Befangenheit im zweiten Rechtsgang: BFH-Beschluss 2026

02. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Ein Richter, der ein später aufgehobenes Urteil mitgefällt hat, darf im zweiten Anlauf erneut über dieselbe Sache entscheiden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 09.09.2026 (Az. X B 16/25) klargestellt und eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Für Steuerpflichtige, die nach einer Zurückverweisung wieder vor denselben Richtern stehen, bedeutet das: Allein die frühere Mitwirkung begründet keinen gesetzlichen Ausschluss – wer Zweifel an der Unparteilichkeit hat, muss aktiv und rechtzeitig einen Ablehnungsantrag stellen.

Der Fall: Derselbe Berichterstatter nach der Zurückverweisung

Der Kläger hatte vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf über Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide gestritten. Das FG entschied zunächst mit Urteil vom 29.11.2019 (Az. 3 K 1318/15 E,F). Diese Entscheidung hatte keinen Bestand: Sie wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen – juristisch spricht man dann vom „zweiten Rechtsgang" innerhalb derselben Instanz.

Im zweiten Durchgang war wieder derselbe Richter als Berichterstatter beteiligt, der schon an dem aufgehobenen Urteil mitgewirkt hatte. Das FG Düsseldorf entschied am 22.11.2024 erneut in der Sache. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter und rügte, der Berichterstatter sei kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen; zudem habe die Senatsvorsitzende die maßgebliche Vorschrift falsch angewendet.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollte der Kläger erreichen, dass der BFH die Revision gegen das FG-Urteil zulässt. Er stützte sich dabei vor allem auf Verfahrensmängel im Sinne von § 115 FGO. Einen förmlichen Befangenheitsantrag gegen die beteiligten Richter hatte er im Klageverfahren allerdings nach den Feststellungen des BFH nicht gestellt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der X. Senat des BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Ein Ausschluss kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Diese Regelung erfasst nur den Fall, dass ein Richter in einer früheren, unteren Instanz gerade an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat – also den Weg nach oben im Instanzenzug.

Der Begriff des „Rechtszugs" meint den Übergang zu einem höheren Gericht, nicht die erneute Befassung desselben Gerichts nach einer Zurückverweisung. Der Senat verweist dazu auf die Systematik der Zivilprozessordnung: § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es ausdrücklich, eine Sache an einen anderen Spruchkörper zurückzuverweisen. Diese Option wäre sinnlos, wenn die erneute Mitwirkung derselben Richterinnen und Richter ohnehin gesetzlich ausgeschlossen wäre. Der Katalog der Ausschlussgründe ist abschließend und darf nicht über den Wortlaut hinaus ausgeweitet werden.

Hinter dieser Linie steht eine Grundannahme des Verfahrensrechts: Richterinnen und Richter treten einer Sache grundsätzlich auch dann unvoreingenommen gegenüber, wenn sie sich schon einmal eine Meinung dazu gebildet haben. Für Ausnahmefälle gibt es das Ablehnungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit. Damit ist dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen neutralen Richter aus Art. 101 GG Genüge getan.

Auch die zweite Rüge scheiterte. § 119 Nr. 2 FGO setzt voraus, dass ein Richter „mit Erfolg abgelehnt war". Die bloße Möglichkeit, ein Ablehnungsgesuch anzubringen, genügt nicht. Vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsfehler begründen eine Besorgnis der Befangenheit zudem erst dann, wenn eine ohne Weiteres erkennbare Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht. Davon konnte hier keine Rede sein. Unabhängig davon hätte der Kläger sein Ablehnungsrecht nach § 43 ZPO verloren, weil er sich verhandelt und Anträge gestellt hatte, ohne den ihm bekannten Grund geltend zu machen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer einen Steuerstreit vor dem Finanzgericht führt und nach einer Zurückverweisung wieder derselben Besetzung gegenübersitzt, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht die Richter von selbst austauscht. Die personelle Kontinuität ist der gesetzliche Regelfall. Ein Verfahrensfehler, mit dem sich später eine Revision begründen ließe, entsteht dadurch nicht.

Praktisch entscheidend ist das Timing. Wer konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit sieht – etwa herabsetzende Äußerungen, eine erkennbar einseitige Verhandlungsführung oder willkürliche Verfahrensentscheidungen –, muss den Ablehnungsantrag stellen, bevor er zur Sache verhandelt oder Anträge stellt. Wer schweigt und erst nach einem ungünstigen Urteil Befangenheit rügt, verliert das Recht endgültig. Der Antrag sollte die konkreten Umstände benennen; pauschale Unzufriedenheit mit der Rechtsauffassung des Gerichts reicht nie aus.

Hilfreich ist es, Auffälligkeiten noch im Sitzungssaal zu notieren und auf eine Protokollierung hinzuwirken, weil sich der Ablauf später kaum rekonstruieren lässt. Sinnvoll kann außerdem sein, bereits im Revisionsverfahren anzuregen, die Sache an einen anderen Spruchkörper zurückzuverweisen – diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Weil Nichtzulassungsbeschwerden strengen Darlegungsanforderungen unterliegen und die Monatsfrist kurz ist, sollten Betroffene früh fachkundige Unterstützung einholen.

Steuerstreitigkeiten mit Verfahrensbezug gehören zu den anspruchsvollsten Mandaten überhaupt. Wer eine Zurückverweisung, eine Nichtzulassungsbeschwerde oder einen Befangenheitsantrag plant, sollte die Erfolgsaussichten prüfen lassen und einen Anwalt für Steuerrecht finden, der Erfahrung mit finanzgerichtlichen Verfahren hat.

Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.09.2026, Az. X B 16/25 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

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Häufig gestellte Fragen

Darf derselbe Richter nach einer Zurückverweisung erneut entscheiden?
Ja. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 09.09.2026 (X B 16/25) ist ein Richter nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er im zweiten Rechtsgang erneut mitwirkt, obwohl er schon an der aufgehobenen Entscheidung beteiligt war. Der Ausschlussgrund greift nur, wenn ein Richter in einer unteren Instanz gerade die angefochtene Entscheidung mitgetroffen hat.
Wann liegt eine Besorgnis der Befangenheit vor?
Sie setzt Umstände voraus, die aus Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit wecken. Rechts- oder Verfahrensfehler allein genügen nicht. Erst wenn eine ohne Weiteres feststellbare Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht, kann ein Ablehnungsantrag Erfolg haben.
Bis wann muss ich einen Befangenheitsantrag stellen?
So früh wie möglich. Wer sich in Kenntnis des Ablehnungsgrundes zur Sache einlässt oder Anträge stellt, verliert das Ablehnungsrecht nach § 43 ZPO. Ein nachgeschobener Antrag nach einem ungünstigen Urteil ist regelmäßig wirkungslos.
Kann ich ein Urteil später wegen Befangenheit angreifen?
Nur eingeschränkt. § 119 Nr. 2 FGO verlangt, dass der Richter tatsächlich mit Erfolg abgelehnt war. Die bloße Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, reicht nicht. Wurde ein Ablehnungsgesuch willkürlich zurückgewiesen, kommt allerdings eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung in Betracht.
Mit KI erstellt Stand: 02. Oktober 2026

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