Vereinsausschluss bestätigt: LG Berlin II zu AfD-Abgeordneter

12. Oktober 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Vereine dürfen Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen – und Gerichte kontrollieren diese Entscheidung nur eingeschränkt. Das Landgericht Berlin II hat nun den Ausschluss der AfD-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy aus der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft bestätigt. Hintergrund ist ihre Teilnahme an dem sogenannten Potsdamer Treffen, bei dem auch der Rechtsextremist Martin Sellner zugegen war. Der Fall zeigt, wie weit die Vereinsautonomie reicht und wo ihre Grenzen liegen.

Der Fall

Die Deutsche Parlamentarische Gesellschaft ist ein traditionsreicher Zusammenschluss von Bundestagsabgeordneten, der seinen Mitgliedern einen Ort für informellen Austausch über Fraktionsgrenzen hinweg bietet. Aus diesem Verein wurde die AfD-Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy ausgeschlossen.

Anlass war ihre Teilnahme an dem Treffen in Potsdam, das Anfang 2024 bundesweit für Schlagzeilen sorgte und an dem unter anderem der österreichische Rechtsextremist Martin Sellner teilnahm. Gegen den Ausschluss wehrte sich die Abgeordnete vor dem Landgericht Berlin II.

Weitere Einzelheiten zum Ablauf des vereinsinternen Verfahrens, zur Satzungsgrundlage oder zu den vorgetragenen Argumenten sind bislang nicht öffentlich bekannt. Da weder ein amtlicher Urteilstext noch eine Pressemitteilung des Gerichts vorliegt, lässt sich über den konkreten Sachverhalt nur das sagen, was berichtet wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Berlin II unter dem Aktenzeichen 88 O 155/25 entschieden, dass der Ausschluss Bestand hat. Die Abgeordnete bleibt damit außerhalb der Gesellschaft; ihr Vorgehen gegen die Vereinsentscheidung blieb ohne Erfolg.

Die tragenden Gründe der Entscheidung liegen noch nicht im Volltext vor. Allgemein prüfen Zivilgerichte bei einem Streit über einen Vereinsausschluss jedoch nach einem festen Raster: Gibt es überhaupt eine Satzungsregelung, die den Ausschluss trägt? Hat das nach der Satzung zuständige Organ entschieden? Wurde das betroffene Mitglied vorher angehört? Und trifft der Vorwurf, auf den der Ausschluss gestützt wird, tatsächlich zu?

Nicht überprüft wird dagegen, ob das Gericht die Sache selbst genauso bewertet hätte. Die inhaltliche Wertung, ob ein bestimmtes Verhalten dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins schadet, bleibt grundsätzlich Sache des Vereins. Gerichte greifen erst ein, wenn die Entscheidung willkürlich, grob unbillig oder offensichtlich ohne tatsächliche Grundlage getroffen wurde.

Rechtlicher Hintergrund

Grundlage ist die durch Art. 9 GG geschützte Vereinigungsfreiheit. Sie umfasst nicht nur das Recht, sich zusammenzuschließen, sondern auch die Freiheit des Vereins, selbst darüber zu bestimmen, wer Mitglied ist und bleibt. Dieses Selbstbestimmungsrecht wird als Vereinsautonomie bezeichnet.

Die Einzelheiten regelt das Vereinsrecht der §§ 21 ff. BGB. Zentrale Bedeutung hat die Satzung: Nach § 25 BGB bestimmt sie die innere Ordnung des Vereins. Sie legt fest, aus welchen Gründen ein Ausschluss möglich ist, welches Organ entscheidet – Vorstand, Mitgliederversammlung nach § 32 BGB oder ein Vereinsgericht – und ob ein internes Rechtsmittel vorgesehen ist.

Typische Satzungsgründe sind grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen oder vereinsschädigendes Verhalten. Auch ohne ausdrückliche Regelung ist ein Ausschluss aus wichtigem Grund anerkannt, wenn dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist. Strenger prüfen Gerichte, wenn ein Verein eine Monopolstellung hat und der Ausschluss einem Berufsverbot nahekommt. Verfahrensrechtlich gilt stets: Das Mitglied muss den Vorwurf kennen und sich äußern können.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer von einem Vereinsausschluss betroffen ist, sollte zuerst die Satzung besorgen und genau lesen. Dort steht, ob zunächst ein vereinsinternes Rechtsmittel – etwa Einspruch, Berufung zur Mitgliederversammlung oder Anrufung eines Vereinsgerichts – eingelegt werden muss und welche Frist dafür gilt. Diese Fristen sind oft kurz, teils nur ein Monat ab Zugang des Ausschlussschreibens. Wer sie versäumt, kann den Ausschluss später kaum noch angreifen.

Der gerichtliche Weg führt in der Regel über eine Feststellungsklage zum Zivilgericht mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des Ausschlusses feststellen zu lassen. Erfolgsaussichten bestehen vor allem bei Verfahrensfehlern: fehlende Anhörung, Entscheidung durch das falsche Organ, kein tragfähiger Satzungsgrund oder ein Vorwurf, der sich sachlich nicht halten lässt. Allein die Auffassung, der Ausschluss sei zu hart, genügt dagegen selten.

Praktisch wichtig ist die Beweissicherung: Ausschlussschreiben mit Zugangsdatum, Einladungen, Protokolle, Schriftwechsel und Zeugen für den Ablauf der Anhörung sollten gesammelt werden. Droht ein unmittelbarer Nachteil, etwa der Verlust des Zugangs zu Räumen oder Leistungen, kommt einstweiliger Rechtsschutz nach § 935 ZPO in Betracht. Für Vereine gilt spiegelbildlich: Ein Ausschluss hält nur, wenn das Verfahren sauber dokumentiert, das zuständige Organ beteiligt und die Entscheidung nachvollziehbar begründet ist.

Vereinsrechtliche Streitigkeiten sind stark von der jeweiligen Satzung geprägt. Eine frühe anwaltliche Einschätzung hilft, Fristen zu wahren und das Kostenrisiko realistisch einzuschätzen – hier können Sie einen Anwalt für Zivilrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Darf ein Verein ein Mitglied einfach ausschließen?
Nein, nicht beliebig. Erforderlich ist in der Regel eine Satzungsgrundlage oder ein wichtiger Grund, eine Entscheidung durch das zuständige Vereinsorgan und eine vorherige Anhörung des Mitglieds. Fehlt eines dieser Elemente, ist der Ausschluss angreifbar.
Wie überprüfen Gerichte einen Vereinsausschluss?
Nur eingeschränkt. Geprüft wird vor allem, ob das Verfahren ordnungsgemäß war, ob eine Satzungsgrundlage besteht und ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft. Die Bewertung, ob ein Verhalten dem Verein schadet, bleibt wegen der Vereinsautonomie grundsätzlich dem Verein überlassen.
Welche Fristen muss ich nach einem Ausschluss beachten?
Maßgeblich ist die Satzung. Sieht sie ein internes Rechtsmittel vor, gilt häufig eine kurze Frist von etwa einem Monat ab Zugang des Ausschlussschreibens. Erst danach ist der Weg zum Zivilgericht eröffnet. Prüfen Sie das Schreiben deshalb sofort.
Was hat das Landgericht Berlin II in diesem Fall entschieden?
Nach dem Bericht von LTO hat das Gericht unter dem Aktenzeichen 88 O 155/25 den Ausschluss der AfD-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy aus der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft bestätigt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe lagen bei Veröffentlichung noch nicht vor.
Mit KI erstellt Stand: 12. Oktober 2026

Dieser Text wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt und ohne redaktionelle Einzelprüfung veröffentlicht. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.