Eine vegane Spirituose darf den Namen „Likör ohne Ei“ tragen – das hat das Oberlandesgericht Schleswig im Verfahren 6 U 49/25 entschieden. Für die Werbung gilt allerdings eine klare Grenze: Das Wort „Eierlikör“ muss künftig unterbleiben. Für Hersteller pflanzlicher Alternativprodukte ist das eine wichtige Weichenstellung, weil es um die Frage geht, wie weit man sich sprachlich an ein geschütztes Original anlehnen darf.
Der Fall
Gegenstand des Verfahrens war eine vegane Spirituose, die ohne Ei hergestellt wird und unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ vertrieben wird. Der Hersteller musste sich gerichtlich damit auseinandersetzen, ob dieser Produktname zulässig ist und wie das Getränk beworben werden darf.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt – etwa zur Rezeptur, zum Verfahrensgang in der ersten Instanz oder zur Person des Klägers – sind der vorliegenden Meldung nicht zu entnehmen. In vergleichbaren Konstellationen gehen typischerweise Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände gegen Produktbezeichnungen vor, weil sie eine Irreführung der Verbraucher oder einen Verstoß gegen das europäische Spirituosenrecht annehmen.
Streitpunkte sind dabei regelmäßig zwei getrennte Ebenen: einerseits die rechtliche Bezeichnung auf dem Etikett, andererseits die begleitende Werbung im Onlineshop, in Prospekten oder in sozialen Medien. Genau diese Trennung prägt auch die Entscheidung aus Schleswig.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der Hersteller beim aus seiner Sicht zentralen Punkt Erfolg gehabt: Der Produktname „Likör ohne Ei“ darf beibehalten werden. Das Gericht sah in dieser Bezeichnung also keinen Verstoß, der ein Verbot rechtfertigen würde.
Gleichzeitig zog das Oberlandesgericht eine Grenze bei der Vermarktung. Danach darf in der Werbung für das vegane Produkt das Wort „Eierlikör“ nicht mehr genannt werden. Der Hersteller hat den Rechtsstreit damit nur teilweise für sich entschieden – der Name bleibt, die Kommunikation rund um das Produkt muss angepasst werden.
Die Unterscheidung ist wirtschaftlich bedeutsam: Ein Name lässt sich langfristig als Marke aufbauen, während Werbeaussagen jederzeit geändert werden können. Wer allerdings in Texten, Anzeigen oder Produktbeschreibungen weiterhin auf den geschützten Begriff setzt, riskiert Vollstreckungsmaßnahmen. Zu einer Rechtskraft der Entscheidung oder zu einer möglichen Revision enthält die Meldung keine Angaben.
Rechtlicher Hintergrund
„Eierlikör“ ist kein frei verwendbares Werbewort, sondern eine im EU-Recht definierte Spirituosenkategorie. Die Verordnung (EU) 2019/787 über Spirituosen legt in ihrem Anhang I fest, welche Anforderungen ein Erzeugnis erfüllen muss, um diese rechtliche Bezeichnung zu tragen – unter anderem einen Mindestgehalt an Eigelb sowie Vorgaben zu Zucker- und Alkoholgehalt. Ein veganes Getränk ohne Ei kann diese Voraussetzungen naturgemäß nicht erfüllen und darf deshalb nicht als Eierlikör verkauft werden.
Die Verordnung regelt außerdem, wann bei anderen Lebensmitteln auf geschützte Spirituosenbezeichnungen angespielt werden darf. Solche Anspielungen sind nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Hinzu kommt das allgemeine Irreführungsverbot des Lebensmittelinformationsrechts nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 11 LFGB: Verbraucher dürfen über Art, Zusammensetzung und Eigenschaften eines Lebensmittels nicht getäuscht werden.
Durchgesetzt werden solche Verstöße meist zivilrechtlich über das Wettbewerbsrecht. Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach § 5 UWG unzulässig; Mitbewerber und Verbände können nach § 8 UWG Unterlassung verlangen. Umgekehrt zeigt der Fall, dass eine ausdrücklich abgrenzende Bezeichnung – „ohne Ei“ – gerade nicht zwangsläufig irreführend ist, weil sie auf das Fehlen der prägenden Zutat hinweist.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Hersteller und Händler veganer Alternativprodukte lässt sich daraus eine Faustregel ableiten: Eine klar negierende Bezeichnung, die das Fehlen der geschützten Zutat benennt, hat bessere Chancen als eine Werbung, die das geschützte Original beim Namen nennt. Wer sein Produkt als „Alternative zu Eierlikör“ oder mit Formulierungen wie „schmeckt wie Eierlikör“ bewirbt, bewegt sich auf unsicherem Terrain.
Praktisch heißt das: Alle Kommunikationskanäle sollten überprüft werden – Etikett, Onlineshop, Produkttitel und Beschreibungen auf Marktplätzen, Newsletter, Pressetexte, Social-Media-Posts, Kooperationen mit Influencern sowie hinterlegte Suchbegriffe und Anzeigen-Keywords. Auch alte Beiträge und Händlerdatenblätter zählen dazu, denn Unterlassungspflichten erfassen in der Regel auch bereits veröffentlichte Inhalte, die noch abrufbar sind.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte die dort gesetzte Frist ernst nehmen – sie beträgt häufig nur wenige Tage bis zwei Wochen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden, weil sie meist zu weit gefasst ist und eine dauerhafte Vertragsstrafe auslöst. Umgekehrt sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach kurzer Zeit verjährt, weshalb auch die zeitliche Prüfung lohnt.
Hilfreich für eine Beratung sind Rezeptur und Zutatenliste, Etikettenentwürfe, Screenshots der beanstandeten Werbung, Umsatzzahlen des Produkts sowie sämtlicher Schriftverkehr mit der Gegenseite. Spätestens wenn ein Gerichtsverfahren oder ein Titel droht, ist anwaltliche Unterstützung im Lebensmittel- und Wettbewerbsrecht sinnvoll – auch um Namens- und Markenstrategie rechtssicher aufzubauen.
Wer als Unternehmen vor einer Abmahnung oder einem Streit um Produktbezeichnungen steht, sollte die Erfolgsaussichten früh einschätzen lassen und kann dafür einen Anwalt für Handelsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.