Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich ein Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig verworfen. Der Grund: Die abgelehnten Richterinnen und Richter waren an dem Verfahren überhaupt nicht beteiligt. Der Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2026 (Az. 1 BvR 2185/26) zeigt, wie eng die Spielräume bei Verfassungsbeschwerden sind.
Der Fall: Vom Bundesgerichtshof nach Karlsruhe
Dem Verfahren in Karlsruhe ging eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs voraus. Laut dem veröffentlichten Verfahrensgang erließ der BGH am 14. Juli 2026 einen Beschluss mit dem Aktenzeichen XI ZB 1/26. Das Kürzel „ZB" steht für ein Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Zivilsache, also für die dritte und letzte Instanz vor den Fachgerichten.
Welcher Lebenssachverhalt dahintersteckte, lässt sich der veröffentlichten Kammerentscheidung nicht entnehmen. Das ist kein Versehen, sondern die Regel: Nichtannahmebeschlüsse werden häufig ohne Darstellung des Sachverhalts und ohne Begründung veröffentlicht.
Fest steht nur der prozessuale Ablauf. Nachdem der Rechtsweg vor den Fachgerichten ausgeschöpft war, wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann jede Person rügen, durch die öffentliche Gewalt – also auch durch ein Gerichtsurteil – in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein.
Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch. Damit beantragte er, bestimmte Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung auszuschließen. Das Problem: Die abgelehnten Personen gehörten nach der Geschäftsverteilung gar nicht zu dem Spruchkörper, der über seine Sache zu entscheiden hatte.
Die Entscheidung des Gerichts
Die 2. Kammer des Ersten Senats verwarf das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Eine inhaltliche Prüfung der gerügten Grundrechtsverletzung fand damit nicht statt.
Maßgeblich waren die Regelungen in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sowie § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. § 19 BVerfGG regelt das Verfahren bei der Ablehnung von Verfassungsrichterinnen und -richtern wegen Besorgnis der Befangenheit. Über ein solches Gesuch entscheidet grundsätzlich der Senat oder die Kammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Person.
Ist ein Gesuch offensichtlich unzulässig, gilt jedoch eine praktische Ausnahme, die das Bundesverfassungsgericht seit Langem anwendet: Dann dürfen auch die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst mitwirken, und es bedarf keines aufwendigen Zwischenverfahrens. Offensichtlich unzulässig ist ein Gesuch unter anderem dann, wenn es sich gegen Personen richtet, die an der Entscheidung überhaupt nicht beteiligt sind. Denn die Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass die abgelehnte Person in der konkreten Sache tatsächlich mitentscheiden soll.
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde stützt sich auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Diese Vorschrift erlaubt es den Kammern des Bundesverfassungsgerichts, einen Nichtannahmebeschluss ohne jede Begründung zu erlassen. Das ist der Normalfall: Nur ein sehr kleiner Teil der jährlich mehreren Tausend Verfassungsbeschwerden wird überhaupt zur Entscheidung angenommen. Eine Annahme setzt nach § 93a BVerfGG voraus, dass der Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel. Das Bundesverfassungsgericht ist das letzte Gericht im nationalen Instanzenzug; seine Entscheidungen sind mit ihrer Bekanntgabe unanfechtbar.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für alle, die über eine Verfassungsbeschwerde nachdenken, enthält der Beschluss zwei praktische Lehren. Erstens: Ein Befangenheitsantrag ist kein taktisches Allzweckmittel. Er muss sich gegen genau die Richterinnen und Richter richten, die in der eigenen Sache zur Entscheidung berufen sind – andernfalls wird er ohne weitere Prüfung verworfen. Welcher Senat und welche Kammer zuständig sind, ergibt sich aus dem jährlich veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan des Bundesverfassungsgerichts.
Zweitens: Ein Ablehnungsgesuch muss konkrete Tatsachen benennen, die aus Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit begründen. Allgemeine Unzufriedenheit mit früheren Entscheidungen, die Mitgliedschaft in einer Partei oder wissenschaftliche Veröffentlichungen reichen dafür in aller Regel nicht aus. Im fachgerichtlichen Zivilprozess gilt mit § 42 ZPO ein vergleichbarer Maßstab.
Wer eine Verfassungsbeschwerde erwägt, sollte vor allem die Frist im Blick behalten: Sie beträgt bei Urteilen und Beschlüssen einen Monat ab Zustellung der vollständigen Entscheidung mit Begründung. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht und in sich verständlich begründet werden. Erforderlich sind insbesondere die Benennung des verletzten Grundrechts, eine nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts und – ganz wichtig – die angegriffenen Entscheidungen in Kopie. Ein bloßer Verweis auf Anlagen genügt nicht.
Sinnvoll ist anwaltliche Unterstützung bereits im fachgerichtlichen Verfahren. Denn wer verfassungsrechtliche Einwände nicht schon dort vorbringt, riskiert, dass die Verfassungsbeschwerde später am Grundsatz der Subsidiarität scheitert. Auch die inhaltliche Prüfung, ob überhaupt eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt, spart Zeit, Kosten und Enttäuschungen.
Wenn Sie nach einer letztinstanzlichen Entscheidung prüfen lassen möchten, ob eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat, sollten Sie die Einmonatsfrist nicht verstreichen lassen und frühzeitig Rat einholen: Anwalt für Zivilrecht finden.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2026, Az. 1 BvR 2185/26 · Veröffentlicht über das Portal Rechtsprechung im Internet des Bundes.