Pfefferspray in der Schule: VG Berlin bestätigt Ausschluss

28. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
KI-erzeugter Text Wie wir KI einsetzen
Teilen

Ein zwölfjähriger Schüler, der in einer Schultoilette Pfefferspray versprühte, muss den zehntägigen Ausschluss vom Unterricht hinnehmen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die schulische Ordnungsmaßnahme bestätigt (Az. 3 L 511/26). Die Entscheidung zeigt, wie weit Schulen bei gefährlichen Aktionen gehen dürfen – und dass die Erklärung, man habe nur einen Scherz machen wollen, Schüler nicht automatisch entlastet.

Der Fall: Reizgas auf der Schultoilette

Nach den bislang bekannten Angaben besuchte der betroffene Junge die fünfte Klasse und war zum Zeitpunkt des Vorfalls zwölf Jahre alt. Auf einer Schultoilette versprühte er Pfefferspray. Reizstoffe dieser Art führen bereits in geringer Menge zu brennenden Augen, Hustenreiz und Atembeschwerden – in geschlossenen, schlecht belüfteten Räumen wie Sanitärbereichen verteilen sie sich besonders schnell.

Der Schüler machte geltend, er sei davon ausgegangen, es handele sich um sogenanntes „Furzspray“, also um ein harmloses Scherzartikel-Produkt mit unangenehmem Geruch. Die Schule wertete den Vorfall anders und verhängte eine Ordnungsmaßnahme: den Ausschluss vom Unterricht für zehn Tage. Dagegen wandte sich die Schülerseite an das Verwaltungsgericht. Weitere Einzelheiten – etwa zur Zahl möglicher Betroffener oder zum genauen Ablauf des Schulverfahrens – sind aus der bisherigen Berichterstattung nicht bekannt.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO folgte das VG Berlin der Darstellung des Schülers nicht und bestätigte den zehntägigen Unterrichtsausschluss. Die Behauptung, der Junge habe das Produkt für ein harmloses Scherzspray gehalten, überzeugte das Gericht demnach nicht. Ein amtlicher Volltext der Entscheidung lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor; über die Begründung im Einzelnen lässt sich deshalb nichts Gesichertes sagen.

Das Aktenzeichen mit dem Registerzeichen „L“ deutet auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hin. In solchen Eilverfahren prüfen Verwaltungsgerichte typischerweise, ob die angegriffene Maßnahme nach summarischer, also überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, und wägen die betroffenen Interessen gegeneinander ab: das Interesse des Schülers an ununterbrochener Teilnahme am Unterricht gegen das Interesse der Schule, den Schulbetrieb und die Sicherheit der übrigen Kinder zu schützen. Gerade weil Ordnungsmaßnahmen zeitlich befristet sind, ist der Eilrechtsschutz hier oft der einzige praktisch wirksame Weg.

Rechtlicher Hintergrund: Ordnungsmaßnahmen an Schulen

Schulrecht ist Landesrecht. Welche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zulässig sind, regeln daher die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer – in Berlin die Vorschriften über Ordnungsmaßnahmen im Schulgesetz (§ 63 SchulG Berlin). Der Katalog ist gestuft: Er reicht vom schriftlichen Verweis über den zeitweisen Ausschluss vom Unterricht – in Berlin bis zu zehn Unterrichtstagen – bis hin zur Umsetzung in eine Parallelklasse oder zur Überweisung an eine andere Schule. Der zehntägige Ausschluss bewegt sich damit am oberen Rand der mittleren Eingriffsstufe.

Eine Ordnungsmaßnahme ist ein Verwaltungsakt. Sie setzt voraus, dass der Schüler seine Pflichten erheblich verletzt hat, muss verhältnismäßig sein und erfordert grundsätzlich eine Anhörung von Schüler und Erziehungsberechtigten. Die Schule übt Ermessen aus – sie muss also prüfen, ob eine mildere Erziehungsmaßnahme genügt. Rechtsgrundlage der staatlichen Schulaufsicht ist Art. 7 GG; gegen den sofortigen Vollzug richtet sich der Eilantrag nach § 80 VwGO.

