Die Erotikplattform Stripchat muss sich weiterhin an den strengen Pflichten für sehr große Online-Plattformen nach dem Digital Services Act (DSA) messen lassen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die entsprechende Einstufung durch die EU-Kommission bestätigt, obwohl die zugrunde gelegten Nutzerzahlen offenbar zu hoch angesetzt waren. Für Betreiber digitaler Dienste zeigt der Fall, wie schwer eine einmal ausgesprochene Benennung gerichtlich wieder aus der Welt zu schaffen ist.
Der Fall
Der DSA, also die europäische Verordnung über digitale Dienste, knüpft besonders scharfe Pflichten an eine Schwelle: Wer im Monatsdurchschnitt sehr viele aktive Nutzerinnen und Nutzer in der Europäischen Union erreicht, wird von der EU-Kommission förmlich als „sehr große Online-Plattform" (englisch: Very Large Online Platform, kurz VLOP) benannt. Genau diese Benennung traf auch den Erotik-Streamingdienst Stripchat.
Das Unternehmen wehrte sich dagegen vor dem EuG, dem erstinstanzlichen Gericht der EU in Luxemburg. Im Kern ging es um die Reichweite des Angebots: Die Plattform ist zwar unstreitig groß, nach den im Verfahren erörterten Zahlen aber nicht so groß, wie es die herangezogene Zählung der Nutzerinnen und Nutzer nahegelegt hatte. Streitig war damit die Tatsachengrundlage, auf der die Kommission ihre Entscheidung aufgebaut hatte. Weitere Einzelheiten des Verfahrens sind bislang nicht öffentlich dokumentiert.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO blieb die Klage ohne Erfolg: An der Einstufung als sehr große Online-Plattform ändern die korrigierten Nutzerzahlen nichts mehr. Die Benennung bleibt damit bestehen, und Stripchat unterliegt weiterhin dem verschärften Pflichtenprogramm des DSA.
Dieses Ergebnis entspricht einem allgemeinen Grundsatz des europäischen Rechtsschutzes, auch wenn die konkrete Begründung des Urteils noch nicht vorliegt. Bei einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) prüfen die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses. Entwickeln sich die tatsächlichen Verhältnisse später anders – etwa weil Nutzerzahlen sinken oder genauer erhoben werden –, führt das typischerweise nicht automatisch zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung. Zuständig für eine Anpassung ist dann regelmäßig die Behörde selbst, die eine Benennung widerrufen oder korrigieren kann. Gegen Urteile des EuG ist ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich.
Rechtlicher Hintergrund
Der DSA ist die Verordnung (EU) 2022/2065 und gilt seit Februar 2024 in vollem Umfang unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Er verpflichtet Hostingdienste und Online-Plattformen unter anderem zu nachvollziehbaren Melde- und Beschwerdeverfahren, zu transparenten Entscheidungen über gelöschte Inhalte und zu klaren Angaben in den Nutzungsbedingungen.
Deutlich strenger wird es ab der Schwelle von durchschnittlich 45 Millionen monatlich aktiven Nutzerinnen und Nutzern in der EU – das entspricht etwa zehn Prozent der Unionsbevölkerung. Plattformen müssen ihre Nutzerzahlen regelmäßig veröffentlichen; die Kommission benennt sie anschließend förmlich als sehr große Online-Plattform. Daran hängen Pflichten wie jährliche Risikobewertungen, Maßnahmen zur Risikominderung, unabhängige Prüfungen (Audits), ein öffentliches Werbearchiv, eine Empfehlungsoption ohne Profiling sowie Datenzugang für Forschende. Die Aufsicht übernimmt in diesen Fällen die EU-Kommission selbst, die Geldbußen von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen kann. In Deutschland setzt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) den Rahmen; Koordinator für digitale Dienste ist die Bundesnetzagentur.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Plattformbetreiber ist die wichtigste Lehre: Die Nutzerzahlen sind kein Nebenschauplatz, sondern der rechtliche Auslöser für ein teures Pflichtenpaket. Wer Reichweitendaten veröffentlicht, sollte die Zählmethode sauber dokumentieren – also festhalten, wie aktive Nutzerinnen und Nutzer definiert, Mehrfachzugriffe bereinigt und Zeiträume abgegrenzt werden. Einwände gegen eine drohende Benennung gehören so früh wie möglich in das Verwaltungsverfahren vor der Kommission, nicht erst in den Gerichtssaal.
Wer gegen eine Benennung vorgehen will, muss die Frist im Blick behalten: Eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe zu erheben, zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung – die DSA-Pflichten laufen also weiter. Wer eine Aussetzung erreichen will, muss zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Praktisch heißt das: Compliance-Strukturen parallel zum Verfahren aufbauen, Risikobewertung und Transparenzberichte vorbereiten und Meldewege einrichten. Sinken die Nutzerzahlen dauerhaft unter die Schwelle, kommt ein Antrag auf Aufhebung der Benennung bei der Kommission in Betracht.
Nutzerinnen und Nutzer profitieren von der Entscheidung mittelbar: Bei sehr großen Plattformen gelten besonders strenge Vorgaben zum Schutz Minderjähriger, zu Werbetransparenz und zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten. Wer eine Meldung erstattet und keine oder eine unbegründete Reaktion erhält, kann sich beschweren und eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle anrufen. Anwaltliche Unterstützung ist sinnvoll, sobald es um Fristen, Bußgeldrisiken oder die Durchsetzung von Löschungsansprüchen geht.
Das Verfahren zeigt, dass der DSA zunehmend gerichtlich ausgeleuchtet wird – und dass Betreiber ihre Datengrundlagen kennen müssen. Bei Fragen zu Plattformpflichten, Inhaltsmoderation oder Behördenverfahren hilft spezialisierte Beratung: Anwalt für IT-Recht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.