Europäisches Abitur: BVerwG bestätigt Notenumrechnung in NRW

24. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. September 2026 entschieden, dass die nordrhein-westfälischen Vorgaben zur Umrechnung einer an einer Europäischen Schule erworbenen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturnote rechtmäßig sind. Die Revisionen mehrerer Absolventinnen und Absolventen Europäischer Schulen blieben damit ohne Erfolg (Az. 6 CN 2.24). Für Bewerbungen um zulassungsbeschränkte Studiengänge bleibt es bei der seit dem Abitur 2021 geltenden, strengeren Umrechnung.

Der Fall: Neues Notensystem, neue Umrechnung

An den Europäischen Schulen – überstaatlichen Schulen etwa an EU-Standorten – wurde bis zum Schuljahr 2020/2021 schrittweise ein neues Benotungssystem eingeführt. Darauf reagierte Nordrhein-Westfalen mit einer Änderung der Vergabeverordnung NRW, die regelt, wie Studienplätze in zulassungsbeschränkten Fächern verteilt werden. Maßgeblich ist dort Absatz 14 Satz 4 der Anlage 2.

Seit dem Abitur 2021 richtet sich die Umrechnung nach Richtlinien der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018. Danach werden die zum Bestehen erforderlichen europäischen Notenwerte von 50,00 bis 100,00 linear auf die im deutschen Abitur maßgeblichen Gesamtpunktwerte zwischen 300 und 900 verteilt. Aus dem so ermittelten Punktwert wird anschließend – genau wie bei deutschen Abiturientinnen und Abiturienten – die Durchschnittsnote gebildet.

Praktische Folge: Die Bestnote 1,0 wird erst ab einem europäischen Notenwert von 93,58 erreicht. Zuvor galt eine günstigere Regelung, unter der mehr Absolventen die 1,0 erzielten. Die Antragsteller, die ihr Abitur an verschiedenen Europäischen Schulen abgelegt hatten, sahen darin eine Benachteiligung gegenüber Bildungsinländern und griffen die Regelung mit einem Normenkontrollantrag an – einem Verfahren, in dem eine Rechtsvorschrift selbst auf ihre Gültigkeit überprüft wird. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster lehnte die Anträge am 23. April 2024 ab (Az. 13 D 272/20.NE), ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung aber die Revision zu.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revisionen zurück. Die angegriffene Umrechnungsvorschrift beruht nach Auffassung des Gerichts auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung des Landesgesetzgebers. Auch dass der Verordnungsgeber inhaltlich auf die KMK-Richtlinien verweist, ist nicht zu beanstanden: Ein Normgeber darf sich auf außerrechtliche Regelwerke mit feststehendem Inhalt beziehen und ihnen dadurch rechtliche Verbindlichkeit verleihen.

Inhaltlich prüfte das Gericht die Regelung am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (Berufsfreiheit, die auch das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte umfasst) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) sowie an Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Europäischen Schulen. Daraus folgt ein Anspruch darauf, dass das europäische Abiturzeugnis ohne zusätzliche Prüfung denselben Hochschulzugang eröffnet wie ein deutsches Abitur. Die Umrechnungsmethode muss die Gleichwertigkeit der Abschlüsse korrekt abbilden.

Eine Besserstellung wäre nur geboten, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Noten Europäischer Schulen strukturell eine wesentlich bessere Eignung ausdrücken. Solche Anhaltspunkte sah das Gericht nicht: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die im Revisionsverfahren nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen worden waren, entspricht das Benotungssystem der Europäischen Schulen im Wesentlichen dem deutschen Notengefüge. Die lineare Verteilung der Notenwerte sei deshalb sachgerecht; schulfachlich bestehe kein Grund, einzelne Noten besonders zu gewichten. Zudem profitierten auch Absolventen Europäischer Schulen davon, dass ab 823 Punkten die Note 1,0 vergeben wird. Mehr als eine rein mathematische Umrechnung war nach dem Urteil nicht verlangt.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Schülerinnen und Schüler Europäischer Schulen, die sich in Nordrhein-Westfalen um einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben, ist die Rechtslage nun höchstrichterlich geklärt. Wer sich auf Medizin, Psychologie oder andere Fächer mit Numerus clausus bewirbt, muss die geltende Umrechnung hinnehmen. Die Bestnote 1,0 setzt einen europäischen Notenwert von mindestens 93,58 voraus. Rechtsbehelfe, die allein auf die Unwirksamkeit dieser Umrechnung gestützt werden, haben nach diesem Urteil kaum noch Aussicht auf Erfolg.

Praktisch heißt das: Planen Sie die Bewerbung frühzeitig und rechnen Sie Ihren europäischen Notenwert selbst nach den KMK-Richtlinien um, bevor Sie Ihre Studienwünsche priorisieren. Prüfen Sie den Zulassungsbescheid oder Ablehnungsbescheid sorgfältig auf Rechenfehler – ein falsch übertragener Punktwert ist etwas völlig anderes als eine angeblich verfassungswidrige Regel und kann mit Widerspruch oder Klage angegriffen werden. Beachten Sie dabei unbedingt die Rechtsbehelfsfrist, die in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe beträgt und in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt wird.

Sinnvoll ist außerdem, alle Unterlagen vollständig zu sichern: Abiturzeugnis mit dem europäischen Notenwert, Umrechnungsnachweis, Bewerbungsbestätigung sowie sämtliche Bescheide der Hochschule oder der Vergabestelle. Wer Wartezeit, Härtefallgründe oder eine Verbesserung durch Auswahlverfahren der Hochschulen geltend machen will, sollte die jeweiligen Sonderquoten kennen und fristgerecht beantragen. Anwaltliche Hilfe lohnt sich vor allem dann, wenn die Ablehnung auf fehlerhaften Berechnungen, übersehenen Nachweisen oder Kapazitätsfragen beruht – nicht aber, um die nun bestätigte Umrechnungsmethode erneut anzugreifen.

Die Entscheidung zeigt, wie eng Hochschulzulassung und Gleichheitssatz verknüpft sind: Solange ein ausländischer oder überstaatlicher Abschluss keine strukturell bessere Eignung belegt, genügt eine nachvollziehbare mathematische Umrechnung. Wer seinen Ablehnungsbescheid prüfen lassen möchte, findet Unterstützung über Anwalt für Verwaltungsrecht finden.

Quellen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 70/2026 vom 24.09.2026 zum Urteil vom 23.09.2026, Az. 6 CN 2.24 · Weiterführend: Meldung der BVerwG-Pressestelle

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Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Abiturnote einer Europäischen Schule in Deutschland umgerechnet?
Nach den Richtlinien der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 werden die europäischen Notenwerte von 50,00 bis 100,00 linear auf die deutschen Gesamtpunktwerte von 300 bis 900 verteilt. Aus diesem Punktwert wird anschließend die deutsche Durchschnittsnote gebildet – genauso wie bei deutschen Abiturzeugnissen.
Ab welchem europäischen Notenwert gibt es die Abiturnote 1,0?
Nach der seit dem Abitur 2021 geltenden Umrechnung wird die Durchschnittsnote 1,0 erst ab einem europäischen Notenwert von 93,58 erreicht. Zuvor galt eine günstigere Regelung, unter der mehr Absolventinnen und Absolventen die Bestnote erzielten.
Ist die strengere Umrechnung eine unzulässige Benachteiligung?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. September 2026 entschieden, dass die Regelung mit der Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Da das Benotungssystem der Europäischen Schulen im Wesentlichen dem deutschen entspricht, genügt eine rein mathematische Umrechnung.
Lohnt sich eine Klage gegen die Ablehnung eines Studienplatzes noch?
Gegen die Umrechnungsmethode selbst hat eine Klage nach diesem Urteil kaum Aussicht auf Erfolg. Sinnvoll bleibt eine Prüfung, wenn im Bescheid Rechenfehler stecken, Nachweise übersehen wurden oder Fragen der Studienplatzkapazität im Raum stehen. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt in der Regel einen Monat.
Mit KI erstellt Stand: 24. September 2026

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