Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Mannes verworfen, der vom Landgericht Berlin I wegen Heimtückemordes und Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Damit ist das Urteil rechtskräftig – weitere ordentliche Rechtsmittel stehen dem Verurteilten nicht mehr offen. Die Entscheidung zeigt, wie eng der Prüfungsrahmen der Revision ist und wann die Rechtsprechung das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht.
Der Fall: Streit auf der Rückfahrt von einer Regatta
Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin I waren der zur Tatzeit 64 Jahre alte Angeklagte und sein 71-jähriger Freund gemeinsam auf einer Segelbootfahrt unterwegs. Auf der Heimreise von einer Regatta vor der schwedischen Küste – im Kattegat, dem Meeresgebiet zwischen Dänemark und Schweden – geriet das Duo an Bord in einen heftigen Streit. Dabei ging der 71-Jährige über Bord.
Erst nach rund einer Stunde und nachdem zwei andere Segler wiederholt eingeschritten waren, zog der Angeklagte seinen Freund zurück auf das Boot. Dort setzte sich die Auseinandersetzung fort: Der Angeklagte umklammerte den Älteren und wirkte grob auf dessen Hals und Gesicht ein.
Um der Gewalt zu entkommen, sprang der Angegriffene erneut ins Wasser und ließ sich in Richtung des Bootes der beiden anderen Segler treiben. Er ging davon aus, dass sein Begleiter als letzter Mann an Bord das eigene Boot nicht verlassen würde. Diese Annahme erwies sich als tödlicher Irrtum: Der Angeklagte sprang ihm unbemerkt hinterher, näherte sich dem erschöpften Mann von hinten und drückte ihn mit Tötungsabsicht so lange unter Wasser, bis dieser ertrank.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Berlin I verurteilte den Angeklagten am 19. Januar 2026 (Az. 522 Ks 3/25) wegen Heimtückemordes und Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein und stützte diese sowohl auf die Sachrüge – also die Beanstandung, das Recht sei falsch angewendet worden – als auch auf eine Verfahrensrüge, mit der ein Fehler im Ablauf des Prozesses geltend gemacht wird.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf die Revision mit Beschluss vom 6. Oktober 2026 (Az. 5 StR 375/26). Die Überprüfung des Urteils ergab nach Mitteilung des Gerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Damit ist die Verurteilung rechtskräftig.
Wichtig für das Verständnis: Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Der Bundesgerichtshof hört keine Zeugen erneut und würdigt keine Beweise neu. Er prüft allein, ob das Landgericht das Recht richtig angewendet und die Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Hält der Senat die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet, kann er sie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verwerfen – diese Möglichkeit eröffnet § 349 StPO.
Inhaltlich ging es um das Mordmerkmal der Heimtücke aus § 211 StGB. Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer die Arglosigkeit und die daraus folgende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das im Tatzeitpunkt nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet. Genau das lag hier nach den Feststellungen vor: Der Geschwommene vertraute darauf, das Boot nicht verlassen zu sehen, und wurde von hinten überrascht. Die vorangegangenen Gewalthandlungen an Bord wurden zusätzlich als Körperverletzung nach § 223 StGB gewertet.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Angeklagte und ihre Angehörigen macht der Fall deutlich, dass die entscheidende Phase eines Strafverfahrens die Hauptverhandlung vor dem Tatgericht ist. Dort werden die Tatsachen festgestellt, an die der Bundesgerichtshof später gebunden ist. Wer darauf hofft, in der Revision eine andere Version des Geschehens durchzusetzen, verkennt die Funktion dieses Rechtsmittels.
Praktisch heißt das: Beweisanträge, Widersprüche gegen die Verwertung von Beweismitteln und Einwände gegen Verfahrensfehler müssen bereits in der Hauptverhandlung und fristgerecht erhoben werden. Unterbleibt der rechtzeitige Widerspruch, ist die Rüge in der Revision in vielen Konstellationen ausgeschlossen. Ebenso wichtig sind die Fristen: Die Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen, die Begründung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils vorliegen und von einem Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Auch bei Angehörigen eines Getöteten hat die Entscheidung Bedeutung: Als Nebenkläger können nahe Angehörige das Verfahren aktiv begleiten, Fragen stellen und Anträge stellen. Dafür empfiehlt es sich, frühzeitig Unterlagen zu sammeln – Anzeigebestätigung, ärztliche oder rechtsmedizinische Befunde, Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft. Anwaltliche Hilfe ist in Kapitalstrafsachen von der ersten Vernehmung an sinnvoll, für Beschuldigte ebenso wie für Nebenkläger; in Schwurgerichtsverfahren ist die Verteidigung ohnehin zwingend vorgeschrieben.
Wer sich einem Ermittlungsverfahren gegenübersieht oder als Angehöriger eine Nebenklage erwägt, sollte sich nicht auf eigene Einschätzungen verlassen, sondern frühzeitig fachkundigen Rat einholen und Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 202/2026 vom 26.10.2026 zum Beschluss vom 06.10.2026, Az. 5 StR 375/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO