Das Verbot, Punkte aus dem Fahreignungsregister auf eine andere Person zu schieben oder fremde Punkte zu übernehmen, bleibt bestehen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung, die einen Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 Euro vorsieht, hatte vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg (Az. 2 BvR 1426/26). Für Autofahrerinnen und Autofahrer heißt das: Wer beim sogenannten Punkteschieben erwischt wird, riskiert weiterhin empfindliche finanzielle Folgen.
Der Fall
Hinter dem Verfahren steht ein Phänomen, das Bußgeldbehörden seit Jahren beschäftigt: Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein anderer Verstoß per Messfoto erfasst, ist zwar der Fahrzeughalter bekannt, nicht aber zwingend die Person hinter dem Steuer. In der Vergangenheit gab es Konstellationen, in denen sich jemand – teils gegen Bezahlung – als Fahrer ausgab, um den tatsächlich Verantwortlichen vor Punkten und einem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis zu bewahren.
Der Gesetzgeber hat diese Praxis bei der Reform des Punktesystems ausdrücklich untersagt und mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 Euro versehen. Gegen diese Regelung wandte sich ein Mann mit einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe. Welche persönlichen Umstände dahinterstanden, welches Verfahren vorausgegangen ist und welche Grundrechte er im Einzelnen gerügt hat, geht aus der Berichterstattung nicht hervor. Gesichert ist nur: Er hielt das Verbot für verfassungswidrig und wollte es vom höchsten deutschen Gericht überprüfen lassen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hielt den Vortrag des Beschwerdeführers für nicht ausreichend. Das Verbot der Punkteübernahme bleibt damit unverändert in Kraft.
Juristisch ist dieser Ausgang von der inhaltlichen Frage zu trennen. Scheitert eine Verfassungsbeschwerde an den Anforderungen an ihre Begründung, hat Karlsruhe die angegriffene Vorschrift nicht ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt – das Gericht befasst sich dann gar nicht erst mit der Sache selbst. Wer eine gesetzliche Regelung unmittelbar angreift, muss nach § 23 BVerfGG und § 92 BVerfGG genau darlegen, welches Grundrecht wodurch verletzt sein soll, und sich mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandersetzen. Außerdem ist er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Über die Annahme entscheidet eine Kammer im Vorprüfungsverfahren nach § 93a BVerfGG; eine solche Nichtannahme muss nicht begründet werden. Für die Praxis läuft beides auf dasselbe Ergebnis hinaus: Die Norm gilt weiter, und Bußgeldbehörden können sie anwenden.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage des Punktesystems ist das Fahreignungs-Bewertungssystem in § 4 StVG. Verkehrsverstöße werden dort je nach Schwere mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet, die das Kraftfahrt-Bundesamt im Fahreignungsregister speichert (§ 28 StVG). Bei vier bis fünf Punkten folgt eine Ermahnung, bei sechs bis sieben eine Verwarnung, bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Das System soll ungeeignete Fahrer schrittweise aus dem Verkehr ziehen – es funktioniert nur, wenn die Punkte tatsächlich derjenigen Person zugeordnet werden, die den Verstoß begangen hat.
Genau deshalb hat der Gesetzgeber den Punktehandel im Straßenverkehrsgesetz eigens verboten und als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro bedroht. Erfasst werden dabei nicht nur gewerbliche Vermittler, sondern grundsätzlich auch die Beteiligten eines solchen Geschäfts. Hinzu kommen strafrechtliche Risiken: Wer eine andere Person wahrheitswidrig als Fahrer benennt, kann sich wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar machen. Wird ein Anhörungsbogen mit fremdem Namen unterschrieben, steht eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB im Raum; bei Zahlungen an einen „Punktekäufer" kann je nach Gestaltung auch Betrug nach § 263 StGB eine Rolle spielen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Fahrzeughalter bleibt es dabei: Ein „Freikauf" von Punkten ist keine Option, sondern ein erhebliches Risiko. Wer einen Anhörungs- oder Zeugenfragebogen erhält, sollte wissen, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Beschuldigte dürfen schweigen, Angehörige können die Aussage verweigern. Falsche Angaben zu machen, ist dagegen etwas völlig anderes als zu schweigen – und kann den vergleichsweise überschaubaren Bußgeldbescheid in ein Straf- oder ein teures Ordnungswidrigkeitenverfahren verwandeln.
Praktisch sinnvoll ist ein geordnetes Vorgehen: Prüfen Sie zunächst, ob das Messfoto Sie überhaupt erkennbar zeigt und ob Messung, Anhörung und Fristen korrekt sind. Gegen einen Bußgeldbescheid läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG) – sie ist kurz und wird nicht verlängert. Bewahren Sie Briefumschlag, Bescheid und Zustellungsdatum auf. Wer sich nicht zur Fahrereigenschaft äußert, muss allerdings damit rechnen, dass die Behörde eine Fahrtenbuchauflage anordnet; das ist zulässig und kein Strafmaß, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr.
Wer bereits Punkte gesammelt hat, kann seinen Stand beim Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos abfragen und bei einem Stand von einem bis fünf Punkten einmalig innerhalb von fünf Jahren einen Punkt durch ein Fahreignungsseminar abbauen. Punkte verfallen außerdem nach festen Tilgungsfristen von zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Anwaltliche Hilfe lohnt sich besonders dann, wenn ein Fahrverbot, der Entzug der Fahrerlaubnis oder die berufliche Existenz als Berufskraftfahrer auf dem Spiel steht – und erst recht, wenn bereits ein Vorwurf des Punkteschiebens im Raum steht.
Verkehrsrechtliche Verfahren haben kurze Fristen und viele technische Details. Eine frühzeitige Prüfung der Akte verschafft Klarheit darüber, ob sich ein Einspruch lohnt. Bei Bußgeldbescheiden, Fahrverboten oder drohendem Fahrerlaubnisentzug können Sie hier einen Anwalt für Verkehrsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.