Farbmarke Orange: BGH verneint Markenschutz für Baumarkt

17. September 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Die Farbe Orange kann eine Baumarktkette nicht für sich allein beanspruchen: Der Bundesgerichtshof hat am 17. September 2026 die Rechtsbeschwerde einer Markeninhaberin zurückgewiesen, die ihre eingetragene abstrakte Farbmarke gegen Löschungsanträge von Wettbewerberinnen verteidigen wollte (Az. I ZB 58/25). Entscheidend war, dass der Farbton aus Sicht der Verbraucher nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist – und die vorgelegten Verbraucherumfragen die hohe Hürde der sogenannten Verkehrsdurchsetzung nicht überspringen konnten.

Der Fall: Streit zweier Baumarktketten um einen Farbton

Auf beiden Seiten des Verfahrens stehen Betreiber von Baumarktketten. Eine von ihnen hatte im Jahr 2010 einen orangen Farbton als abstrakte Farbmarke angemeldet – also als Marke, die allein aus einer Farbe ohne feste Form oder Kontur besteht. Geschützt werden sollten Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) trug das Zeichen damals ein, und zwar als verkehrsdurchgesetzte Marke. Das bedeutet: Die Farbe war von sich aus nicht kennzeichnungskräftig, sollte aber durch intensive Benutzung am Markt inzwischen von einem erheblichen Teil des Publikums dem Unternehmen zugeordnet werden. Grundlage dafür war ein demoskopisches Gutachten, also eine repräsentative Verbraucherbefragung, die die Markeninhaberin vorgelegt hatte.

Konkurrentinnen beantragten später die Löschung der Marke. Ihr Argument: Dem Farbton fehle die notwendige Unterscheidungskraft, weil er nicht auf ein einzelnes Unternehmen hinweise. Das DPMA gab den Löschungsanträgen statt. Die Beschwerde der Markeninhaberin wies das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2025 zurück (Az. 29 W (pat) 24/18), ließ aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs blieb bei der Linie der Vorinstanzen: Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Eintragung stand das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Abstrakte Farbmarken sind nach der Begründung des Senats im Regelfall nicht unterscheidungskräftig. Der Grund ist praktisch nachvollziehbar: Verbraucher schließen aus der Farbe eines Produkts oder einer Dienstleistung üblicherweise nicht darauf, von welchem Unternehmen sie stammt. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine von Anfang an bestehende (originäre) Unterscheidungskraft begründen könnten, sah der Senat nicht. Im Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerartikeln sei das Publikum nicht daran gewöhnt, dass Farben als Kennzeichen für die Dienstleistung eingesetzt werden.

Auch über die Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG ließ sich dieses Hindernis nicht ausräumen. Für den Anmeldezeitpunkt im Jahr 2010 ergab das im Eintragungsverfahren vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2012 einen Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung – zu wenig. Maßgeblich ist dabei nach Auffassung des Gerichts die Gesamtbevölkerung, weil es um Waren des Massenkonsums geht, für die bei praktisch jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann. Auch Dauer und Umfang der damaligen Benutzung änderten daran in der Gesamtbetrachtung nichts.

Ebenso trug das Ergebnis für den späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 nicht. Ein Gutachten der Markeninhaberin aus dem Jahr 2020 kam auf 49,6 Prozent, ein Gegengutachten der Antragstellerinnen aus dem Jahr 2021 dagegen nur auf 30 Prozent. Dass dieser deutlich niedrigere Wert auf methodische Fehler zurückzuführen sei, durfte das Bundespatentgericht ausschließen. Die verbleibenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung wurden durch den Vortrag zur Markennutzung nicht beseitigt. Ein eigenes gerichtliches Umfragegutachten musste das Bundespatentgericht von Amts wegen nicht einholen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmen, die mit einer Hausfarbe arbeiten, ist die Entscheidung ein deutliches Signal: Eine Farbe allein lässt sich nur unter sehr engen Voraussetzungen monopolisieren. Werte um die 50-Prozent-Marke in Verbraucherumfragen genügen dafür ersichtlich nicht – und je breiter der angesprochene Kundenkreis ist, desto größer wird der Bevölkerungsanteil, der die Farbe zuordnen muss. Wird eine solche Marke angegriffen, trägt der Markeninhaber die Last, die Verkehrsdurchsetzung sicher nachzuweisen; ein methodisch saubereres Gegengutachten der Gegenseite kann den Nachweis zum Scheitern bringen.

Praktisch heißt das: Verlassen Sie sich im Marketing nicht auf eine Farbmarke als einzige Schutzsäule. Sinnvoll sind Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild-Kombinationen, die die Farbe als Gestaltungselement einbinden. Wer die Verkehrsdurchsetzung anstrebt, sollte Nutzung, Werbebudgets, Marktanteile und Zeiträume lückenlos dokumentieren und Umfragen nach anerkannter Methodik durchführen lassen. Wettbewerber, die sich durch eine eingetragene Farbmarke blockiert fühlen, können einen Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung beim DPMA nach § 50 MarkenG stellen – ein eigenes demoskopisches Gutachten kann hier den Unterschied machen. Wichtig sind außerdem die kurzen Rechtsmittelfristen im Marken- und Beschwerdeverfahren: Wer eine Entscheidung des Amtes erhält, sollte sie sofort anwaltlich prüfen lassen.

Bei Abmahnungen wegen einer Farbnutzung, bei der Anmeldestrategie für ein Markenportfolio oder bei einem geplanten Löschungsantrag lohnt sich früh spezialisierte Beratung. Anwalt für Handelsrecht finden – so klären Sie, welche Schutzrechte für Ihr Zeichen tatsächlich tragfähig sind.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 170/2026 vom 17.09.2026 zum Urteil vom 17.09.2026, Az. I ZB 58/25 · Weiterführend: Bericht zur Entscheidung

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Häufig gestellte Fragen

Kann man sich eine Farbe als Marke schützen lassen?
Grundsätzlich ja, aber nur ausnahmsweise. Abstrakte Farbmarken haben nach der Rechtsprechung regelmäßig keine eigene Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus einer Farbe nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließen. Schutz ist praktisch nur möglich, wenn sich die Farbe durch langjährige, intensive Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat.
Was bedeutet Verkehrsdurchsetzung im Markenrecht?
Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG bedeutet, dass ein von sich aus nicht schutzfähiges Zeichen durch seine Benutzung am Markt so bekannt geworden ist, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Kunden es einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Nachgewiesen wird das meist durch repräsentative Verbraucherumfragen, sogenannte demoskopische Gutachten.
Warum reichten im Baumarkt-Fall Zuordnungsgrade von 45,6 und 49,6 Prozent nicht aus?
Maßgeblich war die Gesamtbevölkerung, weil Bau- und Heimwerkerartikel Waren des Massenkonsums sind, die praktisch jeden Verbraucher betreffen können. Die von der Markeninhaberin vorgelegten Werte lagen unter der erforderlichen Schwelle, und ein Gegengutachten kam sogar nur auf 30 Prozent. Die verbleibenden Zweifel gingen zulasten der Markeninhaberin.
Wie kann ich gegen eine eingetragene Farbmarke eines Wettbewerbers vorgehen?
Möglich ist ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt, die Eintragung für nichtig zu erklären und zu löschen, etwa wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 50 MarkenG). Gute Erfolgsaussichten bestehen vor allem, wenn sich die behauptete Verkehrsdurchsetzung mit einem eigenen, methodisch belastbaren Umfragegutachten widerlegen lässt. Wegen kurzer Fristen und hoher Beweisanforderungen ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.
Mit KI erstellt Stand: 17. September 2026

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