Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass rassistische oder den Nationalsozialismus verharmlosende Chat-Beiträge eines Beamten zwar ein Dienstvergehen darstellen. Die schärfste Sanktion – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht – setzt jedoch voraus, dass die innere Einstellung des Beamten aufgeklärt wird. Allein der äußere Anschein der Äußerungen genügt dafür nicht.
Der Fall
Ein 1968 geborener Hauptbrandmeister im Feuerwehrdienst hatte zwischen 2013 und 2015 in einer WhatsApp-Gruppe seiner Rettungswache Bilder und Textnachrichten mit eindeutig nationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten geteilt. Die Gruppe diente sowohl dem dienstlichen als auch dem privaten Austausch unter Kollegen.
Im Oktober 2020 erhielt der Dienstherr einen Hinweis auf diese Inhalte. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, in dessen Verlauf die Smartphones des Beamten sichergestellt wurden. Dabei kamen weitere private Chats mit Familienangehörigen und langjährigen Freunden ähnlichen Inhalts ans Licht. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren später ein.
Im Juni 2023 erhob der Dienstherr Disziplinarklage. Das Verwaltungsgericht Bremen entfernte den Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Die Berufung blieb beim Oberverwaltungsgericht Bremen ohne Erfolg. Das OVG sah einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht (die Pflicht jedes Beamten, sich aktiv zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen). Die Chat-Inhalte seien verwertbar, weil die Kollegen-Gruppe nicht auf besondere Vertraulichkeit angelegt gewesen sei. Gegen dieses Urteil legte der Beamte Revision ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OVG Bremen zurück. Damit ist der Fall noch nicht endgültig entschieden. Das Gericht stellte zunächst klar, dass auch Beamte sich auf Grundrechte und einen „staatsfreien Kommunikationsraum" berufen können – die Vertraulichkeit in engen Nähebeziehungen entbindet sie aber nicht von ihrer Pflicht zur Verfassungstreue.
Entscheidend ist die Unterscheidung des Gerichts: Das Versenden objektiv rassistischer oder NS-verharmlosender Beiträge verletze jedenfalls die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert. Für die schwerwiegendere Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung reiche der äußere Anschein der Äußerungen jedoch nicht aus.
„Die Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung setzt voraus, dass die ihrem äußeren Anschein nach gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßenden Äußerungen des Beamten auch von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen sind und nicht auf einen ‚Überbietungswettbewerb‘ oder ähnliche äußere Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation zurückzuführen sind."
— BVerwG, Urteil vom 11.06.2026, Az. 2 C 12.25
Das Gericht verwies auf die Vorgaben der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Da der Beamte vorgetragen hatte, die Beiträge könnten durch eine provokative und von anderen Gruppenmitgliedern herausgeforderte „Aufschaukelung" über seine eigentliche Überzeugung hinausgegangen sein, sei eine weitere Sachaufklärung über Kontext und subjektive Einstellung erforderlich. Wird kein verfassungsfeindlicher innerer Wille festgestellt, wäre eine Zurückstufung der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung – die zwingende Entfernung aus dem Dienst wäre dann nicht gerechtfertigt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beamtinnen und Beamte zeigt die Entscheidung, dass private oder kollegiale Chat-Kommunikation disziplinarrechtlich relevant werden kann. Wer in Messenger-Gruppen rassistische oder den Nationalsozialismus verharmlosende Inhalte teilt, begeht ein Dienstvergehen – auch dann, wenn die Nachrichten Jahre zurückliegen oder im Kollegenkreis verschickt wurden. Auf einen vollständigen Vertraulichkeitsschutz sollte sich niemand verlassen, sobald Inhalte auf Reichweite und Weiterleitung angelegt sind.
Zugleich stärkt das Urteil die Rechte der Betroffenen im Disziplinarverfahren. Bevor die härteste Sanktion – die Entfernung aus dem Dienst – verhängt wird, muss das Gericht den Gesamtzusammenhang prüfen: Wie kam die Kommunikation zustande, welche Gruppendynamik herrschte, und entsprechen die Äußerungen tatsächlich der inneren Überzeugung des Beamten? Eine pauschale Bewertung allein anhand des Wortlauts ist unzulässig.
Konkret sollten betroffene Beamte frühzeitig handeln: Wer ein Disziplinarverfahren erhält, sollte den Kontext der beanstandeten Beiträge sorgfältig dokumentieren – etwa, ob es sich um Reaktionen auf Provokationen handelte oder ob die Beiträge aus dem Zusammenhang gerissen wurden. Wichtig sind dabei der zeitliche Verlauf der Gruppenchats, die Rolle anderer Teilnehmer und mögliche entlastende Umstände. Da disziplinarrechtliche Verfahren bis zum Verlust der Existenzgrundlage führen können, ist anwaltliche Beratung schon zu Beginn dringend ratsam.
Auch Dienstherren müssen ihre Ermittlungen künftig breiter anlegen und dürfen die schärfste Maßnahme nicht allein auf den objektiven Inhalt stützen. Wer von einem Disziplinarverfahren betroffen ist, sollte sich an einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden wenden, der auf Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert ist.
Quellen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 45/2026 vom 11.06.2026, Az. 2 C 12.25 · Weiterführend: Bericht der BVerwG-Pressestelle