Wer in Deutschland Propagandainhalte der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) veröffentlicht, etwa als Video auf YouTube, verwirklicht damit nicht den Straftatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln nach § 86 StGB. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 StR 311/25 klargestellt. Übrig bleibt in solchen Konstellationen regelmäßig nur ein Verstoß gegen das Vereinsgesetz – mit einem deutlich niedrigeren Strafrahmen.
Der Fall
Ausgangspunkt war die Veröffentlichung von Inhalten des IS im Internet, konkret über eine Videoplattform wie YouTube. Genau solche Sachverhalte hatten Strafverfolgungsbehörden in der Vergangenheit vielfach als Verbreiten von Propagandamitteln einer terroristischen Organisation eingeordnet.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt – etwa zum Inhalt der Dateien, zur Reichweite der Veröffentlichung oder zum Verfahrensgang in den Vorinstanzen – sind der bislang verfügbaren Berichterstattung nicht zu entnehmen. Ein amtlicher Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, sodass die tatsächlichen Hintergründe hier offenbleiben müssen.
Zuständig für Staatsschutzsachen ist beim BGH traditionell der 3. Strafsenat, was das Aktenzeichen widerspiegelt. Die Entscheidung betrifft damit einen Bereich, in dem seit Jahren zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen islamistischer Online-Propaganda geführt werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der BGH entschieden, dass das Hochladen und Zugänglichmachen von IS-Inhalten in Deutschland den Tatbestand des § 86 StGB nicht erfüllt. Begründet wird das mit den formalen Voraussetzungen der Norm: Der IS sei keine im Sinne der Vorschrift „unanfechtbar verbotene“ Vereinigung.
Damit fehlt es an einem Merkmal, das der Gesetzgeber bewusst an eine förmliche behördliche oder gerichtliche Statusentscheidung geknüpft hat. Der Senat sieht in derartigen Veröffentlichungen deshalb lediglich einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz.
Diese Weichenstellung ist praktisch bedeutsam, weil sich Strafrahmen und Verfahrensgewicht erheblich unterscheiden. Während § 86 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, bewegt sich die Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Verbot nach § 20 VereinsG im Bereich von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ob und wie sich die Entscheidung auf laufende Verfahren auswirkt, wird sich erst zeigen, wenn die schriftlichen Gründe vorliegen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Vorschrift des § 86 StGB erfasst nicht jede extremistische Botschaft, sondern nur Propagandamittel bestimmter, formal erfasster Organisationen – etwa einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Vereinigung, deren Verbot unanfechtbar geworden ist. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich später auch auf terroristische Organisationen erstreckt, die tatbestandliche Anknüpfung an eine förmliche Statusentscheidung aber beibehalten.
Gegen den IS besteht in Deutschland seit 2014 ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot des Bundesinnenministeriums, das auf den Regelungen des Vereinsgesetzes über ausländische Vereinigungen beruht. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, macht sich nach § 20 VereinsG strafbar.
Unberührt bleiben andere Strafnormen. In Betracht kommen je nach Einzelfall insbesondere das Verwenden von Kennzeichen nach § 86a StGB, die Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a in Verbindung mit § 129b StGB, die Anleitung zu schweren staatsgefährdenden Gewalttaten nach § 91 StGB, Volksverhetzung nach § 130 StGB sowie das Billigen von Straftaten nach § 140 StGB. Die Entscheidung bedeutet also keine generelle Straflosigkeit islamistischer Propaganda, sondern eine Korrektur bei der Auswahl des richtigen Tatbestands.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschuldigte, gegen die wegen des Teilens oder Hochladens von IS-Inhalten ermittelt wird, kann die Entscheidung erhebliche Folgen haben. Fällt der Vorwurf nach § 86 StGB weg, ändern sich Strafrahmen, Zuständigkeit und häufig auch die Frage, ob Untersuchungshaft oder eine Anklage vor einem höheren Spruchkörper überhaupt in Betracht kommt. Auch für die Strafzumessung und für die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist der niedrigere Strafrahmen des Vereinsgesetzes relevant.
Eine Entwarnung ist das ausdrücklich nicht. Wer terroristische Inhalte verbreitet, riskiert weiterhin Ermittlungsverfahren wegen anderer Delikte, dazu Durchsuchungen, Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern sowie – bei Ausländerinnen und Ausländern – aufenthaltsrechtliche Konsequenzen. Hinzu kommen arbeits- und beamtenrechtliche Folgen sowie Sperrungen und Löschungen durch Plattformbetreiber.
Praktisch gilt: Bei einer Vorladung als Beschuldigter besteht keine Pflicht, zur Sache auszusagen. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, sämtliche Schreiben von Polizei und Staatsanwaltschaft samt Aktenzeichen aufzubewahren und über eine Verteidigerin oder einen Verteidiger Akteneinsicht zu beantragen. Erst mit Kenntnis der Akte lässt sich beurteilen, welcher Tatbestand überhaupt tragfähig ist.
Fristen sind im Strafverfahren kurz: Gegen einen Strafbefehl kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, gegen ein Urteil binnen einer Woche Berufung oder Revision. Wird eine Wohnung durchsucht oder ein Haftbefehl erlassen, ist anwaltliche Hilfe umgehend erforderlich. Auch wer nur als Zeuge geladen wird, sollte prüfen lassen, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Wer von einem Ermittlungsverfahren in diesem Bereich betroffen ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen und einen Anwalt für Strafrecht finden, der Erfahrung mit Staatsschutzsachen hat.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.