Der Bundesgerichtshof hat am 23. September 2026 die Verurteilung eines früheren Referatsleiters des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena im Kern bestätigt (Az. 2 StR 554/25). Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit angestrebt, der 2. Strafsenat blieb jedoch in dreizehn Fällen bei der milderen Vorteilsannahme. Aufgehoben wurden nur Teile des Rechtsfolgenausspruchs sowie ein verjährter Einzelfall.
Der Fall: Aufträge, Abonnements und private Darlehen
Der Angeklagte war bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2019 Referatsleiter beim Thüringer Oberlandesgericht. Er trug dort Entscheidungs- und Leitungsverantwortung für das Haushalts- und Beschaffungswesen sowie für Personalangelegenheiten in der gesamten Verwaltung der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Freistaats Thüringen. Damit lag ein erheblicher Teil der Auftragsvergabe der Thüringer Justiz in seiner Hand.
Zwischen April 2014 und Ende 2018 schloss er nach den Feststellungen des Landgerichts Gera in fünf Fällen sogenannte Dienstleistungsverträge ab, in einem weiteren Fall bestellte er Zeitschriftenabonnements, die den tatsächlichen dienstlichen Bedarf deutlich überstiegen. Dabei setzte er sich über vergaberechtliche Regeln, Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und haushaltsrechtliche Vorgaben hinweg. Dem Freistaat Thüringen entstand dadurch ein Schaden von mehr als 450.000 Euro.
Parallel dazu ließ sich der stark verschuldete Beamte zwischen Mai 2013 und April 2019 von zwei Mitangeklagten insgesamt vierzehn Darlehen gewähren, die zwischen 375 Euro und 10.000 Euro lagen. Teilweise wurde dabei abgesprochen ein unzutreffender Verwendungszweck angegeben. Hinter den Geldflüssen stand jeweils eine stillschweigende Verständigung: Der Referatsleiter sollte die Geldgeber künftig bei seiner Dienstausübung, insbesondere bei Auftragsvergaben, bevorzugt berücksichtigen und deren wirtschaftliche Interessen im Blick behalten.
Das Landgericht Gera verurteilte ihn mit Urteil vom 9. Januar 2025 wegen Untreue in sechs Fällen und Vorteilsannahme in vierzehn Fällen. Unter Auflösung einer Gesamtgeldstrafe aus einer früheren Verurteilung und Einbeziehung zweier Einzelgeldstrafen verhängte es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich ordnete es die Einziehung der Taterträge an. Im Übrigen sprach es den Angeklagten frei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Staatsanwaltschaft legte Revision zulasten des Angeklagten ein. Ihr Ziel: eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB statt wegen der milderen Vorteilsannahme nach § 331 StGB. Der Unterschied ist erheblich: Vorteilsannahme wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, Bestechlichkeit dagegen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Der 2. Strafsenat folgte der Staatsanwaltschaft nicht. Entscheidend ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung: Für Bestechlichkeit muss der Vorteil die Gegenleistung für eine bestimmte, pflichtwidrige Diensthandlung sein. Ein allgemeines Wohlwollen gegenüber dem Geldgeber genügt nicht. Das Landgericht hatte gerade keinen Bezug zu einer konkreten, bereits vorgenommenen oder künftig vorzunehmenden Diensthandlung feststellen können. Diese Beweiswürdigung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung stand, sodass die Verurteilung wegen Vorteilsannahme in dreizehn Fällen Bestand hat.
In einem Punkt griff der BGH dennoch ein: Im zeitlich ersten Fall war Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Senat stellte das Verfahren insoweit ein und erstreckte die Einstellung auf einen der Mitangeklagten; der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. Weil damit die dafür verhängten Einzelstrafen entfallen, mussten auch die Gesamtstrafen gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten aufgehoben werden. Zusätzlich beanstandete der Senat, dass das Landgericht die Höhe der Tagessätze bei den verbleibenden Geldstrafen nicht ausreichend begründet hatte. In diesem Umfang muss neu verhandelt und entschieden werden. Über die Revision des Angeklagten selbst entscheidet der Senat gesondert durch Beschluss.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung betrifft zwei Gruppen besonders: Amtsträgerinnen und Amtsträger im öffentlichen Dienst sowie Unternehmen, die mit Behörden Geschäfte machen. Sie zeigt, dass schon die bloße Annahme eines Vorteils „für die Dienstausübung" strafbar ist – ohne dass ein konkreter Auftrag als Gegenleistung nachgewiesen werden muss. Umgekehrt setzt die schwerere Bestechlichkeit den Nachweis einer konkreten Verknüpfung voraus, der in der Praxis häufig scheitert.
Wichtig ist: Auch Darlehen sind Vorteile im Sinne des Gesetzes, selbst wenn eine Rückzahlung vereinbart ist. Wer im öffentlichen Dienst Geld von Personen annimmt, mit denen dienstliche Berührungspunkte bestehen, begibt sich in strafrechtliches Risiko. § 331 Abs. 3 StGB sieht einen Ausweg vor: Wird ein nicht geforderter Vorteil von der zuständigen Behörde vorher genehmigt oder unverzüglich angezeigt und dann genehmigt, entfällt die Strafbarkeit. Diese Anzeige sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen.
Praktische Empfehlungen: Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten die Annahmeverbote ihrer Verwaltungsvorschriften kennen, Zuwendungen jeder Art dokumentieren und bei Zweifeln die Antikorruptionsbeauftragten einschalten. Unternehmen sollten Compliance-Regeln zu Geschenken, Einladungen und Finanzhilfen an Amtsträger festlegen. Wer eine Vorladung, eine Durchsuchung oder ein Anhörungsschreiben erhält, sollte zunächst schweigen und anwaltliche Hilfe suchen – erst nach Akteneinsicht lässt sich eine Verteidigungsstrategie sinnvoll entwickeln. Zu prüfen ist stets auch die Verjährung, die im entschiedenen Fall zur Einstellung eines Tatvorwurfs führte. Für Beamte kommen neben der Strafe disziplinarrechtliche Folgen bis zum Verlust von Ruhegehaltsansprüchen hinzu.
Korruptionsverfahren im Amt sind komplex, weil Strafrecht, Dienstrecht und Vermögensabschöpfung ineinandergreifen. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht finden und keine Angaben zur Sache machen, bevor die Akte ausgewertet ist.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 174/2026 vom 23.09.2026 zum Urteil vom 23.09.2026, Az. 2 StR 554/25 · Weiterführend: Bericht zur Entscheidung