Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einer Familienkasse im Eilverfahren eine klare Absage erteilt: Eine Rückforderung von 24.508 Euro Kindergeld, die allein darauf gestützt wurde, dass eine Vaterschaftsanerkennung angeblich nur dem Aufenthaltsrecht und dem Geldbezug diente, bleibt vorerst ohne Wirkung. Der III. Senat sieht in seinem Beschluss vom 9. September 2026 erhebliche rechtliche Bedenken gegen diese Konstruktion. Für Eltern ohne deutschen Pass, die Kindergeld beziehen, ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung.
Der Fall: Vaterschaftsanerkennung, Aufenthaltstitel und Kindergeld
Die Antragstellerin ist Staatsangehörige eines Staates außerhalb der Europäischen Union und reiste im November 2014 nach Deutschland ein. Noch vor der Geburt ihrer Tochter erkannte ein deutscher Staatsangehöriger im Dezember 2014 vor dem Jugendamt die Vaterschaft an. Dadurch erwarb das Kind mit der Geburt im Jahr 2015 nach § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Stadt, in der die Familie lebte, erteilte der Mutter daraufhin im August 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, die anschließend immer wieder verlängert wurde und eine Erwerbstätigkeit erlaubte. Die Familienkasse setzte ab August 2015 Kindergeld fest; für den 2018 geborenen Sohn, dessen Vaterschaft ein anderer Mann anerkannte, kam ab Juni 2018 weiteres Kindergeld hinzu.
Im Frühjahr 2024 stellte die Familienkasse die Zahlungen vorläufig ein. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2024 hob sie die Festsetzung rückwirkend für Januar 2020 bis April 2024 auf und verlangte insgesamt 24.508 Euro zurück. Begründung: Die Vaterschaftsanerkennung sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO. Die Mutter wehrte sich mit Einspruch, Klage und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht Münster gab ihr im August 2025 recht; dagegen legte die Familienkasse Beschwerde ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH wies die Beschwerde der Familienkasse als unbegründet zurück und bürdete ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Entschieden wurde damit nicht die Hauptsache, sondern der einstweilige Rechtsschutz: Nach § 69 FGO ist die Vollziehung eines Bescheids auszusetzen, wenn bei überschlägiger Prüfung gewichtige Gründe gegen seine Rechtmäßigkeit sprechen. Dass ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, verlangt das Gesetz dafür ausdrücklich nicht.
Inhaltlich stellte der Senat zwei Punkte heraus. Erstens: Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer „besitzt" eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG schon dann, wenn ihm das Aufenthaltsrecht durch Verwaltungsakt zugebilligt worden ist und er den Titel tatsächlich in Händen hält. Die Familienkasse ist an diese ausländerrechtliche Bescheidlage gebunden – sie darf also nicht selbst darüber befinden, ob der Titel „eigentlich" hätte erteilt werden dürfen.
Zweitens meldete der Senat erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Rückgriff auf § 42 AO an. Für missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen gibt es nämlich eigene, spezielle Vorschriften, etwa § 1597a BGB und § 85b AufenthG. Diese Regelungen sehen ein besonderes Verfahren vor, in dem Jugendamt, Standesamt und Ausländerbehörde eine Anerkennung prüfen und beanstanden können. Wo der Gesetzgeber einen solchen Spezialweg geschaffen hat, erscheint es zweifelhaft, denselben Vorwurf über die allgemeine steuerliche Missbrauchsnorm nachzuholen und einen auf dem Titelbesitz beruhenden Kindergeldanspruch nachträglich zu kippen. Die Vaterschaftsanerkennung war im Streitfall wirksam und nicht angefochten worden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben, ist das eine wichtige Weichenstellung. Rückforderungen über mehrere Jahre können existenzbedrohend sein, zumal die Familienkasse Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO notfalls vollstreckt und mit laufenden Leistungen verrechnet. Die Entscheidung zeigt: Solange ein wirksamer Aufenthaltstitel vorliegt und die familienrechtliche Zuordnung des Kindes Bestand hat, lässt sich der Kindergeldanspruch nicht ohne Weiteres mit dem Schlagwort „Gestaltungsmissbrauch" wegdiskutieren.
Konkret heißt das: Wer einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erhält, sollte die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe unbedingt einhalten – sonst wird der Bescheid bestandskräftig. Der Einspruch allein hält die Vollstreckung aber nicht auf. Parallel ist deshalb ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nötig, und zwar zunächst bei der Familienkasse selbst; erst wenn diese ablehnt, ist der Weg zum Finanzgericht eröffnet. Genau dieser Zweischritt hat im entschiedenen Fall funktioniert.
Sinnvoll ist, frühzeitig Unterlagen zusammenzustellen: Kopien aller Aufenthaltstitel samt Verlängerungen, die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung, Geburtsurkunden, Nachweise über Kontakt und Umgang mit dem Kind sowie über Erwerbstätigkeit oder Leistungsbezug. Auch Schriftwechsel mit der Ausländerbehörde kann entscheidend sein. Weil sich hier Steuerrecht, Aufenthaltsrecht und Familienrecht überschneiden und die Hauptsache beim Finanzgericht Münster noch offen ist, lohnt sich anwaltliche Unterstützung in aller Regel – besonders bei hohen Rückforderungsbeträgen.
Wichtig bleibt: Der Beschluss ist eine vorläufige Einschätzung im Eilverfahren und wurde nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Er entfaltet keine Bindung für das laufende Klageverfahren, liefert aber starke Argumente. Wer selbst betroffen ist, kann hier einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.09.2026, Az. III B 83/25 (AdV) · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH