuchende, deren Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis abgelehnt oder über Monate nicht bearbeitet wird, verlieren häufig ein konkretes Jobangebot. Arbeitgeber können selten lange warten, und ein verlorener Arbeitsplatz wirkt sich oft auch auf den weiteren Aufenthalt aus – etwa bei Aufenthaltserlaubnissen, die an eine Beschäftigung anknüpfen. Genau solche schwer rückgängig zu machenden Nachteile sind das Kernargument im Eilrechtsschutz.
Praktisch wichtig ist die Reihenfolge der Schritte: Zuerst muss ein schriftlicher Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Bleibt er erfolglos, führt der Weg über den Eilantrag zum Verwaltungsgericht und gegebenenfalls über die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Erst wenn dieser Rechtsweg ausgeschöpft ist, kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht – und für sie gilt eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der letzten Entscheidung.
Wer seine Chancen verbessern will, sollte die Dringlichkeit belegen können. Hilfreich sind eine konkrete Einstellungszusage oder ein unterschriebener Arbeitsvertrag, Angaben zu Arbeitszeit und Vergütung, die Stellenbeschreibung, sämtliche Bescheide und Schreiben der Behörde sowie Nachweise über den Zeitpunkt der Antragstellung. Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, bis wann die Stelle freigehalten wird, kann die Eilbedürftigkeit greifbar machen.
Anwaltliche Unterstützung ist spätestens dann sinnvoll, wenn die Behörde ablehnt oder nicht reagiert. Im Eilverfahren zählen jeder Tag und jede korrekt begründete Darlegung; vor dem Bundesverfassungsgericht kommen zudem strenge formale Anforderungen hinzu.
Wer gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde vorgehen möchte, sollte die Erfolgsaussichten frühzeitig prüfen lassen und dabei auch mögliche Fristen im Blick behalten. Unterstützung bietet ein Anwalt für Verwaltungsrecht finden – gerade im Migrations- und Aufenthaltsrecht ist spezialisierte Beratung entscheidend.
Quellen: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17.09.2026, Az. 2 BvR 1702/26 · Weiterführend: Rechtsprechung im Internet