Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bundesregierung bereits erteilte Aufnahmeerklärungen für schutzsuchende Menschen aus Afghanistan nicht ohne Weiteres pauschal für ungültig erklären durfte. Geklagt hatten eine Afghanin und ihre Söhne. Nach der Entscheidung verstößt ein solches undifferenziertes Vorgehen gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot.
Im Kern geht es um die Frage, welche Bindung von behördlichen Zusagen ausgeht, mit denen der Staat betroffenen Personen eine Aufnahme in Aussicht gestellt hat. Wer eine solche Erklärung erhalten hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie nicht ohne sachlichen Grund und ohne Prüfung des Einzelfalls widerrufen wird.
Die Entscheidung bedeutet zugleich nicht, dass die Betroffenen automatisch ein Visum oder eine Einreise erhalten. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Aufenthaltstitel erteilt wird, hängt von der weiteren Prüfung durch die zuständigen Stellen ab. Das Gericht beanstandet vor allem die Art des Vorgehens, nicht zwingend das Ergebnis jeder Einzelprüfung.
Was bedeutet das für Sie?
Behördliche Zusagen können ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, das der Staat in der Regel nicht ohne sachlichen Grund und ohne Einzelfallbetrachtung beseitigen darf. Wer von einem pauschalen Widerruf einer bereits erteilten Zusage betroffen ist, kann unter Umständen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Ob und mit welchen Erfolgsaussichten ein Vorgehen im konkreten Fall sinnvoll ist, lässt sich nur nach Prüfung der individuellen Umstände beurteilen. Eine anwaltliche Beratung im Verwaltungs- und Migrationsrecht kann klären, welche Fristen und Verfahrenswege im Einzelfall bestehen.
