Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Strafvorschrift zum Umgang mit Sexpuppen, die ein kindliches Erscheinungsbild haben, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zwei Verfassungsbeschwerden gegen diese Regelung hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung fiel im Verhältnis von sechs zu zwei Stimmen.
Der Fall
Gegenstand des Verfahrens war eine strafrechtliche Vorschrift, die den Besitz und Umgang mit sogenannten Kinder-Sexpuppen unter Strafe stellt. Damit sind lebensechte Puppen gemeint, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Kindes nachempfunden ist und die für sexuelle Handlungen bestimmt sind.
Zwei Betroffene wandten sich mit Verfassungsbeschwerden gegen diese Strafbarkeit. Sie hielten die Regelung für einen unzulässigen Eingriff in ihre Grundrechte, weil dabei kein reales Kind zu Schaden komme. Über die genauen persönlichen Hintergründe der Beschwerdeführer ist aus dem berichteten Sachverhalt nichts Näheres bekannt.
Im Kern ging es also um die Frage, ob der Staat auch dann strafend eingreifen darf, wenn eine Handlung keine unmittelbar geschädigte Person kennt, sondern an einem leblosen Gegenstand vorgenommen wird. Genau an dieser Stelle prallten die Argumente der Beschwerdeführer und der Gesetzgeber aufeinander.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Bundesverfassungsgericht die beiden Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Verbot des Umgangs mit Sexpuppen, die ein kindliches Erscheinungsbild aufweisen, bleibt damit bestehen und ist nach Auffassung des Gerichts verfassungskonform.
Die Entscheidung erging mit sechs zu zwei Stimmen. Diese Mehrheit zeigt, dass die Frage im Senat nicht völlig unumstritten war, im Ergebnis aber eine deutliche Mehrheit die Regelung für zulässig hielt.
Zu den konkreten Begründungslinien liegt bislang kein amtlicher Volltext vor. Bei Strafnormen, die keine unmittelbar geschädigte Einzelperson voraussetzen, stützen Gerichte ihre Rechtfertigung typischerweise auf übergeordnete Schutzgüter. In solchen Fällen wird regelmäßig geprüft, ob der Gesetzgeber ein legitimes Ziel verfolgt und ob die Strafandrohung verhältnismäßig ist. Welche Erwägungen das Gericht hier im Einzelnen angestellt hat, bleibt bis zur Veröffentlichung der vollständigen Gründe offen.
Rechtlicher Hintergrund
Strafnormen greifen stets in Grundrechte ein, etwa in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er einem legitimen Zweck dient und verhältnismäßig ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob eine Regelung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Besonders diskutiert wird bei Vorschriften wie dieser die Frage nach dem geschützten Rechtsgut. Der Gesetzgeber verfolgt hier typischerweise das Ziel, Kinder umfassend zu schützen und einer Verharmlosung oder Normalisierung des sexuellen Missbrauchs von Kindern entgegenzuwirken. Auch der Schutz vor einer möglichen Nachahmung oder Enthemmung kann Teil der gesetzgeberischen Erwägungen sein.
Der Umgang mit Kindesmissbrauch und dessen Vorfeld ist im deutschen Strafrecht insgesamt streng geregelt, unter anderem in den Vorschriften des § 176 StGB und den folgenden Paragrafen. Der Gesetzgeber hat den Strafrahmen in diesem Bereich in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Das zeigt, welchen hohen Stellenwert der Kinderschutz im Rechtssystem einnimmt.
Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist zentral, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Ihm steht bei der Beurteilung, welche Handlungen dem Kinderschutz abträglich sind, ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht nur begrenzt überprüft.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für die Praxis ist die Botschaft eindeutig: Der Besitz und der Umgang mit Sexpuppen, die ein kindliches Erscheinungsbild haben, bleiben strafbar. Wer solche Gegenstände erwirbt, besitzt oder einführt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch die Bestellung im Ausland schützt nicht, da die Einfuhr erfasst sein kann.
Wer bereits ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten ist, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Wichtig ist, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und das Recht zu schweigen zu nutzen. Jede Aussage kann später gegen die betroffene Person verwendet werden.
Betroffene sollten außerdem alle Schriftstücke wie Durchsuchungsbeschlüsse, Anhörungsschreiben oder Beschlagnahmeprotokolle sorgfältig aufbewahren und an ihren Verteidiger weitergeben. Diese Unterlagen sind für die Bewertung der Rechtslage und die Verteidigungsstrategie entscheidend. Fristen, etwa für Rechtsmittel oder Stellungnahmen, sollten unbedingt beachtet werden.
Grundsätzlich gilt: Verfahren dieser Art sind emotional belastend und juristisch anspruchsvoll. Eine anwaltliche Vertretung ist hier dringend zu empfehlen, sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder eine Durchsuchung ansteht. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob die Voraussetzungen der Strafbarkeit im konkreten Einzelfall überhaupt erfüllt sind und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Wenn Sie mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie nicht abwarten, sondern rechtzeitig fachkundige Hilfe suchen. Einen passenden Anwalt für Strafrecht finden Sie über unsere Vermittlung.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.