Der Reisekonzern Booking darf die Flugbuchungsplattform eTraveli nicht übernehmen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat das gegen den Zusammenschluss ausgesprochene Verbot bestätigt. Ausschlaggebend war die Sorge, dass Booking seine ohnehin starke Position bei Onlinebuchungen von Hotels durch den Zukauf weiter ausbauen könnte. Für Unternehmen mit Expansionsplänen ist die Entscheidung ein deutliches Signal: Auch Zukäufe außerhalb des eigenen Kernmarktes können an der europäischen Fusionskontrolle scheitern.
Der Fall
Booking zählt zu den größten Anbietern für die Onlinebuchung von Hotels und anderen Unterkünften in Europa. Mit eTraveli sollte eine Plattform hinzukommen, über die Flüge gebucht werden – der Konzern wollte damit in das Fluggeschäft vorstoßen und sein Angebot verbreitern.
Größere Unternehmenszusammenschlüsse mit Bezug zum europäischen Binnenmarkt müssen vorab bei der Europäischen Kommission angemeldet und von ihr freigegeben werden. In diesem Verfahren blieb es nicht bei einer Freigabe: Der Zusammenschluss wurde untersagt. Booking wollte das nicht hinnehmen und zog gegen die Untersagung vor das EuG, das als Gericht erster Instanz Entscheidungen der Kommission überprüft.
Im Mittelpunkt stand dabei nicht die Frage, ob Booking und eTraveli unmittelbar auf demselben Markt miteinander konkurrieren. Es ging vielmehr darum, welche Rückwirkungen der Einstieg ins Flugsegment auf die starke Stellung des Konzerns bei Hotelbuchungen gehabt hätte.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das EuG das Übernahmeverbot bestätigt. Die Richterinnen und Richter folgten damit im Ergebnis der Einschätzung, dass Booking durch den Erwerb der Flugplattform seine dominante Position im Bereich der Hotelbuchungen in einem wettbewerbsrechtlich bedenklichen Maß hätte verstärken können. Die Klage des Konzerns gegen die Untersagung blieb damit ohne Erfolg.
Diese Argumentation ist typisch für sogenannte konglomerate Zusammenschlüsse. Damit sind Fusionen gemeint, bei denen sich die beteiligten Unternehmen nicht direkt Konkurrenz machen, deren Produkte aber miteinander verbunden werden können. Wettbewerbsbehörden prüfen in solchen Konstellationen, ob ein Anbieter über sein neues Angebot zusätzliche Kundinnen und Kunden auf seine bereits marktbeherrschende Plattform lenkt und dadurch Wettbewerber weiter zurückdrängt.
Wie ein Zusammenschluss wettbewerblich zu bewerten ist, hängt stets von den konkreten Marktverhältnissen ab: von den Marktanteilen, den Ausweichmöglichkeiten der Kundschaft, den Marktzutrittsschranken für neue Anbieter und davon, ob angebotene Zugeständnisse die befürchteten Nachteile ausgleichen können. Eine Entscheidung des EuG kann grundsätzlich noch mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) angegriffen werden.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage der europäischen Fusionskontrolle ist die EU-Fusionskontrollverordnung (Verordnung Nr. 139/2004). Überschreiten die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen, ist der Zusammenschluss bei der Europäischen Kommission anzumelden. Bis zur Freigabe gilt ein Vollzugsverbot: Das Geschäft darf wirtschaftlich noch nicht umgesetzt werden.
Maßstab der Prüfung ist, ob wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Reichen Bedenken aus, folgt auf die kurze erste Phase eine vertiefte zweite Prüfungsphase. Am Ende steht entweder eine Freigabe, eine Freigabe unter Auflagen und Bedingungen – etwa dem Verkauf von Unternehmensteilen – oder eine Untersagung.
In Deutschland gilt für kleinere Zusammenschlüsse ein paralleles System nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Maßgeblich sind dort insbesondere die Aufgreifschwellen des § 35 GWB, die materielle Prüfung nach § 36 GWB, die Anmeldepflicht nach § 39 GWB und das Vollzugsverbot des § 41 GWB. Unabhängig davon verbietet Art. 102 AEUV den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – auch ohne jeden Unternehmenskauf.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Unternehmen, die zukaufen wollen, zeigt der Fall: Ein Zusammenschluss kann selbst dann untersagt werden, wenn die beteiligten Firmen auf unterschiedlichen Märkten tätig sind. Entscheidend ist die Gesamtwirkung auf den Wettbewerb, nicht allein die Überschneidung der Produktpaletten. Wer bereits über eine starke Plattform verfügt, muss bei Zukäufen im Umfeld dieser Plattform mit besonders genauer Prüfung rechnen.
Praktisch heißt das: Die kartellrechtliche Prüfung gehört an den Anfang eines Kaufprozesses, nicht ans Ende. Zu klären ist frühzeitig, ob die Umsatzschwellen erreicht werden, ob eine Anmeldung in Brüssel, beim Bundeskartellamt oder in mehreren Staaten nötig ist und wie lange das Verfahren realistisch dauert. Der Kaufvertrag sollte den Vollzug ausdrücklich unter die Bedingung der Freigabe stellen und regeln, wer das Risiko einer Untersagung trägt, etwa über eine Ausgleichszahlung.
Wichtig ist zudem die Vorbereitung der Unterlagen: Marktanalysen, interne Strategiepapiere, Präsentationen an die Geschäftsleitung und Planzahlen werden von den Behörden angefordert und ausgewertet. Formulierungen, die auf das Ausschalten von Wettbewerbern hindeuten, können ein Verfahren erheblich belasten. Werden Abhilfemaßnahmen angeboten, sollten sie früh entwickelt und mit belastbaren Zahlen unterlegt sein.
Ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot – das vorzeitige Zusammenführen von Geschäftstätigkeiten – kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Anwaltliche Begleitung im Kartell- und Wettbewerbsrecht ist deshalb sinnvoll, sobald erste Gespräche über einen Erwerb geführt werden, und spätestens vor Unterzeichnung des Kaufvertrags.
Auch mittelständische Unternehmen, Zulieferer und Wettbewerber betroffener Märkte können sich in solchen Verfahren äußern und ihre Sicht einbringen. Wer prüfen möchte, wie sich ein geplanter Zusammenschluss auf das eigene Geschäft auswirkt, kann hier einen Anwalt für Handelsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.