BayVGH erklärt Grenzkontrollen zu Österreich 2021-2023 rechtswidrig

28. April 2026 3 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Rechtswidrigkeit der Grenzkontrollen bestätigt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass die anlasslosen Personenkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze in den Wintern 2021/2022 und 2022/2023 gegen geltendes Recht verstießen. Das Gericht folgte damit seiner bereits in einem ähnlichen Fall entwickelten Rechtsprechung vom vergangenen Jahr (Urt. v. 09.04.2026, Az. 10 BV 25.901).

Zentral für die Entscheidung war die Feststellung, dass eine fortbestehende hohe Sekundärmigration allein nicht ausreicht, um Grenzkontrollen im Schengen-Raum zu verlängern. Erforderlich ist vielmehr eine neue konkrete Bedrohungslage für jeden sechsmonatigen Anordnungszeitraum.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Eine Deutsche mit Wohnsitz in Wien war in den Jahren 2022 und 2023 regelmäßig mit Fernbussen oder der Bahn zu ihrem früheren Wohnort München gereist. Dabei kontrollierten Bundespolizisten sie im April 2022 sowie im Februar und März 2023 und stellten ihre Identität fest.

Das Verwaltungsgericht (VG) München hatte ihre Klage zunächst als unzulässig abgewiesen (18.12.2024, Az. M 23 K 23.1723), ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zu. In der Berufungsinstanz war die Klägerin nun erfolgreich.

Feststellungsinteresse bei fortdauernden Grenzkontrollen

Ein Streitpunkt war zunächst die Zulässigkeit der Klage. Da die Kontrollen bereits abgeschlossen waren, konnte die Klägerin nur noch die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehren. Das VG hatte das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse verneint.

Der BayVGH sah jedoch eine konkrete Wiederholungsgefahr als gegeben an. Aufgrund der bis heute andauernden Binnengrenzkontrollen bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin erneut solchen Kontrollen unterworfen werde.

Rechtliche Anforderungen an Grenzkontrollverlängerungen

Inhaltlich bestätigte das Gericht seine bereits im März 2025 entwickelte Rechtsprechung. LTO berichtete damals über einen ähnlich gelagerten Fall eines österreichischen Völkerrechtlers.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Verlängerungen von Grenzkontrollen den strengen Anforderungen des Schengener Grenzkodex genügen. Sowohl für erstmalige als auch für fortgesetzte Anordnungen ist eine neue ernsthafte Bedrohung erforderlich, bezogen auf den jeweiligen sechsmonatigen Zeitraum.

Die Begründungen der Anordnungen für November 2021 bis Mai 2022 sowie November 2022 bis Mai 2023 stützten sich im Wesentlichen auf eine "weiterhin" hohe Sekundärmigration. Dies genügte den rechtlichen Anforderungen nicht.

Belastung der Aufnahmekapazitäten reicht nicht aus

Der BayVGH stellte klar, dass die als neu angeführte Belastung der Aufnahmekapazitäten tatsächlich Folge jahrelanger Migrationsbewegungen war. Diese Belastung entspreche auch nicht den kodifizierten Gründen für ausnahmsweise mögliche Kontrollen im Schengenraum bei Gefahren durch Terrorismus oder organisierte Kriminalität.

Auch eine Rechtfertigung mit Argumenten der nationalen Sicherheit oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 72 AEUV) sei nach der EuGH-Rechtsprechung nicht möglich.

Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich

Die Bundesregierung kann gegen diese Entscheidung noch innerhalb eines Monats Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. Damit könnte der Fall in die höchste deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit gelangen.

Die Entscheidung zeigt die hohen rechtlichen Hürden für Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums auf und stärkt die Rechte von Reisenden gegenüber anlasslosen Kontrollen.

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Häufig gestellte Fragen

Wann sind Grenzkontrollen im Schengen-Raum zulässig?
Grenzkontrollen im Schengen-Raum sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Für jede Verlängerung muss eine neue ernsthafte Bedrohung vorliegen, etwa durch Terrorismus oder organisierte Kriminalität. Eine fortbestehende Migrationslage allein reicht nicht aus.
Kann ich gegen rechtswidrige Grenzkontrollen vorgehen?
Ja, gegen rechtswidrige Grenzkontrollen können Sie rechtlich vorgehen. Selbst wenn die Kontrolle bereits stattgefunden hat, ist eine Feststellungsklage möglich, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht - etwa bei fortdauernden Grenzkontrollen.
Was ist Sekundärmigration und warum rechtfertigt sie keine Grenzkontrollen?
Sekundärmigration bezeichnet die Weiterreise von bereits in einem EU-Land registrierten Asylsuchenden in andere EU-Staaten. Nach der Rechtsprechung des BayVGH rechtfertigt eine fortbestehende hohe Sekundärmigration allein keine Verlängerung von Grenzkontrollen, da sie keine 'neue' Bedrohung darstellt.