Wirecard: BGH schließt Abschlussprüfer aus KapMuG-Verfahren aus

29. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. September 2026 (Az. III ZB 7/25) klargestellt: Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen eine Wirtschaftsprüfergesellschaft als Abschlussprüferin können nicht in einem Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem bis zum 19. Juli 2024 geltenden Recht geklärt werden. Ein Bestätigungsvermerk ist nach Auffassung des III. Zivilsenats keine öffentliche Kapitalmarktinformation. Für tausende geschädigte Wirecard-Anleger bedeutet das, dass dieser Teil ihrer Ansprüche nicht gebündelt, sondern nur im eigenen Prozess durchgesetzt werden kann.

Der Fall: Wirecard-Bilanzen und die Rolle der Prüfer

Hintergrund ist der Zusammenbruch der Wirecard AG. Zahlreiche Anlegerinnen und Anleger werfen dem Unternehmen vor, in den Geschäftsberichten für die Jahre 2014 bis 2018 falsche Angaben gemacht und damit Pflichten der Kapitalmarktkommunikation verletzt zu haben. Zur Bündelung dieser Streitigkeiten läuft ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung.

Ein Musterverfahren funktioniert so: Ein Gericht legt einem Oberlandesgericht einzelne Streitfragen – sogenannte Feststellungsziele – zur verbindlichen Klärung vor. Die Einzelprozesse ruhen so lange. Hier hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 14. März 2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG) dem Bayerischen Obersten Landesgericht eine Vielzahl von Feststellungszielen vorgelegt. Sie betrafen die behauptete Unrichtigkeit der Geschäftsberichte, Fragen der Teilnahme, Schaden und Kausalität sowie prozessuale Punkte.

Im Zentrum stand dabei auch die Musterbeklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft. Ihr wird vorgeworfen, als Abschlussprüferin uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt und sich dadurch an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen beteiligt beziehungsweise selbst fehlerhafte Informationen in den Markt gegeben zu haben. Das Bayerische Oberste Landesgericht verhandelte zunächst abgesondert über die Zulässigkeit der vorgelegten Feststellungsziele und wies mit Teilmusterentscheid (Az. 101 Kap 1/22) sämtliche gegen die Prüfgesellschaft gerichteten Ziele als im Musterverfahren nicht statthaft zurück. Auch der überwiegende Teil der übrigen Feststellungsziele scheiterte als unzulässig. Dagegen legten der Musterrechtsbeschwerdeführer und 1.076 Beigeladene Rechtsbeschwerde ein, weitere 566 traten diesen Rechtsmitteln bei.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat wies sämtliche Rechtsbeschwerden zurück. Zunächst billigte er, dass das Oberlandesgericht überhaupt nur einen Teilmusterentscheid erlassen hat. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe nicht, weil die von einzelnen Beteiligten zusätzlich beantragten Feststellungsziele noch gar nicht Verfahrensgegenstand seien. Sie werden es erst durch einen Erweiterungsbeschluss, der im Musterverfahren die Funktion einer verfahrenseinleitenden Klageschrift übernimmt. Ein möglicher Widerspruch zu erst künftigen Verfahrensgegenständen sei unschädlich.

Der Kern der Entscheidung betrifft den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG in der alten Fassung. Dieser erfasst Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation. Ein Bestätigungsvermerk – also das Testat, mit dem ein Abschlussprüfer die Ordnungsmäßigkeit eines Jahresabschlusses bescheinigt – zählt nach dem Senat nicht dazu. Er fällt weder unter das gesetzliche Regelbeispiel für Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Halbjahresfinanzberichte, noch ist er eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne der allgemeinen Definition.

Der Wortlaut sei zwar nicht eindeutig, so der BGH. Die Systematik spreche jedoch klar gegen eine Einbeziehung: Angesichts der engen Verbindung des Testats zum Jahresabschluss hätte es nahegelegen, den Bestätigungsvermerk ausdrücklich zu nennen oder allgemein auf die Rechnungslegung abzustellen. Zudem unterscheide sich das Testat in wesentlichen Punkten von den im Gesetz aufgezählten Beispielen. Auch die Gesetzesmaterialien zum KapMuG 2005 und 2012 erwähnen Bestätigungsvermerke nicht als Anwendungsfall; eine Auslegung nach Sinn und Zweck führe zu keinem anderen Ergebnis.

Ebenso wenig lässt sich das Musterverfahren über den Umweg der Teilnahme eröffnen: Würde allein die Erteilung eines falschen Testats als Beihilfe zu einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation des Emittenten genügen, würde die gesetzliche Begrenzung des Anwendungsbereichs unterlaufen. Schließlich bestätigte der Senat die Zurückweisung weiterer Feststellungsziele wegen fehlender Bestimmtheit. Ein Feststellungsziel muss so präzise gefasst sein, dass Streitgegenstand und Prüfungsumfang klar abgegrenzt sind, der Musterbeklagte sich vollständig verteidigen kann und nicht erst die Einzelgerichte entscheiden müssen, was eigentlich bindend feststeht.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für geschädigte Anleger hat der Beschluss praktische Konsequenzen. Ansprüche gegen die Abschlussprüferin profitieren nicht von der Bündelungswirkung des Musterverfahrens: Es gibt insoweit keine für alle Einzelprozesse bindende Klärung zentraler Streitfragen und keine Entlastung bei den Kosten und beim Prozessrisiko. Wer die Prüfgesellschaft in Anspruch nehmen will, ist auf den eigenen Rechtsstreit mit eigener Darlegungs- und Beweislast verwiesen.

Wichtig ist deshalb ein nüchterner Kassensturz: Welche Ansprüche richten sich gegen wen? Ansprüche gegen den Emittenten und dessen Organe bleiben Gegenstand des Musterverfahrens, Ansprüche gegen den Prüfer nicht. Betroffene sollten ihre Unterlagen zusammenstellen – Depotauszüge, Kaufabrechnungen mit Datum und Kurs, Geschäftsberichte, auf die sie sich gestützt haben, sowie Anmeldungen oder Aussetzungsbeschlüsse aus laufenden Verfahren.

Besonders sensibel ist die Verjährung. Wer darauf vertraut hat, das Musterverfahren decke auch die Ansprüche gegen die Prüfgesellschaft mit ab, sollte zeitnah anwaltlich prüfen lassen, ob und wie diese Ansprüche noch durchsetzbar sind. Zu beachten ist außerdem, dass sich die Entscheidung ausdrücklich auf die bis zum 19. Juli 2024 geltende Gesetzesfassung bezieht; zur seit dem 20. Juli 2024 geltenden Neuregelung verhält sich die Mitteilung des Gerichts nicht.

Da es um komplexe kapitalmarktrechtliche Haftungsfragen, Streitwerte und knappe Fristen geht, ist eine individuelle Beratung in solchen Fällen praktisch unverzichtbar. Eine erste Einschätzung der eigenen Erfolgsaussichten und der Kostenfolgen schafft Klarheit, bevor Geld in einen Einzelprozess fließt: Anwalt für Bankrecht finden.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 207/2026 vom 29.10.2026 zum Beschluss vom 23.09.2026, Az. III ZB 7/25 · Weiterführend: Bericht zur Entscheidung

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Häufig gestellte Fragen

Was hat der BGH im Verfahren III ZB 7/25 entschieden?
Der III. Zivilsenat hat am 23. September 2026 alle Rechtsbeschwerden gegen den Teilmusterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurückgewiesen. Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin der Wirecard AG fallen nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung.
Was ist ein Kapitalanleger-Musterverfahren überhaupt?
Beim Musterverfahren nach dem KapMuG legt ein Gericht einem Oberlandesgericht zentrale Streitfragen aus vielen gleichgelagerten Anlegerklagen zur verbindlichen Klärung vor. Diese Fragen heißen Feststellungsziele. Die einzelnen Prozesse ruhen so lange, und das Ergebnis wirkt anschließend für alle beteiligten Verfahren bindend.
Warum ist ein Bestätigungsvermerk keine öffentliche Kapitalmarktinformation?
Der BGH stützt sich auf Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes. Das Testat des Prüfers ist in der Beispielsliste des Gesetzes nicht genannt, obwohl die Nähe zum Jahresabschluss eine ausdrückliche Erwähnung nahegelegt hätte. Außerdem unterscheidet es sich inhaltlich wesentlich von den dort aufgeführten Informationsarten.
Was sollten geschädigte Anleger jetzt tun?
Sie sollten prüfen lassen, gegen wen sich ihre Ansprüche richten und ob diese vom Musterverfahren erfasst sind. Ansprüche gegen die Prüfgesellschaft müssen individuell verfolgt werden. Unterlagen wie Depotauszüge, Kaufabrechnungen und Verfahrensbeschlüsse sollten gesammelt und die Verjährung frühzeitig anwaltlich geklärt werden.
Mit KI erstellt Stand: 29. Oktober 2026

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