Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Schokoladenhersteller Ritter Sport im Streit um quadratische Haferriegel Recht gegeben. Mit Urteil vom 5. November 2026 untersagte der 2. Zivilsenat einem Mannheimer Lebensmittelunternehmen, seine Bio-Haferriegel in den bisher verwendeten Verpackungen zu vertreiben: Diese verletzen die eingetragene dreidimensionale Formmarke der Klägerin (Az. 2 U 3/26). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Fall: Quadratischer Riegel trifft quadratische Schokolade
Die Klägerin gehört zu dem Unternehmensverbund, der die Tafelschokolade RITTER SPORT herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin einer dreidimensionalen Formmarke, die seit dem 28. August 2001 unter anderem für Tafelschokolade im Markenregister eingetragen ist. Geschützt wird ein Verpackungskörper mit quadratischer Grundfläche, an den links und rechts zwei flache Verschlusslaschen mit fein gezacktem Rand und quer verlaufender Prägung ansetzen; über die Rückseite verläuft eine weitere flache Verschlusslasche.
Entscheidend ist dabei ein Detail: Der geschützte Verpackungskörper ist vollständig neutralisiert, trägt also weder Aufschriften noch bildliche Darstellungen. Geschützt ist damit die Form als solche – nicht ein bestimmtes Etikett oder Logo.
Die Beklagte, ein Hersteller aus Mannheim, vertreibt Bio-Haferriegel unter der Bezeichnung „MONNEMer QUADRAT BIO“ in den Sorten Kakao Haselnuss und Kokos Mandel. Beworben wurden die Riegel mit dem Spruch „Quadratisch. Kokos. Klar“. Ritter Sport sah darin eine Verletzung der eigenen Markenrechte: Es bestehe Verwechslungsgefahr, außerdem werde der besondere Schutz einer bekannten Marke missachtet. Das Landgericht Stuttgart (Az. 17 O 192/25) wies die Klage in erster Instanz jedoch ab und verneinte sowohl eine Verwechslungsgefahr als auch eine unzulässige Ausnutzung des Rufs. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der 2. Zivilsenat änderte das erstinstanzliche Urteil ab und gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Beklagte darf die beanstandeten Verpackungen nicht länger benutzen. Zusätzlich sprach der Senat die sogenannten Folgeansprüche zu: Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen, Schadensersatz, Rückruf der Produkte sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Eine Markenverletzung ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits aus der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 MarkenG. Ob eine solche Gefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt eine Wechselwirkung zwischen drei Faktoren: der Ähnlichkeit der Waren, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ist ein Faktor schwächer ausgeprägt, kann ein anderer das ausgleichen. Kennzeichnungskraft beschreibt dabei, wie stark eine Marke im Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.
Im konkreten Fall seien Schokolade und Haferriegel jedenfalls durchschnittlich ähnlich, die Verpackungen der Beklagten der Klagemarke überdurchschnittlich ähnlich und die Formmarke selbst von sehr hoher Kennzeichnungskraft. Eine Schwächung dieser Kennzeichnungskraft konnte der Senat nicht feststellen.
Daneben bejahte das Gericht auch einen Verstoß gegen den Schutz der bekannten Marke. Die Formmarke sei im Rechtssinne bekannt; die ähnlichen Verpackungen führten beim Publikum zu einer gedanklichen Verknüpfung. Die Beklagte nutze die Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus und begebe sich gezielt in die Sogwirkung der bekannten Marke. Erschwerend wertete der Senat die Anlehnung des Werbespruchs an den jahrzehntelang verwendeten Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut“. Nicht zu prüfen war, ob die Formmarke seinerzeit zu Recht eingetragen wurde – an die bestehende, vom Bundesgerichtshof bestätigte Eintragung ist der Senat gebunden. Die Revision wurde nicht zugelassen; binnen eines Monats nach Zustellung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH möglich.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Hersteller, Start-ups und Handelsmarken zeigt die Entscheidung, wie weit der Schutz einer Formmarke reichen kann. Geschützt ist hier nicht ein Schriftzug, sondern die Gestalt der Verpackung. Wer eine ähnliche Formensprache wählt, riskiert daher auch dann eine Abmahnung, wenn der eigene Markenname völlig anders lautet und das Produkt in einer anderen Warengruppe liegt – benachbarte Lebensmittelsegmente genügen bereits für die erforderliche Warenähnlichkeit.
Praktisch heißt das: Vor einem Produkt-Launch gehört eine Markenrecherche zur Pflicht, und zwar nicht nur zu Wortmarken, sondern auch zu Bild- und Formmarken im Register des DPMA und des EUIPO. Riskant wird es vor allem in der Kombination mehrerer Anlehnungen – ähnliche Form plus ein Werbeclaim, der an einen bekannten Slogan erinnert. Genau diese Gesamtwirkung hat der Senat der Beklagten angelastet.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte die gesetzten Fristen ernst nehmen, sie laufen häufig nur wenige Tage. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden, denn sie bindet in der Regel dauerhaft und ist mit einer Vertragsstrafe verknüpft. Sinnvoll ist es, Verkaufszahlen, Lieferwege und Werbemittel frühzeitig zu dokumentieren, weil Auskunfts- und Schadensersatzansprüche genau daran anknüpfen. Auch Rückrufkosten und fremde Anwaltskosten können erheblich sein.
Umgekehrt lohnt es sich für Markeninhaber, eigene Verpackungsgestaltungen als dreidimensionale Marke anzumelden und den Markt regelmäßig zu beobachten. Wer früh reagiert, vermeidet, dass sich eine Nachahmung am Markt etabliert. In beiden Konstellationen ist anwaltliche Unterstützung ratsam, sobald eine Schutzrechtsverletzung im Raum steht: Anwalt für Handelsrecht finden.
Quellen: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 05.11.2026, Az. 2 U 3/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO