Wer eine juristische Staatsprüfung ablegt, muss dieselben Anforderungen erfüllen wie alle anderen Prüflinge – auch dann, wenn er deutlich älter ist als der Durchschnitt und sich körperlich langsamer erholt. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage einer durchgefallenen Kandidatin abgewiesen (Az. 7 O 212/25). Ein höheres Lebensalter in Verbindung mit Rückenbeschwerden begründet danach keine Benachteiligung wegen des Alters. Die Entscheidung ist für alle relevant, die eine staatliche Prüfung in fortgeschrittenem Alter oder mit gesundheitlichen Einschränkungen ablegen.
Der Fall
Nach den bislang bekannten Angaben ging es um eine Kandidatin, die eine juristische Staatsprüfung nicht bestanden hatte. Sie war deutlich älter als die übrigen Prüflinge ihres Jahrgangs. Hinzu kamen Rückenbeschwerden, die gerade bei mehrstündigen Aufsichtsarbeiten mit langem Sitzen belastend wirken.
Die Kandidatin führte an, sie erhole sich altersbedingt langsamer von der Anstrengung der einzelnen Prüfungstage als jüngere Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Darin sah sie eine Benachteiligung wegen des Alters. Im Kern kreiste der Streit um die Frage, ob die harten Prüfungsbedingungen für sie hätten abgemildert werden müssen – also um einen sogenannten Nachteilsausgleich.
Welche Prüfungsbehörde beteiligt war, welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen im Vorfeld beantragt oder gewährt wurden und welche Summe eingeklagt war, ergibt sich aus der vorliegenden Meldung nicht. Diese Punkte bleiben daher offen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Das Gericht sah in der Kombination aus höherem Lebensalter, langsamerer Regeneration und Rückenschmerzen keine Altersdiskriminierung. Die Anforderungen des Examens bleiben damit für alle Prüflinge gleich – unabhängig davon, wann jemand geboren ist.
Der Gedanke dahinter ist im Prüfungsrecht seit Langem anerkannt: Eine Prüfung soll messen, ob jemand die geforderte Leistung unter den vorgegebenen Bedingungen erbringen kann. Die Belastbarkeit über mehrere Klausurtage hinweg ist Teil dieser Anforderung und kein äußerer Umstand, der sich beliebig herausrechnen ließe. Würde man einzelnen Gruppen dauerhaft leichtere Bedingungen einräumen, wäre die Vergleichbarkeit der Ergebnisse dahin.
Bemerkenswert ist die Zuständigkeit: Über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsentscheidungen entscheiden üblicherweise die Verwaltungsgerichte, weil eine staatliche Prüfung hoheitliches Handeln ist. Geldansprüche wegen behaupteter Diskriminierung oder Amtspflichtverletzung werden dagegen vor den Zivilgerichten verhandelt. Ob und in welchem Umfang die Entscheidung angefochten wird, ist bislang nicht bekannt.
Rechtlicher Hintergrund
Das Alter zählt zu den geschützten Merkmalen des § 1 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung setzt nach § 3 AGG voraus, dass jemand wegen dieses Merkmals schlechter behandelt wird als eine andere Person in vergleichbarer Lage. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine neutrale Regel eine Gruppe faktisch besonders trifft – es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind angemessen und erforderlich. Der sachliche Anwendungsbereich des AGG ist in § 2 AGG allerdings begrenzt und erfasst hoheitliches Prüfungshandeln nicht ohne Weiteres.
Verfassungsrechtlich stützt sich das Prüfungsrecht auf den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Alle Prüflinge sollen unter möglichst gleichen Bedingungen antreten. Genau daraus folgt der Nachteilsausgleich: Wer wegen einer Behinderung oder einer länger andauernden Erkrankung seine Fähigkeiten nicht in gewohnter Form zeigen kann, erhält kompensierende Erleichterungen – etwa Schreibzeitverlängerung, zusätzliche Pausen, einen Einzelraum oder ergonomisches Mobiliar. Ausgeglichen wird stets nur die äußere Prüfungsform, niemals der inhaltliche Maßstab.
Streng davon zu trennen ist die Prüfungsunfähigkeit. Wer am Prüfungstag akut erkrankt, muss sich unverzüglich – in der Regel noch am selben Tag und mit ärztlichem Attest – zurückmelden. Eine nachträgliche Berufung auf Krankheit nach Kenntnis des Ergebnisses ist praktisch immer ausgeschlossen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für ältere Prüflinge und für Menschen mit chronischen Beschwerden bedeutet die Entscheidung: Das Lebensalter allein ist kein Grund für Erleichterungen. Eine allgemein geringere Belastbarkeit, langsamere Erholung oder mehr familiäre und berufliche Pflichten führen nicht dazu, dass Prüfungsanforderungen abgesenkt werden. Entscheidend ist immer eine konkrete, ärztlich belegbare Beeinträchtigung – und selbst dann geht es nur um die Form der Prüfung, nicht um mildere Bewertung.
Praktisch heißt das: Stellen Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin beim zuständigen Prüfungsamt, idealerweise Wochen im Voraus und schriftlich. Prüfungsordnungen enthalten dafür häufig eigene Fristen, die Ausschlusscharakter haben können. Beschreiben Sie im Antrag nicht nur die Diagnose, sondern die konkrete Auswirkung auf die Prüfungssituation – etwa, dass längeres Sitzen nur mit regelmäßigen Unterbrechungen möglich ist.
Legen Sie ein aussagekräftiges fachärztliches Attest bei, das Dauer, Ausprägung und Prognose der Beeinträchtigung benennt, und schlagen Sie selbst geeignete Ausgleichsmaßnahmen vor. Sammeln Sie ergänzende Nachweise wie Befundberichte, einen Schwerbehindertenausweis oder Reha-Unterlagen. Wird der Antrag abgelehnt, sollten Sie die Ablehnung nicht schweigend hinnehmen und den Prüfungstermin dennoch antreten – Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung sind grundsätzlich vor dem Ergebnis geltend zu machen.
Anwaltliche Unterstützung ist sinnvoll, sobald ein Nachteilsausgleich abgelehnt wurde, ein Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen den Prüfungsbescheid ansteht oder ein endgültiges Nichtbestehen droht. Die Fristen für Widerspruch und Klage betragen typischerweise einen Monat ab Bekanntgabe und sind kurz.
Wer eine Prüfungsentscheidung überprüfen lassen möchte, sollte den Bescheid, die Prüfungsordnung und alle ärztlichen Unterlagen bereithalten und sich frühzeitig beraten lassen: Anwalt für Verwaltungsrecht finden. Eine spezialisierte Beratung klärt schnell, ob ein Verfahrensfehler, ein Bewertungsfehler oder ein zu Unrecht versagter Nachteilsausgleich vorliegt.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.