Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Sendeverbot gegen Russia Today Deutschland rechtmäßig war. Damit bestätigt das Gericht das Vorgehen der zuständigen Medienanstalt aus dem Februar 2022. Im Zentrum stand die Frage, wer das Rundfunkprogramm tatsächlich verantwortete und ob dafür eine erforderliche Zulassung vorlag.
Der Fall
Im Februar 2022 untersagte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg dem Sender Russia Today Deutschland die weitere Verbreitung seines Rundfunkprogramms. Hintergrund war die Frage, ob das Programm über eine ordnungsgemäße rundfunkrechtliche Zulassung verfügte.
Ein zentraler Streitpunkt betraf die Zuständigkeit: Es ging darum, wer genau für das Programm verantwortlich zeichnete und wer damit als Veranstalter des Rundfunks anzusehen war. Diese Zuordnung ist entscheidend, weil daran anknüpft, welche Zulassungspflichten gelten und welche Aufsichtsbehörde tätig werden darf.
Gegen das Verbot wurde gerichtlich vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte nun zu klären, ob die Medienanstalt rechtmäßig gehandelt hatte, als sie das Sendeverbot erließ.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO kam das Verwaltungsgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass das Sendeverbot gegen Russia Today Deutschland rechtmäßig war. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg durfte demnach so vorgehen, wie sie es getan hat.
Im Kern ging es dabei um die Frage, wer für das ausgestrahlte Rundfunkprogramm zuständig war. Die rundfunkrechtliche Verantwortlichkeit und die daran anknüpfende Zulassungspflicht standen im Mittelpunkt der Prüfung. Fehlt eine erforderliche Zulassung, kann die Aufsichtsbehörde die Verbreitung untersagen.
Weitergehende Einzelheiten der Urteilsbegründung liegen bislang nur eingeschränkt vor, da ein amtlicher Volltext bei Veröffentlichung noch nicht verfügbar war. Berichtet wird das grundsätzliche Ergebnis: Das Sendeverbot hatte Bestand.
Rechtlicher Hintergrund
Rundfunk in Deutschland unterliegt einer besonderen Ordnung. Wer ein Rundfunkprogramm veranstaltet und verbreitet, benötigt in der Regel eine Zulassung durch die zuständige Landesmedienanstalt. Grundlage hierfür ist der Medienstaatsvertrag der Länder, der die Zulassungspflicht und die Aufsicht über private Rundfunkveranstalter regelt.
Die Landesmedienanstalten überwachen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Stellt eine Aufsichtsbehörde fest, dass ein Programm ohne die notwendige Zulassung verbreitet wird, kann sie einschreiten und die Verbreitung untersagen. Solche Maßnahmen sind Verwaltungsakte, gegen die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offensteht.
Auch die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG spielt eine Rolle. Sie schützt die freie Berichterstattung, entbindet Rundfunkveranstalter aber nicht von der Einhaltung der medienrechtlichen Zulassungs- und Aufsichtsregeln. Die Freiheit gilt im Rahmen der allgemeinen Gesetze und der besonderen rundfunkrechtlichen Ordnung.
Eine besondere Bedeutung hat oft die Frage, wer als Veranstalter gilt. Denn die Zulassungspflicht knüpft an die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für das Programm an, nicht allein an den Namen oder die technische Verbreitung. Gerichte prüfen daher genau, wer die inhaltliche und organisatorische Kontrolle über das Programm ausübt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Medienunternehmen und Rundfunkveranstalter unterstreicht die Entscheidung, wie wichtig eine klare und ordnungsgemäße Zulassung ist. Wer ein Rundfunkprogramm verbreiten möchte, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Zulassungspflicht besteht und welche Landesmedienanstalt zuständig ist. Unklarheiten über die Veranstaltereigenschaft können erhebliche rechtliche Folgen haben.
Praktisch heißt das: Die Verantwortlichkeiten sollten sauber dokumentiert sein. Wer welche inhaltliche und organisatorische Kontrolle über ein Programm ausübt, sollte vertraglich und tatsächlich nachvollziehbar geregelt werden. Konstruktionen, die die Zuständigkeit verschleiern, bieten keinen sicheren Schutz vor aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.
Erlässt eine Medienanstalt ein Sendeverbot oder eine andere Untersagung, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dagegen kann in der Regel Widerspruch oder Klage erhoben werden. Dabei gelten Fristen, häufig ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Diese Frist sollte unbedingt beachtet werden, da ein verspätetes Vorgehen den Rechtsweg abschneiden kann.
Betroffene sollten den Bescheid sorgfältig lesen und die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Sinnvoll ist es, sämtliche Unterlagen zusammenzustellen: die Zulassung oder deren Fehlen, Verträge zur Programmverantwortung, Schriftverkehr mit der Behörde sowie den vollständigen Bescheid. Da das Rundfunk- und Verwaltungsrecht komplex ist, empfiehlt sich frühzeitig anwaltliche Beratung, insbesondere wenn es um die Frage der Veranstaltereigenschaft oder um eilbedürftigen Rechtsschutz geht.
Auch für ausländisch gesteuerte oder international vernetzte Angebote gilt: Die deutsche Zulassungspflicht kann greifen, wenn das Programm hier veranstaltet oder verbreitet wird. Eine rein formale Verlagerung der Verantwortung ins Ausland schützt nicht zwangsläufig vor der Aufsicht deutscher Behörden.
Wenn Sie mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen im Medien- oder Rundfunkbereich konfrontiert sind, kann fachkundige Unterstützung helfen, Fristen zu wahren und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen. Anwalt für Verwaltungsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.