Der Bundesgerichtshof hat die gegen eine Zeugin angeordnete Beugehaft bestätigt. Die Zeugin hatte sich in einem Strafverfahren geweigert, zu Angriffen aus dem Umfeld einer linksextremen Gruppierung auszusagen. Ein Recht, die Auskunft zu verweigern, stand ihr nach der Prüfung durch den BGH nicht zu.
Im deutschen Strafverfahren gilt für Zeuginnen und Zeugen grundsätzlich eine Pflicht, vor Gericht zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen. Diese Pflicht dient der Sachaufklärung und lässt sich nicht allein mit persönlichen Motiven, politischen Überzeugungen oder Loyalität gegenüber Beschuldigten abwenden.
Ausnahmen bestehen nur in gesetzlich geregelten Fällen. Dazu zählen etwa das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger sowie bestimmter Berufsgeheimnisträger und das Auskunftsverweigerungsrecht bei Fragen, deren Beantwortung die eigene Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen könnte. Ob eine solche Ausnahme greift, prüft das Gericht anhand der konkreten Fragestellung.
Bleibt eine Aussage ohne anerkannten Grund aus, kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. In Betracht kommen die Auferlegung von Verfahrenskosten, ein Ordnungsgeld und – als schärfstes Mittel – Beugehaft, die das Schweigen brechen soll und nicht als Strafe für begangenes Unrecht gedacht ist.
Was bedeutet das für Sie?
Wer als Zeugin oder Zeuge geladen wird, sollte die Ladung ernst nehmen: Ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein pauschales Schweigen kann in der Regel empfindliche Folgen haben. Ob im Einzelfall ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht, hängt von der persönlichen Beziehung zu den Beteiligten, der beruflichen Stellung und dem Inhalt der einzelnen Fragen ab.
Diese Prüfung ist häufig komplex, weil sich Verweigerungsrechte oft nur auf einzelne Fragen und nicht auf die gesamte Vernehmung beziehen. Eine anwaltliche Beratung – etwa durch einen Zeugenbeistand – kann vor der Vernehmung klären, welche Angaben gemacht werden müssen und welche Risiken bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im konkreten Fall.
