Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Revision eines Laienpredigers verworfen, der wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Damit ist das Urteil rechtskräftig: Wer homosexuelle und queere Menschen in einer Predigt als minderwertig und lebensunwürdig darstellt, macht sich strafbar – auch wenn die Aussagen religiös eingekleidet sind.
Der Fall: Eine Predigt mit dem Titel „Gott hasst Menschen“
Im Zentrum des Verfahrens steht ein heute 34 Jahre alter österreichischer Staatsangehöriger, der als Laienprediger auftrat. Am 11. Juni 2023 hielt er in der „Baptistenkirche Zuverlässiges Wort“ in Pforzheim vor maximal 15 Zuhörern eine Predigt. Die Gemeinde war erst im März 2023 als Ableger einer in den USA ansässigen Kirche gegründet worden.
Die Predigt blieb nicht im kleinen Kreis: Sie wurde im Internet gestreamt und war anschließend bis mindestens 22. August 2023 auf verschiedenen Portalen abrufbar. Genau diese Reichweite spielte für die strafrechtliche Bewertung eine zentrale Rolle, denn Volksverhetzung setzt voraus, dass eine Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Inhaltlich beschimpfte der Angeklagte homosexuelle und queere Menschen. Er bezeichnete sie als von Gott unwiderruflich abgelehnte, „verworfene“ Menschen und verglich sie mit weggeworfenem Müll, der in die „Müllverbrennung“ gehöre. Zudem fiel die Aussage, diese Menschen hätten „den Tod verdient und sollten eigentlich vom Staat irgendwie vernichtet werden“.
Die Entscheidung des Gerichts
Den juristischen Weg legte der Fall durch mehrere Instanzen zurück. Zunächst verurteilte das Amtsgericht Pforzheim den Angeklagten am 5. Dezember 2024 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 Euro. Seine Berufung, mit der er einen Freispruch erreichen wollte, wies das Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – mit Urteil vom 9. Oktober 2025 zurück. Auch die Staatsanwaltschaft hatte nur teilweise Erfolg: Der einzelne Tagessatz wurde geringfügig auf 45 Euro erhöht.
Nach Auffassung des Landgerichts hatte der Angeklagte die betroffenen Menschen böswillig verächtlich gemacht und in ihrer Menschenwürde angegriffen. Die Strafkammer ordnete die Aussagen eindeutig homosexuellen und queeren Menschen zu und sah darin eine Darstellung als minderwertig, verachtenswert und lebensunwürdig. Das erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die Revision des Angeklagten zum OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.
„Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision wurde daher durch Beschluss vom 1.6.2026 als unbegründet verworfen.“
— OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2026, Az. 1 QRs 340 SRs 134/26
Weitere Rechtsmittel sind nicht eröffnet. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung zeigt deutlich: Die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG ist nicht grenzenlos. Wer eine Aussage als „Predigt“ deklariert, erhält dadurch keinen Freibrief, andere Menschen pauschal verächtlich zu machen oder ihnen das Lebensrecht abzusprechen. Sobald eine Äußerung eine Gruppe als minderwertig oder lebensunwürdig darstellt und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, kann sie strafbar sein.
Besonders relevant ist der Aspekt der Öffentlichkeit. Eine Äußerung im engsten privaten Kreis wird anders bewertet als ein im Internet gestreamter Beitrag, der über Wochen abrufbar bleibt. Wer Inhalte ins Netz stellt, sollte sich bewusst sein, dass diese Reichweite die rechtliche Bewertung verschärfen kann. Auch das nachträgliche Löschen ändert nichts an einer bereits begangenen Tat.
Für die Praxis bedeutet das: Wer Reden, Predigten oder Videos veröffentlicht, sollte prüfen, ob Formulierungen eine konkrete Personengruppe herabwürdigen. Kritische Auseinandersetzung mit Themen ist erlaubt, der Aufruf zu oder die Billigung von Gewalt sowie die Aberkennung der Menschenwürde dagegen nicht. Wer eine Anzeige oder Anklage wegen Volksverhetzung erhält, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen – am besten bevor er sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußert. Wichtig sind dabei die genaue Wortwahl der Äußerung, ihr Kontext und die Frage der Öffentlichkeit.
Auch Betroffene, die sich durch solche Inhalte angegriffen fühlen, können die Strafverfolgungsbehörden einschalten. Volksverhetzung ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt; eine Anzeige durch geschädigte Personen oder Dritte kann ein Verfahren in Gang setzen.
Wenn Sie selbst von einem Strafverfahren betroffen sind oder gegen entsprechende Äußerungen vorgehen möchten, kann fachkundige Unterstützung entscheidend sein. Anwalt für Strafrecht finden
Quellen: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 10.06.2026, Az. 1 QRs 340 SRs 134/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO