Die kleine Textzeile am oberen Displayrand eines Smartphones, die den Mobilfunkanbieter anzeigt, darf nicht kurzerhand in eine Werbefläche umgewandelt werden. Das Landgericht Köln hat eine entsprechende Aktion der Deutschen Telekom als unlauteren Wettbewerb eingestuft und darin eine unzumutbare Belästigung der Nutzerinnen und Nutzer gesehen (Az. 33 O 55/26). Die Entscheidung betrifft eine Frage, die mit jeder neuen Werbefläche auf dem Handy an Bedeutung gewinnt.
Der Fall
Smartphones zeigen in der Statusleiste üblicherweise an, in welchem Mobilfunknetz das Gerät eingebucht ist. Diese Kennung liefert der Netzbetreiber selbst; das Endgerät stellt sie lediglich dar. Im Januar 2026 erschien bei zahlreichen Kundinnen und Kunden an dieser Stelle jedoch nicht mehr die gewohnte Anbieterkennung „telekom.de“, sondern der Werbespruch „Im besten Netz“.
Die Anzeige erreichte damit alle Betroffenen, ohne dass sie eine App öffnen, eine Website besuchen oder eine Nachricht abrufen mussten. Sie war Bestandteil der Systemoberfläche des Geräts und ließ sich von den Nutzerinnen und Nutzern nicht ohne Weiteres abschalten. Die Werbeaktion beschäftigte in der Folge das Landgericht Köln. Weitere Einzelheiten zum Verfahrensgang, zur Antragstellerseite und zum genauen Streitstoff sind bislang nicht öffentlich bekannt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Köln die Umwidmung der Netzanzeige in eine Werbefläche als wettbewerbswidrig beurteilt. Das Gericht sah darin eine unzumutbare Belästigung der Nutzerinnen und Nutzer. Die Telekom darf die Anzeige damit nicht für Werbezwecke einsetzen.
Der Begriff der unzumutbaren Belästigung ist ein zentraler Baustein des Wettbewerbsrechts. Gemeint ist Werbung, die dem Empfänger regelrecht aufgedrängt wird, weil er ihr nicht ausweichen kann oder weil er sie in einem Bereich erhält, den er für geschäftliche Ansprache gerade nicht geöffnet hat. Typische Beispiele sind unerwünschte Werbeanrufe oder E-Mails ohne Einwilligung. Eine Systemanzeige des eigenen Geräts gehört zu jenen Bereichen, in denen Nutzerinnen und Nutzer sachliche Information und keine Reklame erwarten. Zu den tragenden Gründen der Kölner Entscheidung liegen bislang keine veröffentlichten Einzelheiten vor; der amtliche Volltext ist noch nicht verfügbar.
Rechtlicher Hintergrund
Maßgeblich ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, wenn sie einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Absatz 1 enthält eine Generalklausel, die alle Formen aufgedrängter Werbung erfasst. Absatz 2 nennt Regelbeispiele, etwa Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung oder E-Mail-Werbung ohne Zustimmung.
Hinzu kommt das Gebot, Werbung als solche erkennbar zu machen. Getarnte oder im Gewand einer neutralen Information auftretende Werbung kann nach § 5a UWG unlauter sein. Wer gegen diese Vorgaben verstößt, kann nach § 8 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind allerdings nicht einzelne Verbraucher, sondern vor allem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und bestimmte Verbrauchereinrichtungen. Solche Streitigkeiten werden häufig im Eilverfahren per einstweiliger Verfügung geführt, weil Werbekampagnen nur kurze Zeit laufen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Mobilfunkkundinnen und -kunden ist die Entscheidung ein Signal: Auch technische Anzeigen des eigenen Geräts sind kein rechtsfreier Werbeplatz. Wer unerwünschte Werbung über Systemanzeigen, Push-Nachrichten oder Kurznachrichten des Anbieters erhält, sollte zunächst Beweise sichern. Ein Screenshot mit sichtbarem Datum und Uhrzeit ist das wichtigste Beweismittel, ergänzt um Angaben zu Gerät, Betriebssystem und Tarif.
Im zweiten Schritt lohnt ein Blick in Vertrag, AGB und Datenschutzhinweise: Häufig wurde bei Vertragsschluss eine Werbeeinwilligung erteilt. Eine solche Einwilligung ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufbar. Der Widerruf sollte schriftlich oder per E-Mail erfolgen, mit Kundennummer und einer kurzen Fristsetzung. Bleibt der Anbieter untätig, kommen Beschwerden bei der Verbraucherzentrale und – bei unerlaubter Telefon- oder SMS-Werbung – bei der Bundesnetzagentur in Betracht.
Unternehmen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, eigene Werbekanäle zu überprüfen. Je stärker eine Botschaft in die Nutzungsoberfläche eingreift und je weniger sie sich abschalten lässt, desto höher ist das Risiko, als unzumutbare Belästigung eingestuft zu werden. Wettbewerber, die gegen solche Kampagnen vorgehen wollen, müssen schnell handeln: Für den Eilrechtsschutz gilt eine Dringlichkeitsfrist, die von den Gerichten je nach Bezirk meist bei etwa einem Monat ab Kenntnis liegt. Wer diese Zeit verstreichen lässt, ist auf das langsamere Hauptsacheverfahren verwiesen. Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, sobald eine Abmahnung ausgesprochen oder empfangen wird, denn Unterlassungserklärungen binden dauerhaft und sind mit Vertragsstrafen bewehrt.
Ob die Entscheidung Bestand hat, bleibt abzuwarten – gegen erstinstanzliche Urteile und Verfügungen stehen Rechtsmittel offen. Bei Fragen zu Werbung auf Endgeräten, Einwilligungen oder Abmahnungen hilft ein Anwalt für IT-Recht finden weiter, der den konkreten Sachverhalt prüft und die nächsten Schritte einschätzt.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.