Eine lebenslange Freiheitsstrafe endet nicht automatisch nach 15 Jahren. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Beate Zschäpe vorerst nicht auf Bewährung entlassen wird – nach rund 15 Jahren Haft sollen mindestens neun weitere Jahre hinzukommen. Der Beschluss (Az. 6 St 4/25) zeigt, welche Hürde die sogenannte besondere Schwere der Schuld in der Strafvollstreckung darstellt.
Der Fall
Beate Zschäpe befindet sich seit 15 Jahren in Haft. Sie wurde im NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt; das Gericht stellte dabei die besondere Schwere der Schuld fest. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist das Urteil rechtskräftig, die Strafe wird seitdem vollstreckt.
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe stellt sich nach einer bestimmten Verbüßungszeit die Frage, ob der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Genau darüber hatte nun ein Senat des Oberlandesgerichts München als zuständiges Vollstreckungsgericht zu befinden. Zu den Einzelheiten des Verfahrens, etwa zu Anhörungen oder eingeholten Gutachten, liegen über die Berichterstattung hinaus keine öffentlich zugänglichen Angaben vor. Der Beschluss trägt das Aktenzeichen 6 St 4/25.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Oberlandesgericht München eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung derzeit abgelehnt. Das Gericht setzte stattdessen fest, dass die Verurteilte insgesamt mindestens 24 Jahre verbüßen muss. Da sie bereits rund 15 Jahre in Haft ist, bedeutet das mindestens neun weitere Jahre Freiheitsentzug.
Eine solche Festsetzung ist keine zusätzliche Strafe, sondern die Konkretisierung dessen, was die im Urteil festgestellte besondere Schwere der Schuld für die Vollstreckung bedeutet. Das Gericht bestimmt dabei den Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung frühestens überhaupt in Betracht kommt. Erst danach wird erneut geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen – insbesondere die Gefährlichkeitsprognose – erfüllt sind. Die ausführliche Begründung des Senats ist bislang nicht im Volltext veröffentlicht; über die berichteten Eckpunkte hinaus lassen sich daher keine belastbaren Aussagen zu den tragenden Erwägungen treffen. Ob der Beschluss bereits rechtskräftig ist, ist derzeit nicht bekannt.
Rechtlicher Hintergrund
Maßgeblich ist § 57a StGB. Danach setzt das Gericht den Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Es müssen 15 Jahre verbüßt sein, die besondere Schwere der Schuld darf eine weitere Vollstreckung nicht gebieten, und es muss verantwortet werden können, die Entlassung zu erproben. Hinzu kommt die Einwilligung der verurteilten Person.
Die besondere Schwere der Schuld wird bereits im Strafurteil festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt, dass das Vollstreckungsgericht später bestimmen muss, wie lange diese Schuldschwere eine Entlassung konkret hindert. Daraus hat sich die Praxis entwickelt, eine Mindestverbüßungsdauer in Jahren festzusetzen. Ist sie erreicht, rückt die Prognose in den Vordergrund: Nur wenn keine erhebliche Gefahr neuer Straftaten besteht, kommt eine Aussetzung in Betracht.
Das Verfahren richtet sich nach § 454 StPO. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen, bevor über eine Aussetzung entschieden wird; Staatsanwaltschaft, Verteidigung und die verurteilte Person werden beteiligt. Zuständig ist üblicherweise die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts; hat ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug geurteilt – wie in Staatsschutzsachen –, entscheidet ein Senat dieses Gerichts. Gegen den Beschluss ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft, die binnen einer Woche eingelegt werden muss.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Verurteilte und ihre Angehörigen ist die wichtigste Botschaft: Die Marke von 15 Jahren ist bei lebenslanger Freiheitsstrafe nur der früheste denkbare Prüfungszeitpunkt, kein Entlassungsdatum. Ist im Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt, verschiebt sich dieser Zeitpunkt regelmäßig deutlich nach hinten. Die festgesetzte Mindestverbüßungsdauer schafft dafür immerhin Planungssicherheit, weil sie einen konkreten Termin benennt.
Praktisch entscheidend ist die Vorbereitung. Wer auf eine spätere Aussetzung hinarbeitet, sollte Vollzugslockerungen, Therapieangebote, Arbeits- und Ausbildungsmaßnahmen dokumentieren lassen, denn das Vollzugsverhalten fließt in die Prognose ein. Auch ein tragfähiges Entlassungskonzept – Wohnung, Arbeit, soziales Umfeld, gegebenenfalls therapeutische Anbindung – wirkt sich aus. Ein Sachverständigengutachten ist bei lebenslanger Strafe der Regelfall; Einwendungen dagegen müssen rechtzeitig und fachlich begründet vorgetragen werden.
Anwaltliche Unterstützung ist in solchen Vollstreckungsverfahren sinnvoll, und zwar früh: bei der Akteneinsicht, der Vorbereitung der Anhörung, der Auseinandersetzung mit dem Gutachten und – falls der Beschluss ungünstig ausfällt – bei der fristgebundenen sofortigen Beschwerde. Für Opfer und Hinterbliebene schwerer Straftaten ist umgekehrt wichtig zu wissen, dass sie über Entlassungsentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen informiert werden können; ein Opferanwalt kann die entsprechenden Anträge stellen.
Fragen zur Strafvollstreckung, zur Reststrafenaussetzung oder zu Rechtsmitteln gegen Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts gehören in fachkundige Hände. Wer Unterstützung benötigt, kann hier gezielt einen Anwalt für Strafrecht finden und den eigenen Fall besprechen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.