Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines brandenburgischen Landtagsabgeordneten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestätigt. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2026 (Az. 3 StR 315/26) verwarf der 3. Strafsenat die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), das eine Geldstrafe verhängt hatte. Damit ist die Verurteilung rechtskräftig. Anlass war ein Wahlplakat, auf dem die Armhaltung eines abgebildeten Mannes dem sogenannten Hitlergruß zum Verwechseln ähnlich sah.
Der Fall: ein bearbeitetes Foto auf 50 Wahlplakaten
Der Angeklagte ist Abgeordneter der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) im Landtag Brandenburg. Im Sommer 2024 setzte er im Wahlkampf ein von einer Werbeagentur gestaltetes Plakat ein. Zu sehen sind darauf ein Mann und eine Frau, die sich mit den Oberkörpern einander zuwenden und mit ihren schräg nach oben gerichteten Armen eine Art Dach über drei Kindern bilden, die auf einem Sofa sitzen.
Grundlage war ein im Internet gefundenes Foto, das für die Gestaltung gespiegelt wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts streckte der links im Bild stehende Mann dadurch seinen rechten Arm nahezu gerade nach oben; zwischen Ober- und Unterarm war kaum noch ein Winkel erkennbar. Ergänzt wurde das Motiv durch das Parteilogo sowie die Schlagzeile "Wir schützen Eure Kinder".
Entscheidend für die Strafbarkeit war die innere Haltung des Angeklagten: Er erkannte die Ähnlichkeit der nachbearbeiteten Armhaltung mit einem Hitlergruß – und veranlasste dennoch den Druck in rund 50 Exemplaren sowie das Anbringen der Plakate in Frankfurt (Oder). Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte ihn deshalb am 17. Februar 2026 (Az. 24 KLs 21/25) zu einer Geldstrafe.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Eine Revision ist kein zweiter Durchgang durch die Beweisaufnahme: Zeugen werden nicht erneut gehört, der festgestellte Sachverhalt bleibt grundsätzlich bestehen. Geprüft wird allein, ob das Gericht das Recht richtig angewendet und das Verfahren korrekt durchgeführt hat.
Zuständig war der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der die Staatsschutzstrafsachen bearbeitet – also unter anderem Verfahren wegen politisch motivierter Straftaten. Die Überprüfung anhand der erhobenen Rügen ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision wurde deshalb verworfen, das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig.
Maßstab ist § 86a StGB. Die Vorschrift stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe und sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Als Kennzeichen gelten ausdrücklich auch Grußformen – und, was hier den Ausschlag gibt, Zeichen, die einem solchen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Es kommt also nicht darauf an, ob exakt der historische Gruß gezeigt wird; die verwechselbare Nachbildung genügt. Welche Organisationen erfasst sind, ergibt sich über den Verweis auf § 86 StGB, der unter anderem Propagandamittel ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen betrifft. Erfasst ist das Verbreiten ebenso wie das öffentliche Verwenden oder das Verwenden in einem verbreiteten Inhalt – ein großflächig im Straßenraum aufgehängtes Plakat fällt eindeutig darunter.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung betrifft weit mehr als den Wahlkampf. Sie zeigt, dass auch ein scheinbar harmloses, bildlich "geschützt wirkendes" Motiv strafbar sein kann, wenn die Darstellung dem Hitlergruß zum Verwechseln ähnelt. Relevant ist das für Parteien und Kandidierende, für Werbeagenturen und Fotografen, aber auch für private Nutzer sozialer Netzwerke, die Bilder spiegeln, zuschneiden oder mit KI-Werkzeugen bearbeiten. Gerade das Spiegeln eines Fotos kann aus einer unverfänglichen Geste eine strafrechtlich bedeutsame Armhaltung machen.
Praktisch wichtig: Dass ein externer Dienstleister das Layout erstellt hat, entlastet denjenigen nicht, der den Druck und die Veröffentlichung veranlasst. Wer eine Darstellung freigibt, obwohl er die Ähnlichkeit erkennt, handelt vorsätzlich. Das Gesetz kennt zwar Ausnahmen für Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre, Berichterstattung über das Zeitgeschehen und ähnliche Zwecke; politische Werbung gehört ersichtlich nicht dazu.
Konkrete Empfehlung: Lassen Sie Bildmotive vor der Veröffentlichung gegenprüfen – insbesondere nach jeder Bearbeitung, Spiegelung oder Freistellung – und dokumentieren Sie Freigabeprozesse. Wer bereits Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte zunächst keine Angaben zur Sache machen, sondern Akteneinsicht durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beantragen. Fristen sind kurz: Gegen einen Strafbefehl bleiben zwei Wochen für den Einspruch, gegen ein Urteil eine Woche für die Einlegung von Berufung oder Revision. Sinnvoll ist das besonders, weil eine Verurteilung nach § 86a StGB über die Geldstrafe hinaus wirken kann – etwa durch den Eintrag im Bundeszentralregister oder durch dienst- und beamtenrechtliche Folgen.
Wer wegen eines Bildes, Posts oder Plakats in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät, sollte den Vorwurf nicht auf die leichte Schulter nehmen: Eine frühe Verteidigungsstrategie entscheidet oft darüber, ob das Verfahren eingestellt wird oder vor Gericht landet. Unterstützung bietet ein Anwalt für Strafrecht finden.