Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Sängerin Helene Fischer wegen veröffentlichter Fotos, die sie mit ihrem Baby zeigen, keine Geldentschädigung erhält. Nach den Verlagen von „Superillu“ und „Freizeitwoche“ betrifft dies weitere Presseerzeugnisse. Damit setzt sich eine Linie fort, die der BGH bereits zuvor gegenüber dem Sender RTL vertreten hatte.
Der Fall
Im Zentrum steht die Veröffentlichung von Fotografien, die den Schlagerstar Helene Fischer zusammen mit ihrem Kind zeigen. Die Sängerin sah darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte eine sogenannte Geldentschädigung – also einen finanziellen Ausgleich für eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung.
Betroffen waren nach den vorliegenden Informationen die Zeitschriften „Superillu“ und „Freizeitwoche“. Bereits in einem gesonderten Verfahren gegen den Fernsehsender RTL hatte der BGH über eine vergleichbare Frage entschieden. Nun ging es um weitere Klagen gegen die genannten Verlage.
Wie viele Fotos genau betroffen waren, in welchem Kontext sie erschienen und welche Vorinstanzen mit den Verfahren befasst waren, ergibt sich aus der Berichtslage nicht im Einzelnen. Klar ist allein das Ergebnis: Die Sängerin blieb mit ihrem Begehren erfolglos.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der BGH entschieden, dass Helene Fischer auch in den Verfahren gegen „Superillu“ und „Freizeitwoche“ keine Geldentschädigung für die Baby-Fotos zusteht. Das Gericht stufte die Veröffentlichung offenbar nicht als so schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ein, dass ein finanzieller Ausgleich gerechtfertigt wäre.
Der BGH bewegt sich damit auf der Linie seiner vorangegangenen Entscheidung gegen RTL. Für eine Geldentschädigung setzt die Rechtsprechung sehr hohe Hürden an. Sie kommt nur bei besonders gravierenden Verletzungen in Betracht, die sich nicht auf andere Weise ausgleichen lassen. Eine solche besondere Schwere hat das Gericht in den entschiedenen Konstellationen offenbar verneint.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VI ZR 93/25. Weitere Details zur Begründung liegen bislang nur in den Grundzügen vor, da ein amtlicher Urteils-Volltext bei Veröffentlichung noch nicht verfügbar war.
Rechtlicher Hintergrund
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet die Rechtsprechung aus dem Grundgesetz ab, konkret aus Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 GG. Es schützt unter anderem die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild.
Beim Bildnisschutz greifen ergänzend die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. § 23 KunstUrhG lässt Ausnahmen etwa bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu – allerdings nur, wenn keine berechtigten Interessen der Abgebildeten überwiegen.
Eine Geldentschädigung ist keine gewöhnliche Schadensersatzforderung. Gerichte gewähren sie nur, wenn eine besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt und andere Ausgleichsmöglichkeiten – etwa Unterlassung oder Widerruf – nicht ausreichen. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig § 823 BGB in Verbindung mit den genannten Grundrechten. Bei Kindern prominenter Personen wiegt das Schutzbedürfnis besonders stark, weil sie sich ihre öffentliche Bekanntheit nicht ausgesucht haben.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Schwelle für eine Geldentschädigung ist. Wer sich durch eine Bildveröffentlichung in seiner Privatsphäre verletzt fühlt, sollte nicht automatisch mit einer Geldzahlung rechnen. Die Gerichte prüfen genau, ob die Verletzung so schwer wiegt, dass Geld der einzige angemessene Ausgleich ist.
In der Praxis sind andere Ansprüche oft aussichtsreicher. Dazu zählen der Unterlassungsanspruch, mit dem sich künftige Veröffentlichungen verbieten lassen, sowie der Anspruch auf Löschung oder Gegendarstellung. Diese Ansprüche setzen keine besonders schwere Verletzung voraus und lassen sich häufig auch im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen.
Wenn Sie gegen eine unerlaubte Bildveröffentlichung vorgehen möchten, sollten Sie zunächst Beweise sichern: Machen Sie Screenshots oder heben Sie das gedruckte Heft mit Datum auf. Notieren Sie, wann und wo das Bild erschienen ist. Wichtig ist auch, ob Sie in die Veröffentlichung eingewilligt haben und in welchem Umfang. Bei Kindern ist besonders zu prüfen, ob eine erkennbare Zuordnung möglich ist.
Beachten Sie Fristen: Ein Unterlassungsanspruch verliert bei zu langem Zuwarten an Durchsetzungskraft, insbesondere im Eilverfahren. Wer zögert, riskiert, dass die Dringlichkeit entfällt. Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, sobald eine Veröffentlichung erfolgt ist und Sie deren rechtliche Zulässigkeit klären lassen wollen. Ein spezialisierter Anwalt kann einschätzen, welche Ansprüche realistisch sind und ob eine Abmahnung, eine Klage oder ein Eilantrag der richtige Weg ist.
Für Prominente wie Privatpersonen gilt: Der Persönlichkeitsschutz ist ein wirksames Instrument, aber eine finanzielle Entschädigung bleibt die Ausnahme. Wer seine Rechte durchsetzen will, sollte die realistischen Ziele mit fachkundiger Unterstützung abstecken. Anwalt für Zivilrecht finden kann dabei der erste Schritt sein.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
