OLG Köln lehnt Wiederaufnahme für Cum-Ex-Anwalt Berger ab 2025
Wiederaufnahmeantrag endgültig gescheitert - Berger bleibt in HaftDas Oberlandesgericht Köln hat die letzte realistische Hoffnung des verurteilten Cum-Ex-Archit...
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Ein Brief der Staatsanwaltschaft im Briefkasten — Vorladung zur Vernehmung, Strafbefehl, Anklageschrift: Strafrecht trifft Menschen oft unvermittelt und mit existenzieller Wucht. Eintragungen ins Führungszeugnis, Geld- oder Freiheitsstrafen, Verlust der Approbation oder Beamtenstatus sind mögliche Folgen. Im deutschen Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung — aber wer sich ohne Strafverteidiger äußert, läuft Gefahr, Beweise gegen sich selbst zu liefern. Der wichtigste Grundsatz: Erst Akteneinsicht, dann reden.
Sofort: Schon mit Eingang der ersten Vorladung gehört der Fall in fachanwaltliche Hände. Wer als Beschuldigter zur Polizei geht und sich äußert, kann den Verlauf des Verfahrens kaum noch korrigieren. Der Anwalt beantragt Akteneinsicht, prüft Beweislage und Verfahrensfehler und entscheidet, ob Schweigen, Verteidigungsstrategie oder Verständigung (§ 257c StPO) am sinnvollsten ist. Bei Strafbefehlen ist die Zwei-Wochen-Frist hart — Einspruch ohne Anwalt ist riskant, weil Verzichtsklauseln und Strafzumessung übersehen werden.
Die Anwaltskosten richten sich nach dem RVG (gesetzliche Gebühren) oder Honorarvereinbarung. Erstberatung höchstens 190 € netto, mit Umsatzsteuer 226,10 € (Auslagenpauschale bis 20 € kann hinzukommen). Bei Pflichtverteidigung (§ 140 StPO — bei schweren Vorwürfen oder Haft) trägt die Staatskasse die Gebühren, bei Freispruch zahlt auch die Staatskasse die Wahlverteidigerkosten. Rechtsschutzversicherungen decken Strafrecht nur eingeschränkt (oft nur Verkehrsstrafrecht).
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Niemals ohne Anwalt. Beschuldigte haben ein uneingeschränktes Schweigerecht. Erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann gemeinsam entscheiden, ob Aussage oder Schweigen die richtige Strategie ist.
Der Strafbefehl wird nach zwei Wochen rechtskräftig — wie ein Urteil. Die Verurteilung steht im Bundeszentralregister, ab gewissen Strafmaßen auch im Führungszeugnis. Einspruchsfrist nicht versäumen.
Ja, in den Fällen des § 140 StPO — bei Verbrechensvorwurf, Untersuchungshaft, Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder schweren Folgen. Pflichtverteidigerkosten trägt die Staatskasse, bei Verurteilung muss der Verurteilte sie ersetzen.