Der Bundesgerichtshof hat sich mit den werberechtlichen Anforderungen an entgeltliche Ärztesiegel befasst. Nach der Entscheidung müssen das zugrunde liegende Bewertungsverfahren und die verwendeten Logos klar, nachvollziehbar und inhaltlich aussagekräftig sein. Die Frage, ob die Siegel der Ärzteliste von "Focus Gesundheit" irreführend sind, muss das Oberlandesgericht München nun erneut prüfen.
Hintergrund solcher Verfahren ist das Wettbewerbsrecht: Werbeaussagen dürfen bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine falschen Vorstellungen über Art, Umfang und Grundlage einer Auszeichnung erzeugen. Bei Siegeln und Ranglisten kommt es deshalb regelmäßig darauf an, ob erkennbar wird, wie die Bewertung zustande gekommen ist und welche Aussagekraft ihr tatsächlich zukommt.
Eine besondere Rolle spielt dabei der Umstand, dass Siegel gegen Entgelt genutzt werden können. Verbraucher verstehen Auszeichnungen häufig als Ergebnis einer neutralen fachlichen Prüfung. Weicht die tatsächliche Vergabepraxis von dieser Erwartung ab, kann darin je nach Gestaltung eine Irreführung liegen. Die abschließende Bewertung bleibt der Tatsacheninstanz überlassen, die den konkreten Auftritt der Siegel und die Erwartungen des Publikums zu würdigen hat.
Was bedeutet das für Sie?
Für Patientinnen und Patienten kann die Entscheidung ein Hinweis darauf sein, dass Siegel und Ranglisten bei der Arztwahl nur ein Anhaltspunkt unter mehreren sind und nicht ohne weiteres eine unabhängige Qualitätsprüfung belegen. In der Regel lohnt ein Blick darauf, wer die Auszeichnung vergibt und welche Kriterien angegeben werden.
Für Ärztinnen und Ärzte sowie für Anbieter von Bewertungsportalen kann sich Prüfbedarf ergeben, ob die eigene Darstellung von Auszeichnungen ausreichend transparent ist. Ob eine konkrete Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig ist oder ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, lässt sich nur nach Prüfung der jeweiligen Umstände beurteilen. Eine anwaltliche Beratung im Wettbewerbs- und Medizinrecht kann hier Klarheit schaffen.