Strafrechtlich ist ein Zwölfjähriger nach § 19 StGB schuldunfähig, ein Strafverfahren scheidet also aus. Zivilrechtlich kann er dagegen bereits haften: Nach § 828 BGB sind Kinder ab sieben Jahren verantwortlich, wenn sie die nötige Einsicht besitzen. Daneben kommt eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB in Betracht. Waffenrechtlich gilt: Reizstoffsprühgeräte, die zur Abwehr von Menschen bestimmt sind, zählen zu den Waffen, reine Tierabwehrsprays dagegen nicht.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Eltern und Schüler ist die wichtigste Botschaft: Die Begründung „Das war doch nur ein Streich“ trägt bei gefährlichen Stoffen regelmäßig nicht. Gerichte fragen danach, wie sich das Verhalten objektiv darstellt und ob ein Kind in diesem Alter die Gefährlichkeit erkennen konnte. Auch wer keine Verletzungsabsicht hatte, muss mit einer spürbaren Ordnungsmaßnahme rechnen.

Praktisch sollten Eltern nach einem solchen Vorfall Folgendes beachten: Nehmen Sie die Anhörung ernst und schildern Sie den Ablauf aus Sicht Ihres Kindes schriftlich und sachlich. Verlangen Sie eine schriftliche, begründete Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung und beantragen Sie Akteneinsicht. Prüfen Sie die Rechtsbehelfsfrist – üblich ist ein Monat für Widerspruch oder Klage. Weil ein zehntägiger Ausschluss längst vollzogen ist, bevor ein Hauptsacheverfahren endet, ist parallel meist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht nötig.

Sammeln Sie außerdem Belege: Zeugenangaben von Mitschülern, Attest bei gesundheitlichen Folgen, Nachweise über das verwendete Produkt. Klären Sie mit der Schule, wie versäumter Stoff nachgeholt wird – der Ausschluss entbindet nicht von der Schulpflicht im Übrigen. Und melden Sie den Vorfall Ihrer Privathaftpflichtversicherung, falls Dritte Schäden geltend machen; viele Policen decken Schäden durch deliktsunfähige oder jugendliche Kinder nur eingeschränkt.

Anwaltliche Unterstützung lohnt sich vor allem, wenn eine schwerwiegende Maßnahme wie der Schulwechsel oder die Entlassung im Raum steht, wenn die Anhörung unterblieben ist oder der Sachverhalt streitig bleibt. Eine erste Einschätzung zu Erfolgsaussichten und Fristen erhalten Sie bei einem Anwalt für Verwaltungsrecht finden mit Schwerpunkt Schulrecht.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

Artikel teilen

Häufig gestellte Fragen

Wie lange darf eine Schule einen Schüler vom Unterricht ausschließen?
Das richtet sich nach dem Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes. In Berlin ist ein Ausschluss vom Unterricht für bis zu zehn Unterrichtstage vorgesehen. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, das heißt: Eine mildere Reaktion darf nicht ausreichen.
Kann ein zwölfjähriges Kind für das Versprühen von Pfefferspray bestraft werden?
Strafrechtlich nicht. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nach § 19 StGB schuldunfähig. Möglich bleiben aber schulische Ordnungsmaßnahmen sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen das Kind nach § 828 BGB oder gegen die Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine schulische Ordnungsmaßnahme?
Gegen den Bescheid kann je nach Bundesland Widerspruch eingelegt oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden, in der Regel innerhalb eines Monats. Weil ein befristeter Ausschluss schnell vollzogen ist, ist zusätzlich ein Eilantrag nach § 80 VwGO sinnvoll.
Ist Pfefferspray für Jugendliche erlaubt?
Das hängt von der Kennzeichnung ab. Sprays, die ausdrücklich zur Tierabwehr bestimmt sind, unterfallen nicht dem Waffengesetz. Reizstoffsprühgeräte zur Abwehr von Menschen gelten dagegen als Waffen und unterliegen Altersgrenzen. In der Schule ist das Mitführen solcher Sprays regelmäßig durch die Schulordnung untersagt.
Mit KI erstellt Stand: 28. September 2026

Dieser Text wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt und ohne redaktionelle Einzelprüfung veröffentlicht. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.