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EuGH: Auch Asylbewerber in Dublin-Fällen haben Anspruch auf Leistungen

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Redaktion anwaltvergleich.de Stand: 16. Juni 2026 2 Min. Lesezeit
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch ausreisepflichtigen Asylbewerbern in sogenannten Dublin-Fällen nach dem Unionsrecht ein angemessener Lebensstandard zusteht. Regelungen im deutschen Asylrecht, die in solchen Konstellationen die Gewährung von Geldleistungen ausschließen, sind nach Auffassung des Gerichts mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.

Als Dublin-Fälle werden Konstellationen bezeichnet, in denen nach den europäischen Zuständigkeitsregeln ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags verantwortlich ist. Betroffene sind grundsätzlich zur Ausreise in den zuständigen Staat verpflichtet, halten sich aber bis dahin weiterhin im jeweiligen Land auf.

Der EuGH stellt klar, dass auch in dieser Phase ein grundlegender Versorgungsanspruch besteht. Eine Beschränkung auf reine Sachleistungen, die lediglich Unterkunft, Ernährung und Körperpflege abdecken, genügt nach der Entscheidung nicht den unionsrechtlichen Vorgaben an einen angemessenen Lebensstandard.

Die Entscheidung betrifft die Auslegung europäischer Aufnahmestandards und kann Auswirkungen darauf haben, wie nationale Behörden Leistungen in vergleichbaren Verfahren ausgestalten müssen.

Was bedeutet das für Sie?

Entscheidungen des EuGH zur Auslegung des Unionsrechts können dazu führen, dass nationale Vorschriften unionsrechtskonform angewendet oder angepasst werden müssen. Betroffene in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren könnten von solchen Vorgaben profitieren, etwa im Hinblick auf den Umfang gewährter Leistungen. Wie sich eine solche Entscheidung im Einzelfall auswirkt, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen und dem jeweiligen Verfahrensstand ab. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation kann eine anwaltliche Beratung im Migrations- oder Verwaltungsrecht sinnvoll sein.

Quelle
LTO
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