Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen von acht Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen (Beschluss vom 23. September 2026, Az. 5 StR 399/26). Damit sind Freiheitsstrafen zwischen sechs und zwölf Jahren wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig. Die Entscheidung zeigt, wie hart auch Unterstützungsbeiträge im Umfeld des organisierten Drogenhandels bestraft werden.
Der Fall: Kokain in Bananencontainern
Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg ging es um zwei Lieferungen, die jeweils aus Südamerika im Hamburger Hafen ankamen. Im Mai 2024 halfen drei der Angeklagten dabei, über 2,5 Tonnen hochwertiges Kokain aus einem Bananencontainer zu bergen.
Der Container war nach seiner Ankunft für eine Durchleuchtung in einer Containerprüfanlage vorgesehen. Genutzt wurde deshalb die kurze Zeitspanne zwischen der Abholung am Terminal und der Vorstellung bei der Prüfanlage. Unterstützt wurde die Aktion durch Personen, die im Hafen arbeiteten und über interne Abläufe Bescheid wussten.
Im September 2024 waren zwei dieser drei Angeklagten erneut eingebunden. Diesmal sollten über 2,1 Tonnen hochwertiges Kokain aus einem weiteren, ebenfalls zur Durchleuchtung bestimmten Bananencontainer geholt werden. Der Container wurde in dem gleichen Zeitfenster zu einer Lagerhalle in Hafennähe gefahren. Während weitere Mitangeklagte dort mit dem Ausladen beschäftigt waren, griff die Polizei zu und stellte das Rauschgift sicher. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Angeklagten am 22. Januar 2026 (Az. 611 KLs 3/25) unter anderem wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben – teils in einem, teils in zwei Fällen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs prüfte das Urteil auf die Revisionen aller acht Angeklagten hin. Eine Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz: Es werden keine Zeugen erneut vernommen und keine Beweise neu gewürdigt. Geprüft wird allein, ob das Landgericht Rechtsfehler gemacht hat – etwa bei der Anwendung der Strafvorschriften, bei der Beweiswürdigung im rechtlichen Sinn oder im Verfahrensablauf.
Solche Fehler zum Nachteil der Angeklagten fand der Senat nicht. Lediglich eine Einziehungsanordnung über 2.000 Euro entfiel bei einem Angeklagten. Die Einziehung betrifft Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen oder für sie eingesetzt wurden; sie wird zusätzlich zur Strafe angeordnet. Im Übrigen blieb das Hamburger Urteil unverändert bestehen und ist nun rechtskräftig – weitere ordentliche Rechtsmittel gibt es nicht mehr.
Rechtlich beruhen die Verurteilungen auf dem Betäubungsmittelgesetz. Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nach § 30 BtMG ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren, das Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG mit mindestens einem Jahr bedroht. Beihilfe nach § 27 StGB bedeutet, dass jemand die Tat eines anderen fördert, ohne sie selbst als eigene zu wollen. Der Strafrahmen wird dafür gemildert – bei Mengen im Tonnenbereich bleiben aber, wie der Fall zeigt, immer noch zweistellige Haftstrafen möglich.
Was bedeutet das für Betroffene?
Besonders relevant ist die Entscheidung für Beschäftigte in Häfen, Speditionen, Terminals und Lagerlogistik. Strafbar macht sich nicht erst, wer das Kokain selbst besitzt oder verkauft. Es genügt ein unterstützender Beitrag: einen Container zur falschen Zeit abholen, ein Tor öffnen, ein Fahrzeug stellen, interne Informationen über Prüftermine oder Kontrollabläufe weitergeben oder beim Ausladen helfen. Entscheidend ist, dass der Helfende zumindest billigend in Kauf nimmt, dass es um Betäubungsmittel in großem Stil geht.
Wer in ein solches Ermittlungsverfahren gerät, sollte zuerst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Beschuldigte müssen sich zur Sache nicht äußern, und spontane Erklärungen bei einer Durchsuchung oder Festnahme landen regelmäßig in der Akte. Sinnvoll ist, sofort einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, damit dieser Akteneinsicht nimmt und erst danach über eine Einlassung entscheidet. Wichtig sind außerdem Unterlagen, die den eigenen Arbeitsablauf belegen – Dienstpläne, Tourenaufträge, Frachtpapiere, Zeiterfassungen, Telefon- und Chatverläufe.
Zu beachten sind kurze Fristen: Gegen ein Urteil muss die Revision binnen einer Woche nach Verkündung eingelegt werden. Bei Untersuchungshaft lohnt zudem die frühzeitige Prüfung einer Haftbeschwerde. Auch die Einziehung von Taterträgen und mögliche arbeitsrechtliche Folgen wie eine fristlose Kündigung sollten von Anfang an mitgedacht werden. Ob eine Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG infrage kommt, ist eine heikle Abwägung, die niemals ohne Verteidigung getroffen werden sollte.
Der Beschluss macht deutlich, dass Gerichte bei Rauschgiftmengen im Tonnenbereich auch Randfiguren konsequent zur Verantwortung ziehen. Wer Post von der Staatsanwaltschaft erhält oder als Zeuge geladen wird, sollte die Lage prüfen lassen, bevor er spricht – hier können Sie einen Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 192/2026 vom 13.10.2026 zum Beschluss vom 23.09.2026, Az. 5 StR 399/26 · Weiterführend: Bericht zur Entscheidung