Das Bundesverwaltungsgericht hat am 22. Oktober 2026 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nicht allein mit dem äußeren Erscheinungsbild einer Äußerung begründet werden kann: Nötig ist zusätzlich eine entsprechende innere Einstellung. Fehlt dieser Nachweis, bleibt aber regelmäßig ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten – und auch der kann im Ausnahmefall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (Az. BVerwG 2 C 2.26 und BVerwG 2 C 4.26).
Der Fall: Hetz-Beiträge in einer geschlossenen Chatgruppe
Gegenstand der beiden gemeinsam verhandelten Disziplinarverfahren waren zwei Justizwachtmeister des einfachen Dienstes aus Nordrhein-Westfalen. Sie gehörten einer geschlossenen Chatgruppe an, in der sich Justizwachtmeister verschiedener Justizbehörden austauschten. Dort wurden nach den Vorwürfen des Dienstherrn Inhalte geteilt und kommentiert, die volksverhetzend, ausländerfeindlich, rassistisch und rechtsextrem waren oder den Nationalsozialismus verherrlichten beziehungsweise verharmlosten.
Einer der Beamten hatte die Gruppe eingerichtet und als Administrator betrieben. Der andere Beamte verschickte entsprechende Bild-, Audio- und Videodateien zusätzlich an Einzelkontakte. Strafrechtlich endeten die Verfahren unterschiedlich: Gegen den Beklagten im Verfahren 2 C 2.26 erging ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB in neun Fällen und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB in 16 Fällen; die Gesamtgeldstrafe betrug 160 Tagessätze. Der Beklagte im Verfahren 2 C 4.26 wurde vom Amtsgericht unter Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt, dieses Urteil war noch nicht rechtskräftig.
Das Land verlangte im Wege der Disziplinarklage die Entfernung beider Beamten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem am 28. August 2023 statt, das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Berufungen am 25. Juni 2025 zurück. Das OVG hielt bereits das Setzen eines „bösen Scheins" einer nicht verfassungstreuen Gesinnung für ausreichend – eine tatsächlich verfassungsfeindliche Haltung konnte es dagegen nicht feststellen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte diesen rechtlichen Ausgangspunkt. Die Verfassungstreuepflicht aus § 33 BeamtStG verlangt nach Auffassung des 2. Senats zweierlei: ein objektives Anknüpfungsverhalten von ausreichendem Gewicht, das nach seinem äußeren Anschein illoyal wirkt, und zusätzlich ein subjektives Element. Die Äußerung muss also von einer entsprechenden inneren Haltung getragen sein und darf nicht lediglich auf der Eigendynamik gruppenspezifischer Kommunikation in Chats beruhen. Der Senat knüpft damit an sein Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. 2 C 12.25) an.
Diese subjektive Komponente ließ sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist, bei keinem der beiden Beamten nachweisen. Damit entfiel der Vorwurf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht. Bestehen blieb jedoch der Verstoß gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert – eine Kernpflicht jedes Beamten.
Dass dieses Dienstvergehen ausnahmsweise die Höchstmaßnahme tragen kann, begründete das Gericht mit dem Gewicht der verwirklichten Straftat: § 130 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Im Verfahren 2 C 2.26 blieb es deshalb bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; maßgeblich waren Inhalt und Menge der Nachrichten sowie die Dauer des Verhaltens. Im Verfahren 2 C 4.26 hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen auf und stufte den Beamten lediglich um ein Amt zurück. Seine Tatbeiträge wogen weniger schwer, und seine Bemühungen um Aufarbeitung ließen die Prognose zu, dass die mildere Maßnahme genügt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beamtinnen und Beamte ist die Botschaft eindeutig: Ein privater, geschlossener Chat ist kein rechtsfreier Raum. Auch wenn Dienstherr und Gericht keine verfassungsfeindliche Gesinnung nachweisen können, bleibt die Wohlverhaltenspflicht als eigenständiger Disziplinaranker bestehen – und sie kann bis zur Entfernung aus dem Dienst führen, wenn das Verhalten zugleich eine gewichtige Straftat verwirklicht. Entscheidend sind Inhalt, Zahl der Beiträge und der Zeitraum. Auch das Einrichten oder Administrieren einer Gruppe kann disziplinarrechtlich relevant werden.
Positiv ist die Entscheidung für die Verteidigung in Disziplinarverfahren: Der Vorwurf mangelnder Verfassungstreue, der besonders schwer wiegt, lässt sich nicht mehr allein über den äußeren Anschein begründen. Wer bestreitet, eine entsprechende Haltung zu haben, sollte frühzeitig nachvollziehbar darlegen, in welchem Kontext Beiträge entstanden sind, welche Gruppendynamik bestand und wie er sich distanziert hat.
Praktisch empfiehlt sich: Alle Fristen im behördlichen Disziplinarverfahren und zur Anhörung notieren, Chatverläufe vollständig sichern und keine voreiligen Angaben ohne Akteneinsicht machen. Da Strafverfahren und Disziplinarverfahren eng verzahnt sind – rechtskräftige Strafurteile binden das Disziplinargericht in tatsächlicher Hinsicht –, sollte die Verteidigung bereits im Strafverfahren beide Ebenen im Blick haben. Wichtig ist außerdem das Persönlichkeitsbild: Dokumentierte Aufarbeitung, Fortbildungen oder Beratungsangebote können, wie der Fall 2 C 4.26 zeigt, über Entfernung oder Zurückstufung entscheiden.
Disziplinarverfahren bedrohen die berufliche Existenz und folgen eigenen Regeln. Wer eine Einleitungsverfügung oder eine Disziplinarklage erhält, sollte sich zeitnah beraten lassen und kann hier einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden.
Quellen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 79/2026 vom 22.10.2026, Az. 2 C 2.26 und 2 C 4.26 · Weiterführend: Meldung der BVerwG-Pressestelle