Ein ambulanter Pflegedienst bleibt auch dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn er seine Leistungen nicht selbst mit den Krankenkassen abrechnet, sondern über ein zwischengeschaltetes Unternehmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28. Juli 2026 entschieden und die Revision eines Finanzamts zurückgewiesen (Az. VII R 35/24). Maßgeblich ist danach, wer die Pflege tatsächlich erbringt – und nicht, wie die Vertrags- und Zahlungswege zivilrechtlich ausgestaltet sind.
Der Fall: Pflege im Palliative Care Team
Geklagt hatte eine GmbH, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt und schwerpunktmäßig in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) tätig ist. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist eine examinierte Krankenschwester. Einen Teil der Aufträge erhielt das Unternehmen unmittelbar von den pflegebedürftigen Menschen selbst und rechnete die Leistungen direkt mit den Krankenkassen ab.
Daneben arbeitete die GmbH als Mitglied eines sogenannten Palliative Care Teams, das in einer eingetragenen Genossenschaft organisiert war. Diese Genossenschaft hatte mit Krankenkassen beziehungsweise der Kassenärztlichen Vereinigung Versorgungsverträge nach § 132d SGB V geschlossen. Die Pflegekräfte der GmbH erbrachten die Leistungen bei den Patientinnen und Patienten, stellten sie aber der Genossenschaft in Rechnung. Diese rechnete anschließend die gesamte SAPV-Leistung des Teams mit den Kassen ab.
Auf diesen Weg entfiel der Löwenanteil der Erträge: zwischen rund 79,8 % und 85,3 % in den Jahren 2015 bis 2018. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, insoweit liege eine Leistung an einen Dritten vor – also an die Genossenschaft und nicht an pflegebedürftige Personen. Es erließ im Januar 2021 Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 bis 2018. Das Finanzgericht Düsseldorf hob diese Bescheide auf (Urteil vom 13.03.2024, Az. 7 K 2517/21 G); dagegen legte das Finanzamt Revision ein.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der VII. Senat des BFH bestätigte das Finanzgericht vollständig und wies die Revision als unbegründet zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt. Entschieden wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 126a FGO – ein Verfahren, das zulässig ist, wenn der Senat die Revision einstimmig für unbegründet hält und die Beteiligten zuvor angehört wurden.
Nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG sind Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Menschen von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Pflegekosten im jeweiligen Erhebungszeitraum in mindestens 40 % der Fälle ganz oder überwiegend von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe getragen wurden. In seinen Leitsätzen stellt der BFH klar: Erfasst sind Erträge aus Pflegeleistungen, die die Einrichtung tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt – auch dann, wenn die Abrechnung gegenüber den Sozialleistungsträgern über einen Dritten läuft. Die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen steht der Befreiung nicht entgegen.
Ebenso wenig verlangt die Vorschrift eine unmittelbare Kostenerstattung an die Pflegeeinrichtung. Für die 40-Prozent-Schwelle genügt, dass die Kosten wirtschaftlich letztlich von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen werden. Damit folgte der BFH nicht der Argumentation des Finanzamts, es komme auf eine direkte Rechtsbeziehung zwischen Pflegedienst und Kasse an. Das Finanzgericht hatte zusätzlich auf § 13 Abs. 2 SGB V verwiesen: Versicherte können zwischen Sachleistung und Kostenerstattung wählen. Ohne sachlichen Grund wäre dieselbe Pflegeleistung je nach Wahl der Versicherten einmal steuerfrei und einmal steuerpflichtig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Von der Entscheidung profitieren vor allem kleinere und mittlere ambulante Pflegedienste sowie Hospiz- und Palliativanbieter, die in Netzwerken, Teams oder Kooperationen arbeiten. Gerade in der SAPV ist es üblich, dass eine Trägerorganisation die Verträge mit den Kassen hält und die Gesamtleistung abrechnet. Bisher drohte in solchen Konstellationen die Gewerbesteuer auf den größten Teil der Erträge – ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil gegenüber Anbietern mit direkter Abrechnung.
Pflegeunternehmen sollten nun prüfen, ob noch offene Gewerbesteuermessbescheide für zurückliegende Jahre angegriffen werden können. Wichtig sind die Fristen: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Läuft bereits ein Einspruchs- oder Klageverfahren, lohnt sich ein ergänzender Schriftsatz unter Hinweis auf die neue BFH-Entscheidung. Bestandskräftige Bescheide lassen sich dagegen nur in Ausnahmefällen noch ändern.
Entscheidend ist eine saubere Dokumentation. Festhalten sollten Pflegedienste insbesondere, dass die Leistungen mit eigenem Personal tatsächlich bei pflegebedürftigen Menschen erbracht wurden, dass die Einrichtung ein ambulanter Pflegedienst im Sinne von § 71 SGB XI ist und dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle wirtschaftlich von Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Hilfreich sind Leistungsnachweise, Dienstpläne, Kooperations- und Versorgungsverträge sowie Auswertungen zur Kostenträgerstruktur je Erhebungszeitraum.
Wer vor einer Betriebsprüfung steht, eine neue Kooperationsstruktur plant oder bereits einen Gewerbesteuermessbescheid erhalten hat, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen – die Weichen werden häufig schon bei der Gestaltung der Verträge gestellt. Steuerberatung und anwaltliche Vertretung greifen hier eng ineinander, etwa im Einspruchs- und Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Eine passende Anlaufstelle finden Sie hier: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2026, Az. VII R 35/24 · Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2024, Az. 7 K 2517/21 G