Das Landgericht Hamburg hat im sogenannten Block-Prozess Durchsuchungsbeschlüsse erlassen, um Aufnahmematerial zu einem Podcast der Wochenzeitung „Die Zeit“ sicherzustellen. Betroffen sind die Redaktion und die Wohnung einer Journalistin. Der Verlag wertet das Vorgehen als Angriff auf die Pressefreiheit. Der Vorgang berührt eine der heikelsten Schnittstellen des Strafprozessrechts: den Zugriff staatlicher Stellen auf journalistisches Recherchematerial.
Der Fall
Hintergrund ist ein Strafverfahren, das vor dem Landgericht Hamburg geführt wird und in der Öffentlichkeit als Block-Prozess bekannt ist. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstand ein Podcast der Wochenzeitung „Die Zeit“. Das Gericht wollte Material aus dieser journalistischen Produktion für die Beweisaufnahme verfügbar machen.
Da das Material nicht freiwillig herausgegeben wurde, griff das Gericht zum schärfsten prozessualen Mittel: Es erließ Durchsuchungsbeschlüsse, die sich sowohl gegen die Redaktionsräume als auch gegen die Privatwohnung einer beteiligten Journalistin richteten. Ziel war die Sicherstellung der Aufnahmen.
Weitere Einzelheiten – etwa zum genauen Inhalt der gesuchten Aufzeichnungen, zur Begründung im Detail oder zum Ablauf der Maßnahme – sind bislang nicht öffentlich belegt. Der Verlag hat öffentlich Widerspruch angekündigt und sieht den Schutz der Presse verletzt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Hamburg die Durchsuchungsbeschlüsse erlassen, um das Podcast-Material zu erlangen; der Verlag sieht darin einen Eingriff in die Pressefreiheit. Eine schriftliche Begründung des Gerichts oder eine amtliche Mitteilung lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags nicht vor.
Ein Durchsuchungsbeschluss ist kein Urteil, sondern eine Zwischenentscheidung im laufenden Verfahren. Er erlaubt es, Räume zu betreten und gezielt nach bestimmten Beweismitteln zu suchen. Angeordnet werden darf eine Durchsuchung grundsätzlich nur durch eine Richterin oder einen Richter (§ 105 StPO). Befindet sich ein Verfahren bereits in der Hauptverhandlung, kann das erkennende Gericht die Anordnung selbst treffen.
Richtet sich die Maßnahme nicht gegen Beschuldigte, sondern gegen unverdächtige Dritte – hier also gegen Redaktion und Journalistin –, gelten die strengeren Voraussetzungen des § 103 StPO. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass sich die gesuchten Beweismittel tatsächlich in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Bloße Vermutungen genügen nicht.
Rechtlicher Hintergrund
Journalistinnen und Journalisten haben nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Sie müssen über Informanten, über den Inhalt selbst recherchierter Materialien und über redaktionelle Vorgänge grundsätzlich nicht aussagen. Dieses Recht würde leerlaufen, wenn der Staat sich dieselben Informationen einfach durch Beschlagnahme beschaffen könnte.
Deshalb ergänzt § 97 Abs. 5 StPO den Schutz: Selbst recherchiertes Material von Medienschaffenden ist der Beschlagnahme grundsätzlich entzogen. Der Schutz entfällt nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn die betroffene Person selbst einer Beteiligung an der Tat oder einer Begünstigung verdächtig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der bekannten „Cicero“-Entscheidung klargestellt, dass die bloße Veröffentlichung von Informationen keinen solchen Verdacht begründet.
Verfassungsrechtlicher Maßstab ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit schützt nicht nur das Veröffentlichte, sondern auch den Weg dorthin: Recherche, Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und das Vertrauensverhältnis zu Gesprächspartnern. Durchsuchungen in Redaktionen sind deshalb nur verhältnismäßig, wenn sie der Aufklärung einer gewichtigen Straftat dienen und mildere Mittel – etwa ein Herausgabeverlangen oder Zeugenvernehmungen – nicht ausreichen. Zugleich trifft das Gericht die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO. Genau zwischen diesen Polen verläuft die Konfliktlinie.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Medienhäuser zeigt der Vorgang, wie schnell aus einer Recherche ein Beweismittel werden kann. Wer Interviews, Rohschnitte oder Hintergrundgespräche speichert, sollte redaktionsintern klären, welche Daten wo liegen, wie lange sie aufbewahrt werden und wer Zugriff hat. Eine klare Löschroutine für nicht mehr benötigtes Rohmaterial ist der wirksamste praktische Quellenschutz – rechtlich zulässig, solange keine konkrete Aufbewahrungspflicht besteht.
Kommt es zu einer Durchsuchung, gilt: Ruhe bewahren, den Beschluss sofort aushändigen lassen und vollständig lesen. Entscheidend sind die genaue Bezeichnung der gesuchten Gegenstände und die Begründung. Der Maßnahme sollte ausdrücklich widersprochen werden; dann dürfen Unterlagen und Datenträger nur versiegelt mitgenommen werden, und über die Verwertung entscheidet später das Gericht. Ein Durchsuchungsprotokoll und ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände sind zu verlangen.
Rechtlich steht gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig die Beschwerde nach § 304 StPO offen; über die Beschlagnahme kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Diese Rechtsbehelfe sind auch dann sinnvoll, wenn die Durchsuchung bereits beendet ist, weil die Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden kann – mit Folgen für die Verwertbarkeit des Materials.
Auch für Personen, die mit Journalistinnen und Journalisten sprechen, ist der Fall lehrreich: Der Quellenschutz ist stark, aber nicht absolut. Wer sensible Informationen weitergibt, sollte wissen, dass Aufnahmen im Einzelfall in den Fokus eines Strafverfahrens geraten können. Spätestens wenn Ermittlungsbehörden oder ein Gericht Material anfordern, ist anwaltliche Begleitung durch spezialisierte Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger oder Medienrechtler dringend zu empfehlen – idealerweise vor der ersten Reaktion, da Fristen für Rechtsbehelfe kurz bemessen sind.
Ob die Hamburger Beschlüsse einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten, ist offen. Wer selbst von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme betroffen ist, sollte sich zeitnah beraten lassen: Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.