Die Handynutzung am Steuer könnte für Autofahrerinnen und Autofahrer deutlich teurer werden. Im Gespräch sind ein Bußgeld von 500 Euro und die bundesweite Einführung sogenannter Handy-Blitzer, also kamerabasierter Kontrollsysteme. Als Vorbild dient Rheinland-Pfalz. Noch handelt es sich um Forderungen aus der Unfallforschung – geltendes Recht bleibt bis auf Weiteres der bisherige Bußgeldkatalog mit 100 Euro Regelsatz und einem Punkt.
Worum es in der Debatte geht
Ablenkung durch Smartphones zählt in der Unfallforschung zu den zentralen Risikofaktoren im Straßenverkehr. Die Größenordnung lässt sich leicht veranschaulichen: Wer bei Tempo 50 nur zwei Sekunden auf das Display blickt, legt rund 28 Meter praktisch blind zurück. Bei Tempo 100 sind es etwa 56 Meter – eine Strecke, auf der ein Bremsvorgang gar nicht erst beginnt.
Diskutiert werden deshalb zwei Stellschrauben. Zum einen ein spürbar höheres Bußgeld von 500 Euro, zum anderen die flächendeckende Einführung von Handy-Blitzern. Darunter versteht man Kamerasysteme, die durch die Windschutzscheibe fotografieren und automatisiert erkennen sollen, ob eine Person am Steuer ein Mobiltelefon in der Hand hält. Als Modell gilt Rheinland-Pfalz, wo entsprechende Technik unter der Bezeichnung Monocam bereits eingesetzt wird.
Zum Vergleich: Derzeit liegt der Regelsatz für Autofahrer bei 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister. Eine Anhebung auf 500 Euro wäre eine Verfünffachung und würde das Handy am Steuer in die Nähe schwerer Geschwindigkeitsverstöße rücken.
Die Forderung nach bundesweiten Handy-Blitzern
Nach einem Bericht von LTO sehen Unfallforscher die Handynutzung am Steuer als Ursache zahlreicher Unfälle und fordern neben höheren Bußgeldern auch die bundesweite Einführung von Handy-Blitzern; Rheinland-Pfalz wird dabei als Vorbild genannt. Eine Gesetzesänderung ist damit nicht verbunden – es handelt sich bislang um rechtspolitische Forderungen, nicht um geltendes Recht.
Technisch funktionieren solche Systeme in der Regel zweistufig: Eine Kamera erfasst den Innenraum, eine Software filtert Aufnahmen heraus, auf denen eine typische Handhaltung erkennbar ist. Erst danach prüft ein Mensch, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Aufnahmen ohne Treffer werden sofort gelöscht. Dieses Vorgehen soll den Eingriff in die Privatsphäre begrenzen, denn gefilmt werden zunächst auch unbeteiligte Fahrzeuginsassen.
Für eine bundesweite Umsetzung wären zwei getrennte Schritte nötig. Die Erhöhung des Bußgeldes erfolgt über die Bußgeldkatalog-Verordnung, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ändert. Der Einsatz von Überwachungstechnik dagegen berührt das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder – deshalb gibt es derzeit einen Flickenteppich statt einer einheitlichen Linie.
Rechtlicher Hintergrund
Maßgeblich ist § 23 Abs. 1a StVO. Danach darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während der Fahrt nur benutzt werden, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird. Verboten ist also bereits das Halten des Geräts – es kommt nicht darauf an, ob telefoniert, getippt oder nur die Uhrzeit abgelesen wird. Erfasst sind neben Smartphones auch Tablets, Navigationsgeräte und Smartwatches.
Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG. Der Bußgeldkatalog sieht für Kraftfahrzeugführer 100 Euro und einen Punkt vor, bei Gefährdung 150 Euro und bei Sachbeschädigung 200 Euro – in diesen Fällen kommen zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat nach § 25 StVG hinzu. Radfahrende zahlen 55 Euro. Die Punkte werden nach § 4 StVG im Fahreignungsregister gespeichert; bei acht Punkten ist die Fahrerlaubnis weg.
Automatisierte Kameraüberwachung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Ein dauerhafter, flächendeckender Einsatz braucht deshalb eine ausdrückliche und hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, die Zweck, Speicherdauer und Löschung regelt. Fehlt sie, droht ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Autofahrerinnen und Autofahrer heißt das zunächst: Die Kontrolldichte dürfte steigen, unabhängig davon, ob das Bußgeld tatsächlich auf 500 Euro angehoben wird. Wer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhält, sollte nicht vorschnell zahlen, aber auch nicht untätig bleiben.
Wichtig ist die Frist: Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, § 67 OWiG. Diese Frist ist knapp und nicht verlängerbar. Auf den Anhörungsbogen müssen Sie nur Angaben zur Person machen – zur Sache dürfen Sie schweigen. Angehörige haben zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Bei kamerabasierten Vorwürfen lohnt eine Prüfung des Beweisfotos besonders. Typische Streitpunkte sind, ob die abgebildete Person überhaupt der Fahrzeughalter ist, ob das Bild die Fahrereigenschaft zweifelsfrei belegt und ob es sich bei dem Gegenstand in der Hand tatsächlich um ein elektronisches Gerät handelt – Geldbörsen, Brillenetuis oder Eiskratzer wurden schon verwechselt. Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und das Messverfahren sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme überprüfen.
Vorsicht bei Fahranfängern: Der Verstoß gilt als A-Verstoß und führt in der Probezeit zur Verlängerung auf vier Jahre sowie zur Anordnung eines Aufbauseminars. Wer als Halter den Fahrer nicht benennt, riskiert außerdem eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO. Praktischer Rat für den Alltag: feste Handyhalterung nutzen, Ziel vor der Abfahrt eingeben und den Nicht-stören-Modus aktivieren. Erlaubt ist die Nutzung in der Hand nur bei stehendem Fahrzeug mit abgeschaltetem Motor – die automatische Start-Stopp-Funktion genügt dafür nicht.
Ob das Bußgeld steigt und Handy-Blitzer bundesweit kommen, ist derzeit offen. Wer bereits einen Bescheid im Briefkasten hat, sollte die Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen lassen, insbesondere wenn Punkte oder ein Fahrverbot im Raum stehen. Eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten meist vollständig. Unterstützung finden Sie hier: Anwalt für Verkehrsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.