SCHUFA-Score: BGH zur Auskunftspflicht über Scorewerte 2026

21. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober 2026 in vier Parallelverfahren geklärt, wann die SCHUFA Privatpersonen erklären muss, wie deren Scorewert zustande kommt. Eine Auskunftspflicht besteht nicht automatisch, sondern erst dann, wenn die Entscheidung eines Unternehmens über einen Vertrag maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhängt. Zugleich senkte der Senat die Hürden, die Betroffene im Prozess nehmen müssen, deutlich ab.

Der Fall: Vier Klagen gegen die Wirtschaftsauskunftei

Die beklagte Auskunftei sammelt, speichert und verarbeitet Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen und gibt sie weiter. Vor allem Kreditgeber sollen damit vor Zahlungsausfällen geschützt werden. Aus den gespeicherten Daten errechnet das Unternehmen mit einem mathematisch-statistischen Verfahren – dem sogenannten Scoring – Wahrscheinlichkeitswerte, die nach unterschiedlichen Verwendungszwecken aufgefächert sind. Diese Scorewerte sollen den Kunden der Auskunftei eine Prognose über das künftige Zahlungsverhalten eines möglichen Vertragspartners ermöglichen.

Vier Privatpersonen erhielten im Jahr 2023 Schreiben, in denen ihnen die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die in den vorangegangenen zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelten Scorewerte mitgeteilt wurden. Die beigefügten Tabellen enthielten unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und die damals nach Darstellung des Unternehmens verwendeten Datenarten samt Ausfallrisiko. Ergänzend wurde auf weitere Informationen zum Scoring im Internet verwiesen.

Den Klägern reichte das nicht. Sie verlangten Auskunft darüber, wie ihre Scorewerte konkret berechnet werden, und wollten zusätzlich ihre außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzt bekommen. Gestützt haben sie ihre Ansprüche auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Görlitz wiesen die Auskunftsanträge ab. Das Oberlandesgericht Dresden änderte diese Urteile im Oktober 2025 teilweise ab und verurteilte die Auskunftei unter anderem dazu, die Gewichtung der am stärksten einflussreichen Kriterien, die Aussagekraft des konkret ermittelten Scorewerts sowie die für den Basisscorewert genutzten Daten und Kriterien offenzulegen. Dagegen legte die Auskunftei Revision ein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der für Ansprüche aus der DSGVO zuständige I. Zivilsenat gab den Revisionen statt. Er hob die Berufungsurteile auf, soweit den Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüchen stattgegeben worden war, und verwies die vier Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück (Az. I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25).

Entscheidend ist nach Auffassung des Senats das Zusammenspiel von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h und Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gibt Betroffenen einen Anspruch auf aussagekräftige Informationen über die Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer automatisierten Entscheidungsfindung. Dieser Anspruch greift aber nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind – so hatte es bereits der Europäische Gerichtshof in seiner SCHUFA-Entscheidung vom 7. Dezember 2023 (Rechtssache C-634/21) vorgegeben. Erforderlich ist danach eine ausschließlich automatisiert getroffene Entscheidung, die gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Dass das Scoring ein „Profiling" im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO (eine automatisierte Auswertung personenbezogener Daten zur Bewertung persönlicher Aspekte) und zugleich eine „Entscheidung" darstellt, bejahte der Bundesgerichtshof. Offen blieb jedoch der entscheidende Punkt: Das Oberlandesgericht hatte nicht festgestellt, ob die Kläger durch die Scorewerte erheblich beeinträchtigt wurden. Dafür hätte geklärt werden müssen, ob es maßgeblich vom übermittelten Scorewert abhing, dass ein Dritter ein Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Kläger begründet, durchführt oder beendet.

Diese Darlegungs- und Beweislast tragen grundsätzlich die Kläger. Wegen des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes – also des Gebots, die Durchsetzung europäischer Rechte nicht praktisch unmöglich zu machen – dürfen daran aber keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Abweichend von anderen Oberlandesgerichten genügt es nach dem Bundesgerichtshof, dass ein Scorewert an ein Unternehmen übermittelt wurde und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertrags mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen kam. Dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Scorewert beruht. Klargestellt hat der Senat außerdem: Besteht die Auskunftspflicht dem Grunde nach, wurde sie durch die Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht erfüllt.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das Urteil ein zweischneidiges Schwert. Wer pauschal Auskunft über die Score-Formel verlangt, wird damit weiterhin scheitern – ein allgemeines Recht, die Berechnungslogik zu erfahren, gibt es nicht. Wer dagegen eine konkrete Ablehnung erlebt hat, etwa bei einem Ratenkauf, einem Handyvertrag, einem Mietvertrag, einem Girokonto oder einem Kredit, steht nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs prozessual deutlich besser da als nach der bisherigen Linie mancher Obergerichte.

Praktisch heißt das: Dokumentieren Sie die Zusammenhänge. Fordern Sie zunächst eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an und prüfen Sie, welche Unternehmen in den letzten zwölf Monaten Scorewerte abgefragt haben. Heben Sie Ablehnungsschreiben, E-Mails, Screenshots des Bestellvorgangs und Vertragsangebote mit Datum auf, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen Score-Übermittlung und Nachteil ist der Schlüssel. Hilfreich ist auch eine Nachfrage beim ablehnenden Unternehmen, auf welche Auskunftei es sich gestützt hat.

Wichtig sind außerdem präzise Anträge: Der Senat hat Mängel an der Bestimmtheit der Klageanträge beanstandet. Wer auf Auskunft klagt, muss genau benennen, welche Informationen er begehrt. Fehlerhafte oder veraltete Einträge sollten parallel über einen Berichtigungs- und Löschungsantrag angegangen werden. Spätestens wenn eine Finanzierung oder ein Umzug an der Bonitätsprüfung scheitert, lohnt sich anwaltliche Unterstützung – auch weil Verjährungsfristen laufen und mögliche Schadensersatzansprüche mitgeprüft werden sollten.

Wie weit die Auskunftspflicht inhaltlich reicht, muss nun das Oberlandesgericht Dresden erneut beurteilen; der Bundesgerichtshof hat dafür Hinweise gegeben. Bei Problemen mit Scorewerten, Negativeinträgen oder Datenauskünften können Sie einen Anwalt für Datenschutzrecht finden.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 198/2026 vom 21.10.2026 zu den Urteilen vom 21. Oktober 2026, Az. I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25

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Häufig gestellte Fragen

Muss die SCHUFA mir jetzt erklären, wie mein Score berechnet wird?
Nicht automatisch. Nach dem Bundesgerichtshof besteht ein Anspruch auf Informationen zur Logik des Scorings nur, wenn die Entscheidung eines Unternehmens über einen Vertrag maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhängt. Ein allgemeines Recht, die Berechnungsformel zu erfahren, gibt es nicht.
Was muss ich vor Gericht darlegen, um Auskunft zu bekommen?
Es genügt der Vortrag, dass ein Scorewert an ein Unternehmen übermittelt wurde und es zeitlich damit zusammenhängend zu einer für Sie nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertrags kam. Dann wird vermutet, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Scorewert beruhte.
Reicht die übliche Datenübersicht der Auskunftei aus?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Besteht die Auskunftspflicht dem Grunde nach, wurde sie mit den Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht erfüllt. Tabellen mit Scorewerten, Ratingstufen und allgemeinen Hinweisen genügen dann nicht.
Ist das Verfahren damit beendet?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile aufgehoben und die vier Verfahren an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Dort müssen die fehlenden Feststellungen nachgeholt und über die Reichweite der Auskunft erneut entschieden werden.
Mit KI erstellt Stand: 21. Oktober 2026

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