Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat Preiserhöhungsklauseln des Energieunternehmens Eon in Fernwärmeverträgen als rechtswidrig eingestuft. Geklagt hatten die Verbraucherschützer des Bundesverbands, die damit einen Teilerfolg erzielten. Für zahlreiche Fernwärmekunden könnte die Entscheidung bedeuten, dass sie zu viel gezahltes Geld zurückerhalten – endgültig geklärt ist der Streit allerdings noch nicht.
Der Fall
Fernwärme ist ein besonderer Markt: Wer an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, kann den Anbieter in aller Regel nicht wechseln. Haushalte sind über Jahre oder Jahrzehnte an ein einziges Versorgungsunternehmen gebunden. Umso wichtiger sind die Vertragsklauseln, mit denen der Versorger den Arbeitspreis und den Grundpreis während der Laufzeit anpassen darf.
Solche Preisänderungsklauseln arbeiten üblicherweise mit Formeln, die sich an Indizes für Brennstoffe, Löhne oder Investitionsgüter orientieren. Steigen die hinterlegten Werte, steigt automatisch auch der Preis für die gelieferte Wärme. Genau diese Regelungen in Verträgen von Eon hat der Verbraucherzentrale Bundesverband gerichtlich angegriffen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 VKl 1/23 vor dem OLG Hamm geführt; das Registerzeichen weist auf ein Verbandsklageverfahren hin, bei dem eine qualifizierte Einrichtung stellvertretend für eine Vielzahl von Kunden vorgeht.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das OLG Hamm die beanstandeten Preiserhöhungsklauseln für rechtswidrig gehalten und den Verbraucherschützern damit einen Teilerfolg zugesprochen. Die Klage war also nicht in vollem Umfang erfolgreich – ein Teil der geltend gemachten Punkte blieb ohne Erfolg. Für viele Kundinnen und Kunden eröffnet das Urteil die Aussicht auf Rückzahlungen, weil Preisaufschläge, die auf einer unwirksamen Klausel beruhen, grundsätzlich ohne Rechtsgrund gezahlt wurden.
Abgeschlossen ist der Streit damit nicht. Gegen Entscheidungen in Verbandsklageverfahren steht regelmäßig der Weg zum Bundesgerichtshof offen, sodass die Wirksamkeit der Klauseln noch in letzter Instanz überprüft werden kann. Bis dahin sollten Betroffene nicht mit schnellen Gutschriften rechnen. Welche konkreten Erwägungen das OLG angestellt hat, lässt sich erst den vollständigen Entscheidungsgründen entnehmen, die bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vorlagen.
Rechtlicher Hintergrund
Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen deshalb der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Maßstab ist vor allem § 307 BGB: Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dazu zählt ausdrücklich auch der Fall, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist – das sogenannte Transparenzgebot.
Für Fernwärme kommt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) hinzu. Deren § 24 Abs. 4 verlangt, dass Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung des Versorgers als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen abbilden und dass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren im Vertrag offengelegt werden. Gerichte prüfen in solchen Verfahren typischerweise, ob die verwendeten Indizes tatsächlich zur Kostenstruktur passen, ob ein Marktelement enthalten ist und ob ein durchschnittlicher Kunde die Preisentwicklung nachvollziehen kann.
Ist eine Klausel unwirksam, fällt sie ersatzlos weg. Zahlungen, die allein auf ihr beruhen, können nach § 812 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden. Verbraucherverbände können unzulässige Klauseln außerdem nach § 1 UKlaG abmahnen und auf Unterlassung verklagen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Fernwärmekunden sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen, aber nichts überstürzen. Sinnvoll ist zunächst, alle Jahresabrechnungen, Preisänderungsschreiben und den ursprünglichen Versorgungsvertrag zusammenzustellen. Nur mit diesen Unterlagen lässt sich später nachvollziehen, welche Preisbestandteile wann und auf welcher Grundlage erhöht wurden.
Wichtig ist der Blick auf die Verjährung: Rückforderungsansprüche verjähren nach § 195 BGB regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Wer zu lange abwartet, riskiert, dass ältere Jahre nicht mehr durchsetzbar sind.
Wird ein Verfahren als Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz geführt, können sich betroffene Verbraucher kostenfrei im Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz anmelden. Die Anmeldung hemmt die Verjährung des eigenen Anspruchs und ist an Fristen gebunden, die im Register veröffentlicht werden. Ob und in welchem Umfang das hier möglich ist, sollten Betroffene auf den Seiten des Bundesamts für Justiz und der Verbraucherzentrale prüfen.
Unabhängig davon gilt: Eine Abrechnung kann gegenüber dem Versorger schriftlich beanstandet werden, am besten unter Angabe der konkreten Positionen und mit Fristsetzung. Laufende Abschläge sollten nicht einfach eingestellt werden, da sonst Mahnkosten oder im Extremfall eine Versorgungseinstellung drohen. Mieterinnen und Mieter erhalten die Fernwärmekosten meist über die Betriebskostenabrechnung weitergereicht; sie sollten die Abrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Einwendungsfrist prüfen und den Vermieter auf mögliche Rückforderungen gegenüber dem Versorger hinweisen.
Geht es um größere Beträge, mehrere Abrechnungsjahre oder um die Frage, ob eine konkrete Klausel vom Urteil erfasst ist, lohnt sich anwaltliche Unterstützung. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt häufig die Kosten der Erstberatung. Wer seinen Fall individuell prüfen lassen möchte, kann hier einen Anwalt für Vertragsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.